Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 2 StR 666/77
Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln als Auslandstat; Unerreichbarkeit eines Beweismittels bei Auslandszeugen; Vernehmung im Wege der Rechtshilfe bei Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung unter Gegenüberstellung mit Angeklagten und Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 666/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 02.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Autotechniker Georg S. aus F., geboren am ... 1936 in W./Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. März 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als
beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. März 1977
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des verbotenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG) schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Besitz und Handel) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision ist mit der Sachrüge teilweise erfolgreich.
I.
Prozeßvoraussetzungen
Weil Handel mit Betäubungsmitteln zum "Vertrieb" gehört (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 6 Rdn. 6), sind die Verfolgungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 5 StGB gegeben. Im übrigen ist Tatort auch die Bundesrepublik; denn der hierher zurückgekehrte Angeklagte gab wegen des Autotransportes Anweisungen an die Korrespondenzfirma Mi. und M. in H..
Wie es sich mit dem Vorwurf des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in diesem Zusammenhang verhält, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Urteilsfeststellungen Erwerb und Besitz nicht dartun können und mangels geeigneter Beweismittel eine Klärung zu Lasten des Angeklagten nicht erwartet werden kann. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß Erwerb und Besitz nur Teilakte des Handeltreibens wären und zurücktreten müßten (BGHSt 25, 290).
II.
Die Verfahrensrügen
1.
Die gegen die Verurteilung wegen Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln erhobenen Verfahrensrügen können unerörtert bleiben.
2.
Es kann dahinstehen, ob der im Urteil wörtlich wiedergegebene Kassiber des Angeklagten an seine Ehefrau zu Beweiszwecken hätte verlesen werden müssen (§ 249 Satz 1 StPO). Jedenfalls kann das Urteil auf dieser Unterlassung nicht beruhen. Wie sich nämlich aus dem Sitzungsprotokoll und den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte Existenz und Inhalt des Schreibens nicht bestritten, sondern hierzu Stellung genommen. Mithin sind wesentliche Urteilsgrundlage die vom Angeklagten auf die - nicht protokollpflichtigen - Vorhalte abgegebenen Erklärungen über den Inhalt des Schreibens (anders als im Falle von BGHSt 5, 278). Entsprechend hat der 4. Strafsenat entschieden (Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57 -).
3.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer von der Vernehmung des in Teheran wohnenden Zeugen S. abgesehen. Dieser Zeuge hatte sein Erscheinen vor der Strafkammer abgelehnt. Zwangsmittel standen dem Gericht nicht zu Gebote. Ohne Ermessensfehler hat die Strafkammer eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe für ungenügend erklärt, weil sie die unmittelbare Vernehmung unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen L. für notwendig gehalten hat. Da dies nicht möglich war, war das Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO unerreichbar. Die Vorlegung von Lichtbildern bei einer Vernehmung des Zeugen in Teheran hätte den von der Strafkammer für erforderlich angesehenen persönlichen Eindruck des Zeugen nicht ersetzen können.
Die Verlesung der in den Akten befindlichen früheren Aussage des Zeugen S. in Teheran ist nicht beantragt worden. Aus den obigen Gründen konnte sie sich dem Gericht auch nicht aufdrängen.
III.
Die Sachrüge
Wie schon vorweggenommen, muß die Verurteilung wegen Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln wegfallen. Mit Recht ist der Angeklagte aber wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden; denn bereits der Ankauf zu Handelszwecken erfüllt den Tatbestand.
Ein besonders schwerer Fall kann auch beim Handeltreiben angenommen werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 1976 - 2 StR 168/76 -). Da es sich hier jedoch nicht um einen der Regelfälle des § 11 Abs. 4 BetMG handelt, hätte die Straferschwerung näher begründet werden müssen (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77 -). Das Schweigen des Urteil hierüber führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Fehler ergeben.
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer