Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1986, Az.: NotZ 6/85
Sprechtag; Notarrecht; Amtssitz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1986
- Aktenzeichen
- NotZ 6/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.07.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1987, 49
Verfahrensgegenstand
Widerruf einer Sprechtagsgenehmigung
Amtlicher Leitsatz
Die Genehmigung zur Abhaltung eines auswärtigen Sprechtages kann widerrufen werden, wenn die Bevölkerung der Sprechtagsorte einen Notar ohne besondere Schwierigkeiten an seinem Amtssitz aufsuchen kann.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 17. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter, sowie
die Notare Dr. Rendtorff und Dr. Beckhoff
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in Bad Münder. Durch Verfügung vom 15. August 1974 erteilte ihm der Antragsgegner unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung, zweimal monatlich einen Sprechtag in dem Ort Lauenau abzuhalten.
Lauenau gehörte früher zum Bezirk des Amtsgerichts Bad Münder. Dieses wurde ebenso wie das benachbarte Amtsgericht Rodenberg im Zuge der kommunalen Gebietsreform und der damit. verbundenen Neugliederung der Gerichte 1974 aufgelöst. Bad Münder gehört seitdem zum Amtsgerichtsbezirk Hameln (Landgerichtsbezirk Hannover), während Lauenau mit den früher ebenfalls zum Amtsgerichtsbezirk Bad Münder zählenden Gemeinden Hülsede, Messenkamp und Pohle sowie den früher zum Amtsgerichtsbezirk Rodenberg gehörenden Gemeinden Apelern, Bad Nenndorf und Rodenberg in den Amtsgerichtsbezirk Stadthagen (Landgerichtsbezirk Bückeburg) eingegliedert wurde.
Mit Apelern, Hülsede, Messenkamp, Pohle und Rodenberg bildet Lauenau die Samtgemeinde Rodenberg. Von der Gemeinde Rodenberg, in der zwei Notare ansässig sind, ist Lauenau vier Kilometer entfernt, von Bad Nenndorf, wo vier Notare ihren Amtssitz haben, sechs Kilometer. Die Entfernung zwischen Lauenau und Bad Münder beträgt dagegen rund 12 Kilometer. Auch alle übrigen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Rodenberg liegen näher bei der Gemeinde Rodenberg und bei Bad Nenndorf als bei Bad Münder. Sie sind ebenso wie Lauenau sowohl mit Rodenberg und Bad Nenndorf als auch mit Bad Münder durch Buslinien verbunden.
Durch Verfügung vom 5. Oktober 1984 widerrief der Antragsgegner nach Anhörung der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle und der Präsidenten der Landgerichte Hannover und Bückeburg die dem Antragsteller erteilte Sprechtagsgenehmigung mit Wirkung vom 1. Juli 1985. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Widerrufsverfügung des Antragsgegners ist rechtmäßig.
Nach § 10 Abs. 4 BNotO darf ein Notar auswärtige Sprechtage nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhalten. Zuständige Aufsichtsbehörde ist hier der Antragsgegner (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c AVNot in der seit 1. Januar 1982 geltenden Fassung vom 10. Dezember 1981, Nds.Rpfl. S. 265). Er entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen über die Erteilung der Genehmigung und deren Widerruf (BGHZ 37, 172, 174; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67, LM BNotO § 10 Nr. 3).
Ermessensentscheidungen sind rechtswidrig, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1.
a)
Der Antragsgegner hat zur Begründung des Widerrufs ausgeführt, infolge einer geänderten Auffassung über, die Notwendigkeiten einer geordneten Rechtspflege habe sich die Verwaltungspraxis bei Sprechtagsgenehmigungen gewandelt. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle würden seit längerer Zeit solche Genehmigungen grundsätzlich widerrufen, wenn die Bevölkerung der in Betracht kommenden Orte bei der Inanspruchnahme eines Notars keine besonderen Schwierigkeiten zu überwinden habe und es daher nicht mehr im dringenden Interesse der Rechtspflege liege, die Genehmigungen aufrecht zu erhalten. Die Bevölkerung von Lauenau habe jederzeit die Möglichkeit, einen Notar in dem nur vier Kilometer entfernten Rodenberg oder dem nur sechs Kilometer entfernten Bad Nenndorf aufzusuchen. Weitere Fahrten nach Stadthagen oder Bad Münder seien nicht erforderlich. In Rodenberg seien zwei und in Bad Nenndorf vier Notare ansässig. Das genüge, um auch für Lauenau die notarielle Versorgung sicherzustellen. Als der Antragsteller 1974 die Sprechtagsgenehmigung erhalten habe, sei in Rodenberg nur ein Notar tätig gewesen. Zwischen Lauenau und Rodenberg sowie Bad Nenndorf bestehe eine ständig verkehrende Buslinie. Ebenso könnten die Bewohner von Messenkamp, Hülsede, Meinsen und Pohle ohne größere Zeitverluste mit öffentlichen Verkehrsmitteln Rodenberg und Bad Nenndorf erreichen. Auch wenn der notarielle Sprechtag in Lauenau nach Darstellung des Antragstellers von der Bevölkerung gut angenommen werde, sei daraus nicht zu schließen, daß die Aufrechterhaltung des Sprechtages dringend geboten sei. Es sei lediglich für die Bevölkerung bequemer, den Sprechtag in Lauenau wahrzunehmen, als einen Notar in Rodenberg, Bad Nenndorf oder Bad Münder aufzusuchen. Zudem sei die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage zu versagen, wenn der Ort in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liege, in dem sich der Amtssitz eines anderen Notars befinde. Schon deshalb sei die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Die ihm durch den Wegfall der Sprechtage entstehenden wirtschaftlichen Nachteile geböten es nicht, die Genehmigung aufrecht zu erhalten. Seinen wirtschaftlichen Belangen werde durch die gewährte Übergangsfrist hinreichend Rechnung getragen. Die Frist reiche aus, um etwaige Nachteile auf ein zumutbares Maß zu vermindern, zumal die in Lauenau und Umgebung wohnende Klientel des Antragstellers im Hinblick auf die weitgehende Motorisierung nicht gehindert sei, ihn in seiner Geschäftsstelle in Bad Münder aufzusuchen.
b)
Der Antragsteller hat demgegenüber geltend gemacht, der Antragsgegner habe die Besonderheiten des Falles verkannt. Wie der Verwaltungsausschuß der Samtgemeinde Rodenberg in einer Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Hannover zum Ausdruck gebracht habe, sei die Abhaltung der Sprechtage in Lauenau weiterhin dringend geboten. Die Sprechtage würden nicht nur von Bewohnern dieses Ortes, sondern gerade von der Bevölkerung umliegender Dörfer, wie Feggendorf, Altenhagen II, Messenkamp, Hülsede, Meinsen und Pohle, in Anspruch genommen. Die Bevölkerung könne nicht darauf verwiesen werden, mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Notar in Rodenberg oder Bad Nenndorf aufzusuchen. Gerade für ältere Menschen, die die Dienste eines Notars benötigten, sei es umständlich und schwierig, nach Rodenberg oder Bad Nenndorf zu gelangen, wenn sie kein Kraftfahrzeug besäßen und aus gesundheitlichen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könnten.
Im übrigen gefährde der Widerruf der Sprechtagsgenehmigung seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon die Auflösung des Amtsgerichts Bad Münder und die Aufteilung dessen Bezirks sei ein schwerwiegender Eingriff gewesen, durch den seine Praxis eine erhebliche Umsatzeinbuße erlitten habe. Auf die Sprechtage in Lauenau habe er sich seit Jahren eingestellt. Sein Umsatz habe sich in den letzten Jahren nicht erhöht, der Gewinn zeige eine fallende Tendenz. Seine drei Kinder befänden sich noch in der Ausbildung. Er sei daher dringend auf die Klienten angewiesen, die seine Sprechtage in Lauenau aufsuchten. Fielen die Sprechtage weg, sei damit zu rechnen, daß er diese Klienten verliere.
2.
Die Widerrufsbegründung und das Vorbringen des Antragstellers lassen keine Ermessensfehler des Antragsgegners erkennen:
a)
Richtschnur für die Erteilung der Sprechtagsgenehmigung und ihren Widerruf sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. § 4 Abs. 1 BNotO; BGHZ 37, 172, 175 ff; Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73, DNotZ 1975, 49, 50). § 27 Abs. 1 Buchstabe c AVNot bestimmt dazu, daß auswärtige Sprechtage nur genehmigt werden sollen, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt; die Genehmigung soll in der Regel versagt werden, wenn an dem Ort, an dem die Sprechtage abgehalten werden sollen, ein anderer Notar amtiert oder wenn der Ort in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz eines anderen Notars befindet. Diese Vorschrift des Niedersächsischen Ministers der Justiz entspricht dem Gesetz und bindet den Antragsgegner (vgl. BGHZ 37, 172, 175 ff; Senatsbeschluß v. 2. Juli 1984 - NotZ 2/84, DNotZ 1985, 494, 495). Der Maßstab, der danach, für die Erteilung der Genehmigung gilt, ist auch für den Widerruf maßgebend. Ihn hat der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
b)
Er hat allerdings nach seiner Darlegung die Erfordernisse der vorsorgenden Rechtspflege anders beurteilt als bei der Erteilung der Genehmigung im Jahre 1974, obwohl damals eine mit § 27 Abs. 1 Buchstabe c AVNot vom 10. Dezember 1981 sachlich übereinstimmende Vorschrift galt (§ 24 Abs. 1 Buchstabe c AVNot vom 30. März 1961, Nds.Rpfl. S. 70). Das ist indessen kein Ermessensfehler.
Der Landesjustizverwaltung ist es nicht verwehrt, beim Widerruf eine an den Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Änderung der Genehmigungspraxis selbst dann zu berücksichtigen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Erteilung der Genehmigung zugrunde lagen, nicht entscheidend verändert haben (Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 2. Juli 1984 a.a.O. S. 495). Die neuere Praxis des Antragsgegners, Sprechtagsgenehmigungen grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Bevölkerung der Sprechtagsorte einen Notar ohne besondere Schwierigkeiten an seinem Amtssitz aufsuchen kann, entspricht dem Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO und des § 27 Abs. 1 Buchstabe c AVNot. Danach soll nämlich die Abhaltung auswärtiger Sprechtage die Ausnahme darstellen und auf wenige dringende Fälle beschränkt werden (vgl. BGHZ 37, 172, 178). Es war somit zulässig, den Widerruf auf die geänderte Verwaltungsübung zu stützen.
c)
Der Antragsgegner ist dabei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, reicht die Zahl der in Rodenberg und Bad Nenndorf ansässigen Notare aus, die notarielle Versorgung für Lauenau und die umgebenden Orte sicherzustellen. Der Antragsgegner hat ferner festgestellt, daß die bestehenden öffentlichen Verkehrsverbindungen es der rechtsuchenden Bevölkerung dieser Orte ermöglichen, die Notare in den nahegelegenen Gemeinden Rodenberg und Bad Nenndorf ohne größeren Zeitverlust aufzusuchen. Die vorliegenden Fahrpläne ergeben, daß diese Feststellung zutrifft. Der Antragsgegner durfte deshalb der Ansicht sein, daß für die betroffene Bevölkerung keine besonderen Schwierigkeiten bestehen, einen Notar an seinem Amtssitz zu erreichen.
Der abweichenden Auffassung des Verwaltungsausschusses der Samtgemeinde Rodenberg brauchte er sich nicht anzuschließen. Die Beschränkungen, die für die Bestellung von Notaren gelten (§ 4 BNotO), die Zuweisung bestimmter Amtssitze an die Notare und ihre Verpflichtung, ihre Geschäftsstelle an dem Amtssitz zu halten (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BNotO), bringen es notwendig mit sich, daß das Aufsuchen eines Notars vielfach mit einem nicht nur ganz geringen Zeitverlust verbunden ist. Die Bundesnotarordnung geht davon aus, daß der Notar seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in der Geschäftsstelle an seinem Amtssitz abzuwickeln hat (BGHZ 37, 172, 177; Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 26. März 1973 - NotZ 8/72, DNotZ 1974, 762, 763). Nach dem Gesetz ist es also den Rechtsuchenden grundsätzlich zumutbar, den Notar im Bedarfsfalle an dessen Amtssitz aufzusuchen. Den berechtigten Bedürfnissen der Bevölkerung ist regelmäßig genügt, wenn die erforderliche Zahl von Notaren an deren jeweiligem Amtssitz im Amtsgerichtsbezirk zur Verfügung steht. Nur außergewöhnliche Umstände können es im Einzelfall rechtfertigen, einem Notar Sprechtage außerhalb seines Amtssitzes zu erlauben (Senatsbeschluß v. 26. März 1973 a.a.O.). Solche Umstände haben der Verwaltungsausschuß der Samtgemeinde Rodenberg und der Antragsteller nicht dargelegt. Weder haben die Rechtsuchenden aus Lauenau und aus den umgebenden Orten außergewöhnliche Entfernungen zu überbrücken, wenn sie einen Notar in Rodenberg oder Bad Nenndorf aufsuchen wollen, noch sind die Verkehrsverbindungen ungewöhnlich schlecht, zumal wenn man die vom Antragsgegner in anderem Zusammenhang mit Recht hervorgehobene weitgehende Motorisierung der Bevölkerung berücksichtigt. Der Antragsgegner mußte nicht in Betracht ziehen, daß einzelne Rechtsuchende aus Gründen, die in ihrer Person liegen (z.B. Alter, Krankheit), Schwierigkeiten haben können, einen nicht an ihrem Wohnort ansässigen Notar aufzusuchen. Ihnen muß auf andere Weise geholfen werden. Da auch Sprechtage nicht in allen Gemeinden abgehalten werden können, sind Sprechtagsgenehmigungen für bestimmte Orte weder ein allgemein taugliches, noch ein erforderliches Mittel, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen.
d)
Nach § 27 Abs. 1 Buchstabe c AVNot konnte der Antragsgegner den Widerruf auch auf die Erwägung stützen, daß Lauenau in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt als der Amtssitz des Antragstellers und in diesem Gerichtsbezirk andere Notare ihren Amtssitz haben. Zwar hatte dieser Umstand den Antragsgegner nicht davon abgehalten, dem Antragsteller 1974 die Sprechtagsgenehmigung zu erteilen. Auch insoweit konnte der Antragsgegner aber zur Zeit des Widerrufs die Erfordernisse der Rechtspflege anders beurteilen, nachdem sich inzwischen in der engeren Umgebung von Lauenau ein weiterer Notar niedergelassen hatte.
e)
Schließlich ist es kein Ermessensfehler, daß der Antragsgegner die wirtschaftlichen Belange des Antragstellers nur durch Gewährung einer Übergangsfrist bis 1. Juli 1985 berücksichtigt hat.
Bei Sprechtagsgenehmigungen müssen Gesichtspunkte der Fürsorge für den Notar in der Regel gegenüber den Interessen der Rechtspflege zurücktreten (vgl. BGHZ 37, 172, 178; Senatsbeschluß v. 29. Oktober 1973 a.a.O. S. 50). Diese erfordern es, einen unnötigen Wettbewerb der Notare untereinander zu vermeiden (vgl. BGHZ 66, 261, 262) und zu gewährleisten, daß der Notar an seiner Geschäftsstelle am Amtssitz jederzeit für jedermann gleichmäßig zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschluß v. 26. März 1973 a.a.O. S. 763). Entscheidungen, die diesen Zwecken dienen, muß der Notar grundsätzlich hinnehmen, auch wenn sie für ihn mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sind. Der Antragsteller hat keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die hier zu einer anderen Beurteilung nötigten.
Die Auswirkungen der Neugliederung der Gerichtsbezirke brauchte der Antragsgegner nicht mehr zu berücksichtigen. Seit der Auflösung des Amtsgerichts Bad Münder waren über zehn Jahre vergangen; in dieser Zeit konnte sich der Antragsteller auf diese Veränderung einstellen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß die Sprechtagsgenehmigung auf Dauer erteilt sei; sie stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und gewährte ihm keinen Bestandsschutz (Senatsbeschluß v. 2. Juli 1984 a.a.O. S. 495).
Auch die Einschätzung, daß der Widerruf der Sprechtagsgenehmigung das Notariat des Antragstellers nicht in unvertretbarem Maße beeinträchtigen werde, ist nicht ermessensfehlerhaft. Rechtsuchende aus Lauenau und Umgebung, die den Antragsteller, in Anspruch nehmen wollen, können ihn nämlich wegen der unschwer zu überbrückenden Entfernung zwischen Lauenau und Bad Münder, der guten öffentlichen Verkehrsverbindungen und der weitgehenden Motorisierung der Bevölkerung im allgemeinen ohne größere Schwierigkeiten an seinem Amtssitz aufsuchen. Der Antragsgegner durfte annehmen, die dem Antragsteller in der Widerrufsverfügung gewährte Frist werde für ihn und die Rechtsuchenden genügen, um sich auf die neue Lage einzustellen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Winter
Rendtorff
Dr. Beckhoff