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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1981, Az.: 1 StR 235/81

Annahme einer Vergewaltigung bei nur geringer Gegenwehr des Opfers; Unterbleiben der Gegenwehr des Opfers aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1981
Aktenzeichen
1 StR 235/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 30.10.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 344
  • StV 1981, 399

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand der Vergewaltigung kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen mit seinem Kraftfahrzeug an einen entlegenen Ort gebracht und dort unter Gewaltanwendung zu außerehelichen sexuellen Handlungen gezwungen. Die anschließenden Vorbereitungen des Angeklagten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ließ die Nebenklägerin über sich ergehen, "weil sie Angst hatte und erkannte, daß sie dem Angeklagten ausgeliefert war" (UA S. 9). Ihre nur noch zaghaften Versuche, die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu verhindern, konnte der Angeklagte "ohne Mühe" überwinden. Die Nebenklägerin brachte wiederholt zum Ausdruck, daß sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, sie weinte und forderte den Angeklagten auf, sie in Ruhe zu lassen.

3

2.

Unter solchen Umständen lag die Annahme einer Vergewaltigung näher als ihre Verneinung. Die Strafkammer durfte sich nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, "eine Verurteilung wegen Vergewaltigung kam nicht in Betracht" (UA S. 18). Der Tatbestand des § 177 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75; Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77). Das Landgericht hätte darlegen müssen, weshalb hier die voraufgegangenen Gewaltanwendungen bei der Erduldung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr fortgewirkt haben. Wenn die Strafkammer ausführt, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Nebenklägerin "sich - auch - deshalb nicht mehr wehrte, weil sie zuvor unter Kraft(Gewalt-)Anwendung vom Angeklagten zur Ausführung des Mundverkehrs veranlaßt worden war und daß der Angeklagte sich dessen bewußt war" (UA S. 9), so ist dies mit dem festgestellten Rahmengeschehen und den übrigen Feststellungen nicht vereinbar.

4

3.

Die bisherigen Feststellungen geben dem Senat keine sichere Grundlage für die mit der Revision der Staatsanwaltschaft und offenbar auch von der Nebenklägerin erstrebte Ergänzung des Schuldspruchs. Das Urteil ist deshalb insgesamt aufgehoben worden.

Pikart
Herdegen
Dr. Ulsamer
Dr. Maul
Dr. Foth