Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1986, Az.: IVa ZR 86/84
Auslegung der sog. Benzinklausel in AGB für die Betriebshaftpflichtversicherung ; Transportgerät (sog. "Ameise") als Kraftfahrzeug; Risiko der Nutzung eines Transportgeräts (sog. "Ameise") in Gebäuden; Anknüpfung an die gesetzliche Definition des Begriffes "Kraftfahrzeug"; Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens; Verwendung einer "Ameise" in einem Lagerraum als ein mitversichertes Risiko der Betriebshaftpflichtversicherung; Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung und der Betriebshaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits durch die so genannten Bezinklauseln in Versicherungsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 86/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.03.1984
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 831 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 900-902 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
L. V. a.G.,
vertreten durch den Vorstand, K.-Ring ..., M.
Prozessgegner
Monteur Ingbert M., Am S., S.
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung der sog. Benzinklausel in AGB für die Betriebshaftpflichtversicherung (das Risiko für den Gebrauch einer "Ameise" in einem Gebäude ist nicht ausgeschlossen).
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein kleineres Montageunternehmen. Er hat bei dem Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Der Kläger war als Subunternehmer der Fa. V. beauftragt, in den Betriebsräumen der Fa. M. in L. in der Nacht vom 21. zum 22. Mai 1980 ein Lüftungsgerät auszubauen. Zwei Monteure des Klägers transportierten dabei das ausgebaute, etwa eine Tonne schwere Lüftungsgerät, das je 1,80 m lang und breit und 2,00 m hoch ist, durch das Warenlager der Fa. M. Sie benutzten dazu eine sogenannte "Ameise". Dabei handelt es sich um ein mit einem Elektromotor ausgestattetes Transportgerät, das von einer neben dem Gerät hergehenden Person mit einer Deichsel gelenkt und von dieser Deichsel aus mit Schaltern und Knopfdruck in Betrieb gesetzt wird. Wird die Deichsel losgelassen, so hält das Fahrzeug automatisch an. Die Fahrgeschwindigkeit beträgt in leerem Zustand höchstens 6, in beladenem höchstens 4,5 km/h. Bei dem Transport übersahen die Monteure ein von der Decke herunterreichendes Sprinklerrohr und stießen mit der transportierten Last dagegen. Das Rohr wurde beschädigt, so daß Wasser austrat, und brach beim Versuch, es zurückzubiegen, ganz ab. Das austretende Wasser verursachte in dem Warenlager erheblichen Schaden.
Der Wasserschaden wurde vom Sachversicherer der Fa. M. mit 90.961,12 DM reguliert. Er nahm dafür Regreß bei dem Haftpflichtversicherer der Fa. V. Dieser verklagte den Kläger auf Schadensersatz und erstritt ein rechtskräftiges Grundurteil.
Der Beklagte verweigert Deckungsschutz, weil die verwendete "Ameise" ein Kraftfahrzeug sei. Dazu enthalten die "Risikobeschreibung und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbebetrieben", die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegen, folgende Klauseln:
"II.
MITVERSICHERT ist die gesetzliche Haftpflicht...
5.
Aus Besitz und Verwendung ortsgebundender maschineller Einrichtungen, jedoch bedarf die Mitversicherung solcher Wagnisse, für die die Berechnung einer Prämie vorgesehen ist, besonderer Vereinbarung.III.
NICHT VERSICHERT ist, was nicht ausdrücklich zur Versicherung beantragt oder nach der vorstehenden Risikobeschreibung (Ziff. I. und II.) bzw. nach Besonderen Bedingungen nicht ohne besondere Prämie mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus...
2.
a)
Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen;...
IV.
AUßERDEM GILT, soweit die nachstehend bezeichneten Wagnisse gemäß Ziffern I und II versichert bzw. mitversichert sind oder die Mitversicherung besonders vereinbart wird, folgendes:...
14.
Bei Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos:Durch die Allgemeine Haftpflicht-V. können folgende nicht versicherungspflichtige Kfz versichert werden:
Alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit, alle Kfz mit nicht mehr als 6 km/h sowie alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h."
Das Landgericht hat die Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (veröffentlicht in VersR 1984, 883). Damit hat es ersichtlich eine Feststellung im Sinne des Senatsurteils BGHZ 79, 76, 78 treffen wollen. Mit ihrer Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Revision stellt nicht mehr in Frage, daß der Schaden durch die "Ameise" adäquat kausal verursacht und bei ihrem Gebrauch entstanden ist. Auch der Senat teilt diese Auffassung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob es sich bei der "Ameise" um ein Kraftfahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, für das kein Versicherungsschutz besteht. Das Berufungsgericht knüpft an die gesetzliche Definition des Begriffes "Kraftfahrzeug" in den §§ 1 Abs. 2 StVG und 4 Abs. 1 StVZO an, die es als Landfahrzeug beschreibt, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Es meint jedoch, der Begriff müsse nach dem natürlichen Verständnis bestimmt werden; danach sei die "Ameise" den Kraftfahrzeugen nicht zuzuordnen. Dem Begriff des Kraftfahrzeuges sei es immanent, daß der Fahrer bestimmungsgemäß auf ihm fahre und es vom Fahrzeug her lenke und bediene. Ein Wagen, der von einer Deichsel von außen bedient und gelenkt werde, erwecke vom äußeren Anschein her eher Assoziationen zu einem Leiterwagen und werde vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wie ein mit Motorkraft fortbewegter, aber durch eine Schubstange geführter Rasenmäher nicht mehr den Kraftfahrzeugen zugeordnet. Dem entspreche es, daß ein erheblicher Teil der typischen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges entfalle, wenn der Fahrer bestimmungsgemäß vor dem Fahrzeug hergehen müsse.
Dieser Auslegung stimmt der Senat jedenfalls im Ergebnis zu. Da es sich um eine im ganzen Bundesgebiet verwendete typische Ausschlußklausel handelt, kann der Senat sie frei auslegen. Dabei ist mit dem Berufungsgericht von der gesetzlichen Definition auszugehen. Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen an sich nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH Urt. v. 19. Dezember 1955, II ZR 26/54 = VersR 1956, 41, 42; Urt. v. 24. Juni 1963, II ZR 51/61 = 1963, 766, 767). So verhält es sich hier. Der Begriff des "Kraftfahrzeugs" in seiner gesetzlichen Umschreibung im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrszulassungsordnung ist seit langem fester Bestandteil der deutschen Rechtssprache (BGH VersR 1956, 41). Gleichwohl kann der Begriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Grenzfällen in einem von der genauen gesetzlichen Definition abweichenden Sinne zu verstehen sein, was der Bundesgerichtshof in der letztgenannten Entscheidung noch offen gelassen hat. Das kann dann der Fall sein, wenn das allgemeine Sprachverständnis in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt. Für ein abweichendes Verständnis kann insbesondere im Bereich der Fahrzeuge und selbstfahrenden Maschinen Veranlassung bestehen, die weder der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG) noch der Zulassungspflicht (§ 18 StVZO) unterliegen und ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 StVZO). Denn insoweit ist die genaue Abgrenzung zu "Nicht-Kraftfahrzeugen" straßenverkehrsrechtlich ohne Belang. Das betrifft also den gesamten Verkehr, der nicht auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfindet, sowie Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.
Ob danach dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß eine "Ameise" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch schon deshalb kein Kraftfahrzeug ist, weil sie an einer Deichsel von außen bedient und gelenkt wird, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Bedenken könnten insoweit bestehen, als das Gesetz in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StVZO einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, von der Fahrerlaubnis- und Zulassungspflicht ausnimmt und damit wohl davon ausgeht, daß sie Kraftfahrzeuge im gesetzlichen Sinne sind. Es kann aber offen bleiben, ob danach die "Ameise" ein Kraftfahrzeug im straßenverkehrsrechtlichen Sinne und im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist.
Der hier strittige Unfall fällt jedenfalls schon aus einem anderen Grund nicht unter die Ausschlußklausel. Der Zusammenhang der von den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt nämlich, daß die Verwendung der "Ameise" in einem Lagerraum ein mitversichertes Risiko ist.
Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß die sogenannten Bezinklauseln in Versicherungsbedingungen der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der Betriebshaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits dienen. Ihnen kommt auch in der hier maßgeblichen Fassung die Funktion zu, für den Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der eine Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, den Deckungsanschluß zwischen diesen Versicherungsarten und der Kfz-Haftpflichtversicherung herzustellen. Dabei kann der Versicherungsnehmer erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigte Lücken zwischen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung bestehen (BGH Urt. v. 26. März 1956, II ZR 209/54 = VersR 1956, 283; Urt. v. 16. Februar 1977, IV ZR 42/76 = VersR 1977, 468; Urt. v. 27. Juni 1984, IVa ZR 7/83 = VersR 1984, 854). In diesem Sinne durfte auch der Kläger die von der Beklagten verwendete Risikobegrenzungsklausel aus dem Regelungszusammenhang heraus verstehen, in den die Klausel gestellt ist. Mitversichert sind zunächst die Wagnisse, die sich aus Besitz und Verwendung ortsgebundener maschineller Einrichtungen ergeben, soweit für die Mitversicherung solcher Wagnisse nicht die Berechnung einer Prämie vorgesehen ist (II.5.). Ausgenommen von der Versicherung sind die Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden (III. 2 a). Dabei wird auf die Möglichkeit der Mitversicherung gegen besondere Prämie ausdrücklich hingewiesen. Was damit gemeint ist, wird in IV. 14. im einzelnen genau beschrieben. Aus diesem Regelungszusammenhang muß ein verständiger Versicherungsnehmer entnehmen, daß durch die Ausschlußklausel all das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen ist, was entweder unter die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung fällt oder nach IV. 14. Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein kann. Denn nur dann ist der lückenlose Haftpflichtversicherungsschutz gewährleistet. Bei den unter IV. 14. aufgeführten Risiken hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß die Wahl, ob er diese Risiken gegen eine höhere Prämie mitversichern lassen will oder nicht. Da er hierauf hinreichend deutlich hingewiesen ist, bestehen dagegen keine Bedenken.
Entscheidend für die Auslegung der Ausschlußklausel ist danach, was nach IV. 14. der Vertragsbedingungen mitversichert werden kann. Diese Klausel knüpft ersichtlich an den Umfang der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG an. Danach gilt die Pflichtversicherung nur für die Verwendung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Von der Versicherungspflicht befreit sind Fahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Gegenstand der Mitversicherung kann auch der Verkehr auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit sein. Die Verwendung außerhalb von Wegen und Plätzen, also z.B. innerhalb von Gebäuden, wird nicht angesprochen. Die hier interessierende "Ameise" fällt allerdings auch unter die nächstfolgende Kategorie der Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h - vorausgesetzt sie ist überhaupt ein Kraftfahrzeug. Bei dieser Gruppe von Fahrzeugen wird der Ort der Verwendung nicht näher beschrieben. Das kann sich zwanglos daraus erklären, daß ihre Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht der Versicherungspflicht unterliegt, das daraus resultierende Risiko also nicht notwendig durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist und es deshalb als sinnvoll erscheint, eine Mitversicherung dieses Risikos anzubieten. Daß für derartige Fahrzeuge aber auch das Risiko aus ihrer Verwendung außerhalb von Wegen und Plätzen, also insbesondere innerhalb von Gebäuden, sollte mitversichert werden können, ist der Klausel angesichts der unmittelbar vorangehenden Beschränkung des Risikos bei Fahrzeugen, die auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen verkehren, auf nichtöffentliche Wege und Plätze, nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Das schlägt auf die Auslegung der Ausschlußklausel unter III. 2 a) durch. Im Interesse eines lückenlosen Versicherungsschutzes ist die Ausschlußklausel dahin zu verstehen, daß die Verwendung der "Ameise" in einem Lagerraum nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs