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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1986, Az.: 5 StR 11/86

Verurteilung als Alleintäter ohne Hinweis auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1986
Aktenzeichen
5 StR 11/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 09.07.1985

Fundstelle

  • StV 1986, 467

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Speditionskaufmann Cornelius D., O. aus G., dort geboren am ... 1942

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. April 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so daß es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht ankommt.

2

Nach der zugelassenen Anklage war der Angeklagte beschuldigt worden, die ihm zur Last gelegten Straftaten in Mittäterschaft begangen zu haben. Seine Verurteilung ist als Alleintäter erfolgt, ohne daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Das verstößt gegen § 265 Abs. 1 StPO (BGHSt 11, 18, 19; BGH Beschluß vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77; BGH NStZ 1983 S. 569).

3

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte anders verteidigt, eventuell sich auch zur Sache eingelassen hätte, wenn er gewußt hätte, daß die Freisprechung des Mitangeklagten E. und seine Verurteilung als Alleintäter in Betracht gezogen wurden.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
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Rebitzki