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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1986, Az.: 3 StR 472/85

Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im Sinne des§ 6 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB); Anwendung von deutschem Strafrecht bei Betäubungsmitteldelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1986
Aktenzeichen
3 StR 472/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 31.07.1985

Fundstellen

  • BGHSt 34, 1 - 4
  • MDR 1986, 508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2895-2896 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 320
  • StV 1986, 473-474

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Roland M., geboren am ... 1961

Amtlicher Leitsatz

Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ist kein Vertrieb im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm Dr. Ruß Zschockelt Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Wolfgang W., R., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Juli 1985

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen des in Tateinheit begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung (Nr. 1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen österreichischen Staatsangehörigen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen kaufte er im Oktober 1984 in Delhi (Indien) ca. 220 Gramm Heroinzubereitung, die 71,9 % Heroinbase enthielt. Dieses Heroin wollte er teilweise selbst konsumieren, mindestens zur Hälfte aber in Europa weiterverkaufen. Nach seiner Einreise über Moskau in die Schweiz verbrauchte er dort, wie vorgesehen, einen Teil des Betäubungsmittels selbst; einen weiteren Teil setzte er in Schaffhausen ab, bevor er am 17. Oktober 1984 in der Schweiz festgenommen und später an die Bundesrepublik Deutschland auch zur Strafverfolgung ausgeliefert wurde. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden ist, gilt das deutsche Strafrecht nicht. Seiner Verurteilung steht insoweit ein Verfahrenshindernis entgegen, das der Senat trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch von Amts wegen zu beachten hat.

3

1.

Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für einen im Ausland begangenen unbefugten "Vertrieb" von Betäubungsmitteln. Unter Vertrieb in diesem Sinne ist nach einhelliger Meinung nicht nur der Verkauf, sondern auch der Ankauf von Betäubungsmitteln zu verstehen, sofern er zugleich unselbständiger Teil des Handeltreibens ist (vgl. BGHSt 27, 30; BGH NJW 1979, 1259; NStZ 1985, 361; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 666/77). Dagegen fällt der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch nicht unter den Begriff (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1984 - 2 StR 310/84). Das gilt auch, soweit es um entgeltlichen Erwerb zu diesem Zweck, insbesondere um Ankauf geht. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1978, 2346) hat zwar in einem besonders liegenden Fall bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln deutsches Strafrecht nach § 6 Nr. 5 StGB eingreifen lassen. Es hat angenommen, Vertrieb sei ein zweiseitiger Vorgang, an dem auch der Erwerber beteiligt sei. Diese Auffassung hat sich aber, soweit es sich um entgeltlichen Erwerb zum Eigenverbrauch handelt, in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf MDR 1935, 600). Sie wäre in diesem Bereich auch weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 6 Nr. 5 StGB gedeckt.

4

a)

Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung "vertreibt" Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert. Dies trifft nicht auf denjenigen zu, der die gekaufte Ware für sich erwerben sowie sie selbst verbrauchen will und nur deshalb als Käufer an einem Vertriebsvorgang beteiligt ist, d.h. also nicht mit dem Ziel des Weitervertriebs oder der Unterstützung des Vertreibers.

5

b)

Nach seinem Sinn und Zweck soll § 6 Nr. 5 StGB es der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips (vgl. BGHSt 27, 30) ermöglichen, ihrer Verpflichtung zur Verfolgung von Betäubungsmitteldelikten, die sie durch das Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1901 über Suchtstoffe (vgl. Gesetz vom 4. September 1973, BGBl II 1353 und Bekanntmachung vom 15. August 1974, BGBl II 1211, geänderte Fassung vom 25. März 1972, BGBl 1977 II 112) übernommen hat, möglichst umfassend zu genügen. In diesem Zusammenhang ist es vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat. Entsprechendes läßt sich für die hier in Rede stehenden Erwerbsfälle aber nicht annehmen. Nach dem Einheits-Übereinkommen ist die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich auch nicht gehalten, jeden Erwerb von Betäubungsmitteln, dessen sich ein Ausländer im Ausland schuldig gemacht hat, im Inland zu ahnden. Die in Artikel 36 Abs. 1 des Übereinkommens übernommene Verpflichtung, Strafvorschriften gegen Betäubungsmitteldelikte zu schaffen, bezieht sich grundsätzlich auf Inlandstaten und nur in bestimmten, hier nicht einschlägigen Fällen auf Auslandstaten. Artikel 36 Abs. 2 Buchst. a iv stellt dies klar. Denn darin gewährleistet jede Vertragspartei vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bezeichneten schweren Betäubungsmittelverstöße, darunter auch den Kauf von Betäubungsmitteln - gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen - strafrechtlich zu verfolgen, sofern die Tat im eigenen Hoheitsgebiet verübt oder der noch nicht verurteilte Täter dort betroffen und nicht ausgeliefert wird. Das Weltrechtsprinzip ist damit in dem Übereinkommen nicht vorgeschrieben (vgl. Oehler JR 1977, 424, 425).

6

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind nicht vollständig erfüllt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 7 Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 7 Rdn. 25).

7

2.

Ist das deutsche Strafrecht demnach hinsichtlich des Erwerbs der Hälfte des Heroins unanwendbar, so kann der Angeklagte insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verfolgt und bestraft werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit, auch wenn es auf der Unanwendbarkeit des deutschen Strafrechts beruht, ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. BGH NStZ 1985, 361; OLG Saarbrücken NJW 1975, 506, 509 [OLG Saarbrücken 03.10.1974 - Ss 55/74]; Dreher/Tröndle a.a.O. § 3 Rdn. 2 b a.E.; Lackner StGB 16. Aufl. Anm. 6 vor § 3; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. § 6 II 1, S. 75).

8

3.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich die Verurteilung auch wegen des in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafbaren Erwerbs von Heroin zum Eigenverbrauch auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Im Hinblick auf die Änderung des Schuldspruchs muß der Strafausspruch deshalb aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter