Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1986, Az.: 3 StR 474/85
Abänderung des Schuldspruchs mangels einwandfreier Feststellungen zum Tatgeschehen; Anforderungen an Feststellungen des Tatrichters für Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 474/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 01.08.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1987, 378
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Horst-Peter K. aus H., dort geboren am ... 1959
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Tatrichter darf wesentliche Feststellungen für eine Verurteilung nicht auf eine Einlassung des Angeklagten stützen, von der er nicht überzeugt ist. Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, hat der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu würdigen und zu prüfen.
- 2.
Kann der Tatrichter sich nicht von dem Vorliegen eines einzigen Geschehensablaufs überzeugen, weil mehrere nach demselben Straftatbestand strafbare Sachverhaltsalternativen in Betracht kommen, muß er die wahldeutige Tatsachengrundlage feststellen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Detter als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Tod der fünfjährigen Nicole H. herbeigeführt hat. Folgenden Tatablauf legt es seiner Entscheidung zugrunde:
Der Angeklagte habe mit Nicole gespielt. Als sein Hund mit einer Abfalltüte im Maul ins Wohnzimmer gekommen sei, sei er in Wut geraten und habe, "teils um das Spiel mit Nicole zu beenden, teils um seinen Ärger abzureagieren", einen bei dem Spiel locker um das Gesicht des Kindes liegenden Schal, der dabei um den Hals gerutscht sei, "mit einem starken Ruck" fest zugezogen. Nachdem er nach Beseitigung der Müllreste nach drei Minuten ins Wohnzimmer zurückgekehrt sei, habe Nicole geröchelt. Der Angeklagte habe den Schal gelöst, aber keine Hilfe geholt, "weil er auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens dem Kinde gegenüber große Unannehmlichkeiten und Strafverfolgung" befüchtet, insbesondere auch angenommen habe, daß "man ihn verdächtigen würde, an Nicole sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben". Um "derartige Schwierigkeiten" zu vermeiden, habe er mit Tötungsvorsatz an beiden Enden des Schales die um den Hals des Kindes befindliche Schlinge solange zugezogen, bis der Tod eingetreten sei. Der Angeklagte habe beabsichtigt, durch die Tötung "zumindest" die fahrlässige Körperverletzung durch das erste Zuziehen des Schales zu verdecken.
Der Schuldspruch wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es an einwandfreien Feststellungen zum Tatgeschehen fehlt. Das Landgericht behauptet zwar, es habe Feststellungen getroffen, die zum äußeren Tathergang und zur inneren Tatseite im wesentlichen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhten. Es gibt aber zugleich zu erkennen, daß es sich von dem Sachverhalt, von dem es ausgeht, nicht überzeugt hat, sondern daß er sich hinsichtlich des Tatablaufs und der Motivation des Angeklagten für sein Verhalten in Wirklichkeit auch ganz anders entwickelt haben kann. Die Strafkammer hebt nämlich hervor, sie halte es für möglich, ja sogar für wahrscheinlich, daß dem ersten Zuziehen des Schals sexuelle Handlungen an dem Kind vorausgegangen sein könnten, die den Angeklagten hätten befürchten lassen, strafbarer Handlungen bezichtigt zu werden und Ärger zu bekommen. Sie meint jedoch, die Hauptverhandlung habe hierzu keine sichere Erkenntnis ermöglicht. Deshalb geht sie insoweit "nur" von der vom Angeklagten gegebenen Darstellung "zu seinen Gunsten" aus, mit der Folge seiner Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Das ist unzulässig. Der Tatrichter darf wesentliche Feststellungen für eine Verurteilung nicht auf eine Einlassung des Angeklagten stützen, von der er nicht überzeugt ist. Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, hat der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu würdigen und zu prüfen, inwieweit sie geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn 28 m.w.N.).
Es kann allerdings Fälle geben, in denen er sich nur deshalb nicht von dem Vorliegen eines einzigen Geschehensablaufs überzeugen kann, weil mehrere nach demselben Straftatbestand strafbare Sachverhaltsalternativen in Betracht kommen. So mag es hier sein. Dann muß der Tatrichter aber die wahldeutige Tatsachengrundlage feststellen. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall anstelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGHSt NStZ 1981, 33; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 17 Nr. 19 und NStZ 1983, 358 Nr. 30). Auch hinsichtlich verschiedener Mordmerkmale, zum Beispiel Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, sonst aus niedrigen Beweggründen oder um eine andere Straftat zu verdecken, ist Tatsachenalternativität denkbar (BGHSt 22, 12; Hürxthal in KK § 261 Rdn 72).
Der Senat kann der angefochtenen Entscheidung die Grundlage für eine Verurteilung wegen Mordes auf zulässiger wahldeutiger Grundlage nicht sicher entnehmen. Es ist weder zur inneren noch zur äußeren Tatseite klar, welche Möglichkeiten in die alternative Tatsachengrundlage einzubeziehen sind. Da der Angeklagte bei dem ersten Zuziehen des Schales aus Wut und Ärger und mit "Brutalität" (UA S. 16) handelte, muß nach den bisherigen Angaben im angefochtenen Urteil auch erwogen werden, ob er nicht schon dadurch den Tod des Kindes herbeigeführt hat. Wenn die Strafkammer das in der neuen Verhandlung nicht ausschließen und strafbares Verhalten des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen kann, kommt je nach der Willensrichtung, mit der der Angeklagte handelte, auch eine Tötung, die nicht die Mordmerkmale erfüllt, oder eine Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Zu bemerken bleibt, daß selbst nach dem Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgeht, unklar ist, von welcher Motivation die Tötungshandlung des Angeklagten getragen war. Die Urteilsstellen, die sich damit befassen (UA S. 6, 11, 12, 13, 15), machen nicht deutlich, ob er mit der Tötung des Kindes beabsichtigte, eine Verfolgung sowohl wegen nicht vorgenommener sexueller Handlungen als auch wegen einer tatsächlich begangenen Körperverletzung zu verhindern, oder ob etwa allein die Gefahr oder Befürchtung, zu Unrecht eines Sexualdelikts beschuldigt zu werden, für ihn motivierend war. Seine Einlassung, er habe sich wegen der "zu erwartenden Verdächtigungen" (UA S. 12), also nicht wegen nicht begangener sexueller Handlungen, entschlossen, das Kind endgültig zum Schweigen zu bringen, ist im übrigen nicht widerlegt. Die Absicht, allein eine Verfolgung wegen einer nicht verübten Straftat zu vermeiden, mag eine Tötung aus niedrigem Beweggrund sein; eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat ist es nicht.
Vorsorglich wird für die neue Verhandlung für den Fall des Überganges vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz auf die Ausführungen des Senats in der in NStZ 1984, 453, 454 abgedruckten Entscheidung unter 1 b hingewiesen. Soweit das Landgericht "ohne ... Bedeutung für die Sachentscheidung" Ausführungen zur heimtückischen
Tötung gemacht hat, ist zu erinnern, daß das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs arglos sein muß (BGHSt 32, 382 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]).
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter