Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1986, Az.: 5 StR 11/86
Verurteilung als Alleintäter ohne Hinweis auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 09.07.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1986, 467
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Speditionskaufmann Cornelius D., O. aus G., dort geboren am ... 1942
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. April 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so daß es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht ankommt.
Nach der zugelassenen Anklage war der Angeklagte beschuldigt worden, die ihm zur Last gelegten Straftaten in Mittäterschaft begangen zu haben. Seine Verurteilung ist als Alleintäter erfolgt, ohne daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Das verstößt gegen § 265 Abs. 1 StPO (BGHSt 11, 18, 19; BGH Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77; BGH NStZ 1983 S. 569).
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte anders verteidigt, eventuell sich auch zur Sache eingelassen hätte, wenn er gewußt hätte, daß die Freisprechung des Mitangeklagten E. und seine Verurteilung als Alleintäter in Betracht gezogen wurden.
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