Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1986, Az.: II ZR 172/85

Anspruch auf Deckung eines Schadens durch eine Transportversicherung; Begriff des "Repräsentanten des Versicherungsnehmers"; Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses; Vorliegen eines dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Verschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1986
Aktenzeichen
II ZR 172/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hessen - 04.06.1985
LG Frankfurt am Main - 18.05.1983

Fundstelle

  • VersR 1986, 696-697 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

A. Artur R. GmbH,

vertreten durch ihre Geschäftsführer Artur R. und Antonia R., S.straße ..., B.-B.

Prozessgegner

Sc. National Versicherungs-AG,

vertreten durch ihren Vorstand André L'H. und Wolfgang V., Neue M. Straße ..., F. am M.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Anwendbarkeit von § 33 ADS im Rahmen der ADS Güterversicherung 1973 auf Landtransporte innerhalb Europas.

  2. 2.

    Über das Verhältnis von § 33 ADS zu Nr. 3. 1 der DTV-Maschinenklausel 1973.

  3. 3.

    Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht zur Begründung eines Repräsentantenverhältnisses nicht aus.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1985 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1983 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.160 DM nebst 14 % Zinsen seit 1. April 1982 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die in Baden-Baden ansässige Klägerin hat bei der Beklagten den Transport von Präzisions-Richtmaschinen mit "Lastkraftwagen, Eisenbahn, Seeschiff und Flugzeug" nach "Ländern lt. beigefügter Prämientabelle sowie Retouren" versichert (General-Police vom 23. Dezember 1976). Sie nimmt die Beklagte auf Deckung eines Schadens in Anspruch, der ihr am 25. Februar 1982 beim Abladen einer solchen Maschine entstanden ist. Der bei der Klägerin beschäftigte Fahrer J. hatte die Maschine mit einem LKW der Klägerin von einer Messe in Frankfurt nach Baden-Baden zurückbefördert. Beim Abladen blieb die Maschine durch eine Unachtsamkeit J. an einem Teil des LKW hängen und stürzte ab. Die Klägerin erlitt einen Schaden von 12.160 DM.

2

Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Die Beklagte hält den Anspruch für unbegründet. Sie leitet ihre Deckungsfreiheit aus Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 her. Die Klausel ist Bestandteil des Versicherungsvertrags.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Nr. 3.1 ("Ausgeschlossen sind in jedem Fall Schäden, die der Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise verschuldet hat") der DTV-Maschinenklausel 1973 dem Klageanspruch entgegensteht. Es hält den Anspruch Jedenfalls nach §33 Abs. 1 Satz 1 ("Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt") der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) für unbegründet. Die Vorschrift sei vorliegend nach Nr. 9.6.2 der Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (ADS Güterversicherung 1973) anwendbar, da diese Bestimmungen nach der General-Police ebenfalls Bestandteil des Versicherungsverhältnisses seien. Außerdem müsse sich die Klägerin das fahrlässige Verhalten ihres Fahrers J. zurechnen lassen. J. sei als ihr Repräsentant anzusehen. Als langjähriger mit dem Transport der Maschinen betrauter Fahrer seien ihm alle Aufgaben von der Beladung über den Transport bis zum Entladen übertragen gewesen. Damit habe sich die Klägerin nicht nur der Obhut über die Sache begeben, sondern J. alle mit dem Transport anfallenden Arbeiten derart übertragen gehabt, daß mögliche Weisungen ihrerseits überflüssig geworden seien.

6

II.

Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit Erfolg.

7

1.

Nicht zu folgen ist ihr allerdings, soweit sie meint, im Streitfall seien die ADS, zumindest deren §33, nicht anwendbar.

8

a)

Nach Nr. 1.2 der Geschriebenen Bedingungen zur General-Police finden die ADS Güterversicherung 1973 auch für Landtransporte innerhalb Europas Anwendung. Die Bestimmungen der ADS Güterversicherung 1973 sind daher vorliegend heranzuziehen. Diese sehen in Nr. 9.6.1 vor, daß sie an die Stelle der Besonderen Bestimmungen über die Güterversicherung der ADS (§§80 bis 90) treten. Ferner heißt es in Nr. 9.6.2, daß "ergänzend die übrigen Bestimmungen der ADS gelten". Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich insoweit um keine überraschende Klausel im Sinne von §3 AGBG. Die Klausel befindet sich am Ende der Schlußbestimmungen der ADS Güterversicherung 1973. Sachlich gehört sie zu diesen Bestimmungen. Dem Leser der ADS Güterversicherung 1973, wie sie der Klägerin mit der General-Police ausgehändigt worden sind, fällt sie dadurch besonders ins Auge, daß Nr. 9.6 die durch Fettdruck und Buchstabengröße hervorgehobene Überschrift "Verhältnis zu den ADS" trägt. Danach kann von einer Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner des Verwenders der ADS Güterversicherung 1973 nicht mit ihr zu rechnen braucht, keine Rede sein.

9

b)

Bei der DTV-Maschinenklausel 1973 handelt es sich um Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten (vgl. Enge, Erläuterungen zu den ADS-Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln S. 131). Daß die Einbeziehung dieser speziellen Klausel in das Versicherungsverhältnis der Parteien abweichend von Nr. 9.6.2 der ADS Güterversicherung 1973 den Ausschluß der ADS oder jedenfalls ihres §33 bewirkt haben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die Regelung der Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 insoweit nichts her. Gewiß wird die Regelung von dem Inhalt des §33 Abs. 1 Satz 1 ADS überdeckt. Daraus folgt Jedoch nicht, daß §33 Abs. 1 Satz 1 ADS neben der DTV-Maschinenklausel 1973 nicht gelten soll. Das wird um so deutlicher, wenn man ins Auge faßt, daß Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 die zuvor geltende Fassung dieser Bestimmung (abgedruckt bei Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. Bd. II S. 1298) lediglich von einem objektiven Risikoausschluß in einen Verschuldenstatbestand geändert und damit die Verbindung zu §33 ADS hergestellt hat (vgl. Enge a.a.O. S. 137).

10

2.

Hingegen wendet sich die Revision mit Grund gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kraftfahrer J. sei als Repräsentant der Klägerin anzusehen, so daß ihr dessen Verschulden zuzurechnen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen Umfang für diesen zu handeln und auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68, LM AVB f. KraftfVers §7 Nr. 17 = VersR 1969, 695, 696; Urt. v. 1. Oktober 1969 - IV ZR 632/68 = VersR 1969, 1086, 1087; Urt. v. 14. April 1971 - IV ZR 17/70, VersR 1971, 538, 539; vgl. auch Behrens, Drittzurechnung im Privatversicherungsrecht S. 8; Karstaedt, Grundsätzliche Fragen der Drittzurechnung in den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen S. 40). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1964 - II ZR 17/63, VersR 1964, 149, 150; Urt. v. 20. Mai 1968 - IV ZR 616/68, LM AVB f. KraftfVers §7 Nr. 17 = VersR 1969, 695, 696). Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Vortrag der Parteien zur Stellung und Tätigkeit des Kraftfahrers J. läßt sich lediglich entnehmen, daß er seit mehr als 10 Jahren bei der Klägerin als gewerblicher Arbeitnehmer angestellt war und mit einem firmeneigenen LKW Richtmaschinen der Klägerin auf zahlreichen Fahrten befördert hat. Aus dieser untergeordneten Tätigkeit J. im Betrieb der Klägerin ergibt sich nichts dafür, daß er im Rahmen der Transportversicherung für die am 25. Februar 1982 beförderte Maschine Repräsentant der Klägerin gewesen ist. Allerdings können auch einer untergeordneten Hilfsperson des Versicherungsnehmers Aufgaben übertragen werden, die wegen ihrer Art oder ihres Umfangs eine Repräsentantenstellung begründen. Das wird vor allem anzunehmen sein, wenn diese Aufgaben mit einer gewissen Selbständigkeit verbunden sind und in deren Rahmen die Hilfsperson berechtigen, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis wahrzunehmen. Jedoch reicht hierfür nicht schon aus, daß die Hilfsperson, wie hier, jeweils auf Veranlassung und Weisung des Versicherungsnehmers oder eines seiner Repräsentanten bestimmte Waren mit einem Fahrzeug des Versicherungsnehmers befördert, mag das auch während eines längeren Zeitraums geschehen.

11

III.

In einem Teil des Schrifttums zu den ADS wird die Auffassung vertreten, daß dem Versicherungsnehmer eine Schadenverhütungspflicht obliegt (Ritter/Abraham a.a.O. Bd. I §33 Anm. 12 f; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht 2. Aufl. §33 Anm. 1). Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offen gelassen (BGHZ 77, 88, 91[BGH 28.04.1980 - II ZR 241/78]/92). Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Soweit nämlich im Schrifttum eine Schadensverhütungspflicht und damit die Anwendung des §278 BGB auf die Tätigkeit von Hilfspersonen des Versicherungsnehmers bejaht wird, wird der Kreis dieser Personen praktisch auf jene begrenzt, die eine Repräsentantenstellung innehaben (vgl. Ritter/Abraham a.a.O. Anm. 15; Schlegelberger a.a.O. Rn. 2). Daran fehlt es aber, wie dargelegt, bei dem Kraftfahrer Jung der Klägerin. Im übrigen ist für den Streitfall zu bedenken, daß es der Sache nach um eine Binnentransportversicherung geht, für welche die Rechtsprechung ohnehin keine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers bejaht (vgl. Prölls/Martin, VVG 23. Aufl. §61 Anm. 1 m.w.N.), außerdem beim Landtransport die Regelung des §33 Abs. 3 ADS ("Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zu vertreten"), aus der in erster Linie eine Schadensverhütungspflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der Seeversicherung hergeleitet wird (vgl. Ritter/Abraham a.a.O. Anm. 12; Schlegelberger a.a.O. Rn. 1), ohne Bedeueung ist.

12

IV.

Nicht weiter erörtert zu werden braucht der Streit der Parteien, ob das Wort "Verladeweise" in Nr. 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 nicht nur die Tätigkeit des Beladens und des Verstauens beschreibt, sondern auch die des Ausladens. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer "weiten" Auslegung dieses nicht eindeutigen Begriffs ausgeht, so entfällt damit ihre Deckungspflicht nicht. Denn auch hier fehlt es mangels einer Repräsentantenstellung des Kraftfahrers J. an einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden.

13

V.

Die Vorinstanzen haben danach die Klage zu Unrecht abgewiesen. Vielmehr ist dieser - einschließlich des nicht bestrittenen Zinsanspruchs - stattzugeben.

Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Hesselberger
Dr. Rinne