Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1986, Az.: 2 StR 76/86
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fortgesetzter Tat; Beurteilung eines Geschlechtsverkehrs als Vergewaltigung, wenn das Opfer den Geschlechtsverkehr nur aufgrund von früheren Gewalteinwirkungen geduldet hat; Plicht zur Bestimmung der Mindestzahl der einzelnen Teilakte bei Annahme einer fortgesetzten Handlung zur Festlegung des Schuldumfangs; Vergewaltigung; Gewaltanwendung; Begriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 21.10.1985
Rechtsgrundlagen
- § 174 StGB
- § 176 StGB
- § 177 StGB
Fundstelle
- NStZ 1986, 409
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Gewaltanwendung im Vorstadium einer Vergewaltigung, die im Opfer als Angst vor erneuter Gewalt weiterwirkt, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung des § 177 StGB.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Februar 1986
gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2.
Der Angeklagte hat in der Zeit von 1978 bis Oktober 1982 die Tochter Manuela seiner Verlobten sexuell mißbraucht.
Das Landgericht wertet diese Handlungen als eine fortgesetzte Tat der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen. Bis zum Spätsommer des Jahres 1981 habe sich der Angeklagte in mindestens 70 Fällen sexuell an dem Mädchen vergangen, ohne dabei zunächst den Geschlechtsverkehr auszuüben. Anfang Herbst des Jahres 1981, als Manuela "gut 15 1/2 Jahre alt war", sei es dann erstmals auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Als sich das Mädchen dagegen wehrte, habe er ihm "einige Backpfeifen" versetzt. Auch in der Folgezeit habe sich Manuela anfangs gegen den Geschlechtsverkehr gesträubt, er habe sie dann aber einfach ins Bett geschoben und ihr mit Stubenarrest gedroht. Nach einigen Monaten habe Manuela dann jede Form von Widerstand in dem Bewußtsein aufgegeben, daß sie dem Angeklagten körperlich unterlegen sei und bei einer Weigerung auch sonst nur Nachteile habe. Insgesamt habe der Angeklagte mindestens 60 mal mit Manuela geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht wertet alle diese Fälle auch als Vergewaltigung, da das Mädchen später den Geschlechtsverkehr nur aufgrund der früheren Gewalteinwirkung geduldet habe.
3.
Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte die Tatbestände der Vergewaltigung, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt hat, ist frei von Rechtsfehlern. Der Schuldumfang wurde jedoch erneut zum Teil unzureichend, zum Teil fehlerhaft bestimmt:
a)
Der Senat hatte den Tatrichter - nachdem das erste Urteil wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben werden mußte - darauf hingewiesen, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, zur Festlegung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte zu bestimmen. Das ist wiederum nicht hinreichend geschehen.
In der Zeit von 1978 bis zum Spätsommer 1981 soll sich der Angeklagte mindestens 70 mal an dem Mädchen vergangen haben. Damit ist zwar hinreichend genau bestimmt, daß er in diesen Einzelfällen fortgesetzt den Tatbestand des § 174 StGB verwirklichte, unklar bleibt aber die Zahl der Einzelakte, die als sexueller Mißbrauch von Kindern nach § 176 StGB zu bewerten sind. Das am 15. Januar 1966 geborene Mädchen Manuela war am 15. Januar 1980 14 Jahre alt geworden, so daß die Handlungen des Angeklagten seit dieser Zeit nicht mehr nach § 176 StGB bewertet werden durften. Das Landgericht hat bei der Feststellung der Zahl der Einzelakte aber nicht danach unterschieden, inwieweit sie vor dem 15. Januar 1980 oder danach begangen wurden. Dieser Fehler zwingt hier ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, denn der Senat kann aufgrund der sonstigen Feststellungen den Mindestschuldumfang dahin bestimmen, daß der Angeklagte jedenfalls in 20 Teilakten den Tatbestand des § 176 StGB verwirklichte.
b)
Soweit dem Angeklagten Vergewaltigung und sexueller Mißbrauch des Mädchens Manuela in der Zeit vom Herbst 1981 bis Oktober 1982 in 60 Teilakten zur Last liegt, war der für die Strafzumessung wesentliche Mindestschuldumfang dahin zu bestimmen, daß lediglich in acht Einzelakten auch der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist. Manuela hat sich nur in den ersten Monaten gewehrt, wenn der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben wollte. Später gab sie den Widerstand auf, so daß keine Gewalt mehr angewendet werden mußte. Der Angeklagte hat das Mädchen deshalb später auch nicht mehr mit Gewalt zum Beischlaf genötigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Tatbestand des § 177 StGB allerdings auch dann erfüllt sein, wenn Gewaltanwendung und sexuelle Handlung zeitlich auseinanderfallen, die vorangegangene Gewalt jedoch nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs dienen sollte und auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 235/81).
Gewaltanwendung im Vorstadium einer Vergewaltigung, die im Opfer als Angst vor erneuter Gewalt weiterwirkt, erfüllt nach Auffassung des erkennenden Senats aber nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung des § 177 StGB. Sie kann allein als "konkludente" Drohung des Täters Bedeutung erlangen, und zwar dann, wenn der Täter zumindest erkennt und billigt, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet. Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt, die von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen vorgenommen wurde, kann jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn - wie hier - zwischen Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein Zeitraum von mehreren Tagen, Wochen und sogar Monaten liegt.
Die ausdrückliche Drohung mit Stubenarrest und die konkludente Drohung, die frühere nicht erhebliche Gewaltanwendung notfalls zu wiederholen, können hier auch nicht als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Mädchens gewertet werden.
Nach der Rechtsauffassung des Senats und in Anwendung des Zweifelsatzes lassen die Feststellungen nur die Folgerung zu, daß der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich in acht Einzelfällen verwirklicht worden ist.
Die Veränderung des Schuldumfangs auf das nach den Feststellungen sichere Mindestmaß führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Auch die Einzelstrafe wegen der im Schuldspruch bereits rechtskräftigen Verurteilung in dem weiteren Falle des sexuellen Mißbrauchs der Schutzbefohlenen Anja wird von den Aufhebungsgründen berührt. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung dieser Strafe straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte das Mädchen Manuela über mehrere Jahre hinweg in intensiver Weise sexuell mißbraucht habe.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer