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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: III ZR 187/84

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines Hilfsrichters am Berufungsurteil; Verwehrung von Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
III ZR 187/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 14903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.06.1984 - AZ: 11 U 115/76
nachfolgend
BGH - 26.06.1986 - AZ: III ZR 187/84

Prozessführer

Herr Herbert W., I. Straße ..., B.-I.

Prozessgegner

Landkreis H.,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, H.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1984 - 11 U 115/76 - wird nicht angenommen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  2. 2.

    Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe (Beschlüsse des Senats vom 29. November 1984, 13. Dezember 1984 und 11. Juli 1985) werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1984, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO). Sie rügt, daß kein Vorsitzender Richter, sondern RiOLG Lemcke den Vorsitz geführt und zudem RiLG Hain als Hilfsrichter mitgewirkt hat. Die Rüge greift nicht durch.

3

a)

Der 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts besaß am 27. Juni 1984 einen ordentlichen Vorsitzenden (VRiOLG Sandkühler). Nach der gemäß § 21 g GVG vom Vorsitzenden aufgestellten Geschäftsverteilung für den 11. Zivilsenat für 1984 übernahm der stellvertretende Vorsitzende (RiOLG Lemcke) "jahresdurchschnittlich in 1/5 der Senatssitzungen den Vorsitz" (Nr. 5). Es ist nicht erkennbar und auch die Revision zeigt nicht unter Vortrag von Tatsachen auf, daß diese Regelung und ihre Handhabung gegen die Grundsätze der Entscheidung BGHZ - GSZ 37, 210 - (richtunggebender Einfluß des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung seines Senats; eigene Wahrnehmung der Vorsitzendenaufgaben zu 75 %) verstieß. Auch § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG ist eingehalten worden. Daher ist es nicht zu beanstanden, daß die vorliegende Sache am 27. Juni 1984, als RiOLG Lemcke ohnehin laut Sitzungsplan den Vorsitz innehatte, unter seinem Vorsitz verhandelt wurde.

4

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der ordentliche Vorsitzende in dieser Sache Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Juni 1984 anberaumt hatte, weil es in Nr. 7 der Geschäftsverteilung des Senats für 1984 hieß:

"In Sachen, in denen bereits ein Verhandlungstermin vor dem Senat stattgefunden hat, wird grundsätzlich unter dem gleichen Vorsitz wie bisher verhandelt"

5

Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht unter Anführung entsprechender Tatsachen geltend gemacht, daß infolge dieser Regelung der ordentliche Vorsitzende nicht mehr mindestens 75 % seiner Aufgaben als Senatsvorsitzender (BGHZ 37, 210) selbst wahrgenommen habe. Unwesentlich ist auch, daß im ersten Berufungsrechtszug in der Verhandlung vom 25. November 1981 RiOLG Lemcke den Vorsitz geführt hatte, obwohl nach der damaligen Geschäftsverteilung des Senats RiOLG Bachmann den Vorsitz hätte übernehmen müssen. Wenn bei der Besetzung für die Verhandlung vom 27. Juni 1984 die zitierte Regelung der Nr. 7 der Geschäftsverteilung für 1984 falsch angewendet worden sein sollte, läge nur ein unschädlicher Irrtum, aber keine Willkür vor (BVerfGE 29, 45, 48 f [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]; BGH Beschluß vom 9. März 1976 - X ZB 17/74 = NJW 1976, 1688, jew. m.w.Nachw.).

6

b)

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, am Berufungsurteil habe ein Hilfsrichter mitgewirkt. Das allein ergibt noch nicht den Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO. Anders als im Falle BGHZ 95, 22 hat die Revision keine Tatsachen dafür angegeben, daß die Mitwirkung eines Hilfsrichters hier unzulässig gewesen wäre. Das setzt aber die prozeßordnungsgemäße Erhebung der Rüge voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1985 - III ZR 16/85 -; BVerwG NJW 1982, 2394 LS). Dem Vorbringen der Revision ist nicht zu entnehmen, daß der Hilfsrichter, der hier mitgewirkt hat, nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle eingewiesen war (vgl. BGHZ 95, 22). Dagegen spricht bereits, daß nach den von der Revision vorgelegten Geschäftsverteilungen des 11. Zivilsenats des Berufungsgerichts diesem Spruchkörper zumindest seit 1978 ständig (wechselnde) Hilfsrichter zugeteilt waren. Erst recht macht die Revision nicht geltend, daß die Mitwirkung des Hilfsrichters in der mündlichen Verhandlung, auf die hier abzustellen ist, personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war, oder daß sie sich in diesem Punkte um entsprechende Aufklärung vergeblich bemüht habe (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

7

2.

Die Ablehnung der erhobenen Schadensersatzansprüche hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Schadensposten, die der Kläger geltend gemacht hat, näher geprüft und mit einer weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Begründung abgelehnt. Diese in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Kläger nach § 141 ZPO gehört und die Anwendung des § 287 ZPO geprüft, ohne aber mangels hinreichender Grundlagen und greifbarer Anhaltspunkte auch nur einen Mindestschaden schätzen zu können. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen habe. Seinen Beweisanträgen brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die behaupteten Gewinnausfälle war kein Raum, da es hierfür an der erforderlichen Tatsachengrundlage fehlte (vgl. auch BU 3 oben). Der beantragten Vernehmung von Forstbeamten bedurfte es nicht. Sie waren nur zur Frage der abstrakten Gewinnmöglichkeiten im Falle der Betriebserweiterung benannt, nicht aber zur Frage, welche konkreten Anstalten und Vorkehrungen zur Gewinnerzielung (§ 252 BGB) vom Kläger getroffen waren und welche gewinnbringenden Aufträge deshalb mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Im übrigen lag die Erhebung von Beweisen im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ermessensfehler sind nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

8

3.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Kläger im zweiten Revisionsrechtszug von dem Beklagten die Einsicht in dessen Akten betr. die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, verwehrt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung nicht auf den Inhalt dieser Akten gestützt. Im übrigen wäre es dem Kläger nicht gestattet, im Revisionsrechtszug aus den genannten Akten neue Tatsachen vorzutragen. Die Revision weist auch nicht nach, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen aus den vorgenannten Akten Umstände vorgetragen hat, die das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ein Schaden entstanden ist, nicht oder nicht hinreichend gewürdigt hat.

9

II.

Hiernach bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß seine Gegenvorstellungen gegen die mehrfache Verweigerung der Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen sind (§ 114 ZPO).

Krohn
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp