Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1986, Az.: III ZR 187/84

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
III ZR 187/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 20792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.06.1984 - AZ: 11 U 115/76
BGH - 22.04.1986 - AZ: III ZR 187/84

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. Juni 1986

beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag des Klägers vom 13. Mai 1986 auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. April 1986 - III ZR 187/84 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch den genannten Beschluß hat der Senat u.a. die Annahme der Revision abgelehnt (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Der Kläger beantragt nunmehr, diesen Beschluß auf Seite 4 unter Ziffer 1 b) dahin zu ergänzen, daß sein Prozeßbevollmächtigter "mit Schreiben vom 2. August 1985 das Justizministerium um Mitteilung gebeten hat, aus welchem Grunde der Richter am Landgericht Hain am Urteil vom 27. Juni 1984 mitgewirkt hat, und der Präsident des Oberlandesgerichts daraufhin mit Schreiben vom 11. September 1985 geantwortet hat".

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der Beschluß enthält keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 319 Abs. 1 ZPO. Zwar ist der Satz, um den der Beschluß nach dem Antrag ergänzt werden soll, inhaltlich zutreffend. Das bedeutet aber noch nicht, daß der Beschluß eine offenbare inhaltliche Unrichtigkeit aufweist. In dem Beschluß heißt es, die Revision mache nicht geltend, daß sie sich vergeblich um Aufklärung in der Frage bemüht habe, ob die Mitwirkung des erwähnten Hilfsrichters an dem genannten Urteil personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war. Das ist richtig. Aus der Antwort des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm ergab sich, daß dem 11. Zivilsenat ständig ein Hilfsrichter zugeteilt war. Daher sprach nichts dafür, daß die Mitwirkung des Hilfsrichters auf allgemeinen Sparmaßnahmen beruhte. Bei dieser Sachlage hätte es einer speziellen Antrage des Prozeßbevollmächtigten zu diesem Punkt bedurft.

4

Daher kommt auch keine Berichtigung nach § 320 ZPO in Betracht, falls diese Vorschrift auf Beschlüsse der vorliegenden Art überhaupt anwendbar sein sollte (vgl. auch BGHZ 65, 30, 35 f; Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 320 Rdn. 1). Ein Fall des § 321 ZPO (zur Frage der Anwendbarkeit auf Beschlüsse vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 321 Rdn. 1) liegt ohnehin nicht vor, da kein Haupt- oder Nebenanspruch übergangen worden ist.