Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: 4 StR 160/86
Fehlen einer Tatsachengrundlage bei der Annahme von Mittäterschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 02.12.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Ralph-Jens D. aus W., geboren am ... 1967 in F.,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 29. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf eines Jahres eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht nur Gehilfe sondern Mittäter der schweren räuberischen Erpressung gewesen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Der Mitangeklagte Helmut Fi. hatte den Überfall auf die Volksbank in A. allein geplant und den Angeklagten D. erst am Morgen des Tattages unter einem Vorwand dazu gewonnen, ihn von Lautersheim nach A. zu fahren. Er weihte ihn möglicherweise erst nach der Ankunft in A. in seinen Plan ein. Der Angeklagte wartete in einer Nebenstraße, während Fi. den Überfall ausführte, und fuhr mit diesem nach der Tat davon. Fi. verstaute die Einkaufstüte mit den erpreßten 26.600,- DM unter seinem Sitz. Während der Fahrt übergab er dem Angeklagten fünf Hundertmarkscheine aus der Beute, die dieser hinter die Sonnenblende auf der Fahrerseite steckte. Bald darauf wurden sie von der Polizei festgenommen.
2.
Das Landgericht ist der Ansicht, die Tatherrschaft habe nicht nur bei Fi., sondern auch bei dem Angeklagten gelegen. Zur Begründung der Mittäterschaft des Angeklagten hat es dann weiter ausgeführt: "Er hätte sich mi den ihm zugesteckten 500,- DM angesichts seines hohen Risikos und der hohen Beute, deren Umfang Fi. vor ihm nicht hätte verheimlichen können, nicht begnügt, sondern mehr verlangt und auch bekommen. Schließlich durfte ihn Fi., schon im wohlverstandenen Eigeninteresse, nicht verärgern" (UA 14). Dies entspricht den Darlegungen bei der Feststellung des Sachverhalts; dort heißt es, die fünfhundert Mark seien eine "erste Bezahlung für die geleisteten Dienste" gewesen. "Die eigentliche Teilung der Beute sollte erst nach Zählung des Betrages, den bis dahin keiner der beiden kannte, erfolgen" (UA 8).
Für diese Annahme der Jugendkammer ergeben sich aus den Urteilsgründen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es handelt sich dabei um eine bloße Vermutung des Gerichts, die einer festen Tatsachengrundlage ermangelt:
Der Angeklagte hatte bestritten, von dem Vorhaben Fi. gewußt zu haben, Fi. habe ihm die fünfhundert Mark mit den Worten "wer etwas für mich tut, der kriegt auch etwas" - somit als Fahrerlohn - zugesteckt. Diese Einlassung hat Fi. bestätigt. Woraus die Jugendkammer ihre Ansicht, die fünfhundert Mark seien nur eine Anzahlung gewesen, herleitet, ist damit nicht erkennbar. Unabhängig von den Einlassungen des Angeklagten spricht der Tathergang eher dafür, daß der Angeklagte D. mit dieser Zahlung abgefunden werden sollte; denn es wäre wenig verständlich, warum dieser sogleich fünfhundert Mark erhielt, wenn ohnehin später eine Teilung der Beute geplant gewesen wäre.
3.
Der Schuldspruch wegen einer in Mittäterschaft begangenen schweren räuberischen Erpressung kann deshalb mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85; BGH, Beschluß vom 22. April 1986 - 4 StR 170/86). Da das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis hiermit in Tateinheit steht, muß das - insoweit an sich rechtsfehlerfreie - Urteil insgesamt aufgehoben werden.
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