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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1986, Az.: IVa ZR 138/83

Möglichkeit der Änderung des Streitwertes nach Eintritt der Rechtskraft; Verhältnis von Gegendarstellung und Beschwerde; Ausschluss von Gegendarstellungen gegen Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Rechtsmittelgerichts; Gegendarstellungsfrist bei Streitwertfestsetzung nach Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 138/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 737 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen Beschluß, durch den der Bundesgerichtshof den Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt hat, kann innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG Gegenvorstellung erhoben werden.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 12. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Beklagten und der Rechtsanwälte Dr. ... und ... gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 9. Oktober 1985 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluß vom 9. Oktober 1985 den Streitwert für das durch Urteil vom 8. Mai 1985 erledigte Revisionsverfahren auf 2.000,- DM festgesetzt. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "namens der Beklagten und Revisionsklägerin" Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben mit ihr eine Heraufsetzung des Streitwerts. Sie haben später erklärt, daß sie die Gegenvorstellungen auch im eigenen Namen erheben.

2

Zu einer Änderung des Streitwerts von Amts wegen war der Senat nur innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache befugt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 GKG). Diese Frist ist am 8. November 1985 abgelaufen.

3

Auch nach dem Ende der in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG bestimmten Frist ist dem festsetzenden Gericht gestattet, einer rechtzeitig, d.h. also vor Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegten Beschwerde abzuhelfen. Unter den gleichen Voraussetzungen muß das festsetzende Gericht befugt sein, einer innerhalb dieser Frist erhobenen Gegenvorstellung stattzugeben. Denn die Gegenvorstellung unterscheidet sich von der Beschwerde nur durch die fehlende Anrufung des übergeordneten Gerichts (vgl. Hartmann, Kostengesetze 21. Aufl. § 25 Anm. 5 A, E). Die an dieser Stelle vertretene Ansicht, daß eine Gegenvorstellung nur in den Fällen erhoben werden könne, in denen die Beschwerde zulässig sei, kann nur dahin verstanden werden, daß der angegriffene Beschluß seiner Art nach beschwerdefähig sein muß. Es ist nicht einzusehen, warum in den Fällen, in denen eine Beschwerde wegen Fehlens eines Beschwerdegerichts oder wegen Nichterreichung der Beschwerdesumme nicht eingelegt werden kann, der Partei auch das Recht genommen sein soll, eine Abänderung durch das festsetzende Gericht zu erreichen (vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 148 II 5 in Verbindung mit § 60 II 2). Der Senat hat auch bisher stets (rechtzeitig erhobene) Gegenvorstellungen gegen die von ihm erlassenen Streitwertbeschlüsse sachlich beschieden. Auch der Satz (Hartmann, a.a.O. § 25 Anm. 5 Bc), daß Gegenvorstellungen gegen Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen seien, kann nur für die Fälle als richtig anerkannt werden, in denen das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Streitwertbeschwerde oder gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 GKG den Streitwert für die vorige Instanz festgesetzt hat.

4

Eine Gegenvorstellung konnte jedoch nur bis zum 15. November 1985 erhoben werden. Durch das Senatsurteil vom 8. Mai 1985 ist der Rechtsstreit beendet worden; dieses Urteil hat mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt. Der Senat hat den Streitwert aber erst am 9. Oktober 1985, also nach Ablauf von 5 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, festgesetzt. In einem solchen Fall endet die Gegenvorstellungsfrist erst einen Monat nach dem Zeitpunkt, in dem der Festsetzungsbeschluß zugestellt oder formlos mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Eine Zustellung hat nicht stattgefunden; nach der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ging der Festsetzungsbeschluß bei ihnen am 15. Oktober ein. Die vom 8. November 1985 datierende und am gleichen Tag bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung war demnach rechtzeitig. Sie war dennoch unzulässig, weil sie ausdrücklich im Namen der Partei eingelegt war, eine Partei aber - jedenfalls in der Regel - nur mit dem Ziele der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben kann (Hartmann, Kostengesetze 21. Aufl. § 25 Anm. 4 A b; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt GKG Bd. III, VIII S. 18).

5

Die im Schriftsatz vom 19. November 1985 enthaltene Erklärung, daß die Gegenvorstellung auch im eigenen Namen der Prozeßbevollmächtigten erhoben werde, ist erst nach Ablauf der Frist aus § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG abgegeben worden; sie konnte daher den der ursprünglichen Gegenvorstellung anhaftenden Mangel nicht mehr beheben.

6

Im übrigen stehen die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. November 1985 im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluß vom 3. Juli 1959 - I ZR 169/55 - NJW 1959, 1826).

Dr. Hoegen
Dehner