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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1981, Az.: IVa ZR 22/81

Verweigerung des Versicherungsschutzes wegen fehlender Fahrerlaubnis; Heraufsetzung einer bereits festgesetzten Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 22/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Verlagskaufmann Andreas M., P. straße ..., B.,

Prozessgegner

B. V.-Gesellschaft,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland Dr. K. B. Straße ..., Bad-H.,

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 25. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigender. Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger war Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW-Busses. Dieses Fahrzeug war am 8. Dezember 1978 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei wurden der Fahrer des Busses, der Werber Hans-Jürgen T., schwer verletzt und seine Beifahrerin, Frau M., getötet. Außerdem erlitten zwei weitere Insassen des VW-Busses (F. und L.) Verletzungen. Der Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges (Herr K.) und sein Beifahrer (Herr Kö.), die als Beschäftigte bei einer Brauerei in deren Firmenwagen unterwegs waren, wurden ebenfalls verletzt.

2

Da der Werber T. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, hat die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert. Mit der Behauptung, T. habe den VW-Bus ohne sein Wissen und gegen seinen Willen geführt, hat er Deckungsschutzklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Da der Kläger in den Vorinstanzen unbestritten vorgetragen hatte, die Beklagte verlange von ihm Rückerstattung der von ihr selbst an die Unfallopfer geleisteten Zahlungen wegen ihres Regreßverzichts nur in Höhe von 5.000 DM, lehne jedoch die Zahlung an die Sozialversicherungsträger der Unfallopfer K. und Kö. für deren Heilbehandlungskosten in bisheriger Höhe von 16.107,04 DM ab, hat das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers auf 20.000 DM festgesetzt.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, seine Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Zur Begründung seines Antrages auf Heraufsetzung der Beschwer hat er vorgebracht:

4

Die Festsetzung seiner Beschwer auf 20.000 DM entspreche nicht der Sachlage. Vom Sozialversicherungsträger der Unfallopfer K. und Kö. werde er in Höhe von derzeit 43.665,69 DM in Anspruch genommen. Die Landesversicherungsanstalt B. fordere von ihm wegen ihrer Leistungen an die Kinder des Unfallopfers M. bisher 38.412,04 DM. Das ergebe einen Gesamtbetrag von 82.077,33 DM. Er sei daher in dieser Höhe und nicht nur mit 20.000 DM beschwert.

5

Der Antrag auf Heraufsetzung der von dem Berufungsgericht getroffenen Festsetzung der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Er ist jedoch unbegründet.

6

Das Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer zutreffend von dem damaligen Sachvortrag des Klägers über die Höhe seiner Inanspruchnahme durch die Beklagte und den Sozialversicherungsträger der Unfallopfer K. und Kö. ausgegangen. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, die Forderungen des Sozialversicherungsträgers der Unfallopfer K. und Kö. seien höher als ursprünglich angegeben und er werde darüber hinaus auch von dem Sozialversicherungsträger des Unfallopfers M. in Anspruch genommen, handelt es sich um neues Vorbringen. Dieser Umstand steht zwar einer Heraufsetzung der Beschwer nicht entgegen, weil der Antrag auch auf neue Tatsachen gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = LM Nr. 102 zu § 546 ZPO = NJW 1981, 579 = VersR 1981, 160). Das neue Vorbringen vermag jedoch den Antrag des Klägers, seine Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, nicht zu rechtfertigen.

7

Bei der Festsetzung der Beschwer kommt es auf den Wert der Beschwer und nicht auf den des Beschwerdegegenstandes an (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. Rdn. 22 zu § 546 ZPO). Maßgeblich ist daher nur, inwieweit das Berufungsurteil den Berufungskläger beschwert, er also durch den Urteilstenor belastet wird (Stein/Jonas/Grunsky aaO; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. Anm. II 1 a zu § 546). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Entscheidung des Berufungsgerichts keine über 40.000 DM hinausgehende Belastung des Klägers. Infolge der Abweisung seiner Klage auf Gewährung von Deckungsschutz ist der Kläger insoweit belastet, als er dem Rückgriffsanspruch der Beklagten sowie den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger der Unfallopfer ausgesetzt ist und außerdem gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abwehr der von den Sozialversicherungsträgern erhobenen Ansprüche hat. Seine Belastung durch den Rückgriffsanspruch der Beklagten beträgt nur 5.000 DM, da die Beklagte sich unstreitig an den von den Haftpflichtversicherern erklärten teilweisen Regreßverzicht hält und daher nur 5.000 DM fordert. Soweit es um die Ansprüche der Sozialversicherungsträger der Unfallopfer geht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 66/80 = BGHZ 80, 332 entschieden, daß der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles in vollem Umfang leistungsfrei ist, auf einen Betrag von 5.000 DM beschränkt ist. Es kann auf sich beruhen, ob bei einem Zusammentreffen der Ansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger verschiedener Unfallopfer mit dem Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers jeder Sozialversicherungsträger neben dem Haftpflichtversicherer 5.000 DM fordern kann. Denn selbst wenn das zu bejahen wäre, würde sich im vorliegenden Fall nur eine Belastung des Klägers in Höhe von 20.000 DM ergeben. Auch das Interesse des Klägers an der Abwehr der von den Sozialversicherungsträgern der Unfallopfer gegen ihn erhobenen Ansprüche rechtfertigt bei dieser Sachlage keine Heraufsetzung der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag, da anzunehmen ist, daß die Sozialversicherungsträger in Kenntnis der Entscheidung des Senats in BGHZ 80, 332 künftig nur noch jeweils 5.000 DM fordern werden und anderenfalls der Kläger höhere Forderungen unter Hinweis auf diese Entscheidung mit verhältnismäßig geringem Aufwand abwehren kann.

Dr. Hoegen
Rottmüller