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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: 4 StR 170/86

Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung eines vorsätzlichen Vollrausches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
4 StR 170/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 21.11.1985

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Ralf S. aus Si., geboren am ... 1966 in W.,

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. November 1985

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Rauschtat (Fall V der Urteilsgründe) verurteilt worden ist und

    2. b)

      im Strafausspruch gegen den Angeklagten

    mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl und wegen vorsätzlichen Vollrausches (nicht "Rauschtat" - vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 323 a StGB Rdn. 19) unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall V) Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat im Fall V der Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite des § 323 a StGB getroffen. Dazu hat es lediglich ausgeführt, aufgrund der Tatumstände sei es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte "eine solche Menge Alkohol zu sich genommen hat, daß sein Steuerungsvermögen aufgehoben war" (UA 14). Es kann bereits zweifelhaft sein, ob damit schon ausreichend festgestellt worden ist, daß die Alkoholisierung des Angeklagten mit Sicherheit einen Schweregrad erreicht hatte, der die Voraussetzungen eines Rausches im Sinne des § 323 a StGB erfüllte (vgl. BGHSt 32, 48, 54). Jedenfalls fehlen Feststellungen dazu, auf welche Weise und unter welchen Umständen sich der Angeklagte berauscht hat. Für die Wertung des Landgerichts, er sei insoweit wegen Vorsatzes zu bestrafen (UA 15), ergeben sich aus den Urteilsgründen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Da der Angeklagte eine Beteiligung an dem Tatgeschehen bestritten und der Mitangeklagte V. sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, ist nicht ersichtlich, warum es ausgeschlossen sein soll, daß der Angeklagte den Rausch lediglich fahrlässig herbeigeführt hat. Die Annahme des Landgerichts, er habe dies vorsätzlich getan, ist somit letztlich bloß eine Vermutung. Der Schuldspruch kann deshalb insoweit mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage keinen Bestand haben.

3

Da weitere Feststellungen - etwa aufgrund einer Vernehmung des früheren Mitangeklagten V. - möglich sind, kommt eine Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht. Der Schuldspruch im Fall V und infolgedessen auch der Strafausspruch müssen daher aufgehoben werden. Die Anordnung der Maßregel ist bereits aufgrund des Schuldspruchs im Fall I gerechtfertigt und bleibt deshalb bestehen.

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