Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1986, Az.: IX ZR 146/85
Fortbestand eines dinglichen Wohnrechts ; Beurteilung des Wertes eines unentgeltlichen dinglichen Wohnrechts zur Feststellung des Beschwerdewertes; Anwendung des § 7 ZPO auf persönliche Dienstbarkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1986
- Aktenzeichen
- IX ZR 146/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Josef S. M. stiege ..., Mü. H.,
Prozessgegner
Anna R., geb. Sch., Zum Hi. See ..., Mü. z. zt. K. Mü., A. H.-Straße, ... Mü.,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
am 20. Februar 1986
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines dinglichen Wohnrechts der Klägerin nach der Zwangs-Versteigerung des belasteten Grundstücks.
Im Dezember 1973 übertrug die damals 61 Jahre alt Klägerin das Eigentum an ihrem im Grundbuch von H. eingetragenen, mit einem Wohnhaus und Gaststättenbetrieb bebauten Grundbesitz auf ihren Sohn, der die Gaststätte übernehmen und weiterführen sollte. Der Erwerber räumte der Klägerin auf dem Grundstück an der Wohnung in der ersten Etage links ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht ein, dessen monatlicher Wert mit 250 DM angegeben wurde. Später betrieb ein Gläubiger des Sohnes de Klägerin wegen einer dem Wohnrecht vorgehenden Grundschuld über 500.000 DM die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Nach den Versteigerungsbedingungen sollten keine Rechte bestehen bleiben. Dem Beklagten wurde der Grundbesitz für ein Meistgebot von 505.000 DM im November 1983 rechtskräftig zugeschlagen.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, bei dem Wohnrecht handele es sich um ein Altenteilsrecht, das nach § 9 EGZVG, Art. 6 Abs. 2 Nordrhein-Westfälisches ZVG-AusfG außerhalb des geringsten Gebots bestehen geblieben sei. In dem im Januar 1984 eingeleiteten Rechtsstreit beantragte sie festzustellen, daß das für die Klägerin in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs ... eingetragene lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht hinsichtlich der in der ersten Etage links des Hauses Hiltrup ... befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, einer Diele, Bad mit Toilette sowie einem Kellerraum, durch den Zuschlagsbeschluß in dem Zwangsversteigerungsverfahren ... nicht erloschen ist.
Das Landgericht setzte den Streitwert gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 2 KostO auf 36.000 DM fest. Es wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das Oberlandesgericht gab dem Klageantrag statt. Es setzte den Streitwert für die Berufungsinstanz gemäß § 9 ZPO auf 37.500 DM fest und bezeichnete diesen Betrag auch als Beschwer des Beklagten.
Der Beklagte hat gegen dieses Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Er macht geltend, seine Beschwer richte sich nicht allein nach dem Wert des Wohnrechts. Entscheidend sei, welches Interesse er als Revisionskläger an der Abänderung des Berufungsurteils habe. Bei der Bemessung des Werts der Beschwer müsse daher auch berücksichtigt werden, daß er aufgrund des Zuschlags die Zwangsräumung der Klägerin betrieben habe und unter Inanspruchnahme ihrer Wohnung im Dachgeschoß eine Pächterwohnung neu ausgebaut habe. Dabei seien erhebliche Um- und Ausbauarbeiten vorgenommen worden. Wenn das Wohnrecht wiederhergestellt werden müsse, würden Umbauarbeiten von ca. 17.900 DM erforderlich. Es sei mit Mehraufwendungen für die Anmietung einer Ersatzwohnung für den Pächter für die voraussichtliche Zeit des Bestandes des Wohnrechts in Höhe von ca. 17.500 DM zu rechnen. Für den Pächter fielen Zeit- und Wegekosten an, um zu seiner außerhalb des Gaststättengebäudes gelegenen Wohnung zu gelangen. Er schätze diese für die Zeit des mutmaßlichen Bestandes des Wohnrechts auf ca. 38.000 DM. Schließlich fielen noch Umzugskosten und Kosten für Telefonnebenanschluß sowie sonstige Nebenkosten mit ca. 5.000 DM an.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, daß sich der Wert seiner Beschwer danach bemißt, inwieweit er als Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Es ist sein Interesse an der Abänderung des Urteils maßgebend (BGHZ 23, 205; BGH, Beschl. v. 25. November 1981 - IVa ZR 22/81, VersR 1982, 269; Beschl. v. 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, LM ZPO § 3 Nr. 47). Entscheidend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 5. Aufl. S. 83). Der rechtskraftfähige Inhalt der den Rechtsmittelkläger belastenden Entscheidung ist daher maßgebend (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1973 aaO). Die Beschwer wird grundsätzlich nur geprägt durch den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluß des Urteils auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (Hillach a.a.O. S. 85). In Rechtskraft erwachsen die Entscheidungen nur bis zur Höhe des Streitgegenstands, also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Das die Beschwer ausmachende Interesse des Rechtsmittelklägers wird daher nach oben durch den Streitwert des Streitgegenstands begrenzt (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1973 aaO; OLG Frankfurt NJW 1964, 2167; Hillach/Rohs a.a.O. S. 83; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 546 Rdnr. 23, § 511 a Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. § 511 a Bern. 4). Die Interessen eines Beklagten als Revisionskläger sind somit für den Wert der Beschwer nicht allein maßgeblich. Es kann ihnen nur im Rahmen des durch den Streitgegenstand bestimmten Interesses des Klägers Rechnung getragen werden, darüber hinaus müssen sie außer Betracht bleiben (RG JW 1930, 2704, 2705).
Streitgegenstand der Berufungsinstanz war das Bestehen des Wohnrechts der damals 73 Jahre alten Klägerin. Gemäß § 2 ZPO beurteilt sich der Wert dieses Streitgegenstands nach den §§ 3 bis 9 ZPO. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Regelung des § 7 ZPO nicht auf persönliche Dienstbarkeiten auszudehnen (Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 7 Bern. 1 und § 9 Anm. 2 B, anders allerdings Anh. § 3 "Wohnrecht"; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 7 Rdnr. 5). Es handelt sich bei § 7 ZPO um eine Ausnahmevorschrift, die nach ihrem Sinn und Zweck nur eingreift, wenn Beziehungen zwischen Grundstücken betroffen sind.
Nach allgemeiner Meinung wird der Wert eines unentgeltlichen dinglichen Wohnrechts gemäß § 3 ZPO festgesetzt, wobei eine Orientierung an § 24 KostO als angemessen angesehen wird (vgl. Zöller/Schneider a.a.O. § 3 Stichw. Wohnrecht m. Nachw.; Baumbach/Hartmann a.a.O. § 9 Anm. 2 B; Hillach/Rohs a.a.O. S. 198). Es muß nicht entschieden werden, ob dem zu folgen oder § 9 ZPO anzuwenden ist, den das Berufungsgericht heranzieht. Bei Begrenzung des Wertes der Beschwer durch den Wert des Streitgegenstandes des Wohnrechts wird die Beschwer von 40.000 DM jedenfalls nicht überschritten, das macht auch die Revision nicht geltend.
Graßhof