Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1977, Az.: 3 StR 299/77
Revisionserfolg wegen Formfehler des Gerichts; Unterlassen auf den Hinweis der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes; Prozessuale Auswirkungen der Beschränkung der Anklage von zwei Personen auf eine Person; Nachteilige Folgen eines unterlassenen Änderungshinweises für den Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 299/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 18.04.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessführer
Kaufmann Enrico Nicola C. aus R. San G./Provinz Ch. (Italien), dort geboren am ... 1946
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. September 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. April 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Er und sein Bruder waren als Mittäter angeklagt. In dieser Form hatte die Strafkammer die Anklage zugelassen. Verurteilt wurde aber nur der Angeklagte; sein Bruder wurde freigesprochen. Die Kammer hielt es für möglich, daß der Angeklagte die Tat allein, ohne seinen Bruder, begangen hatte (UA S. 14). Damit wäre ein Hinweis darauf erforderlich gewesen, daß der Angeklagte auch als Alleintäter bestraft werden konnte (vgl. BGHSt 11, 18, 19; RGSt 22, 367).
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Denkbar ist, daß sich der Angeklagte - namentlich hinsichtlich des Schuldumfangs - anders verteidigt hätte, wenn er gewußt hätte, daß nunmehr nur seine Bestrafung, und zwar als Alleintäter, in Betracht gezogen wurde. Darauf hat die Revision in ausreichender Weise hingewiesen (S. 9 der Rechtfertigungsschrift vom 31. Mai 1977). Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht nicht nahezuliegen. Es genügt, daß sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548). Das ist hier der Fall.
Neifer
Dr. Schubath
Träger
Laufhütte