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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1976, Az.: 2 StR 168/76

Voraussetzung für die Beurteilung des Vorliegens eines besonders schweren Falls des § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz (BetMG); Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 BetMG auf Fälle des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Heroin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1976
Aktenzeichen
2 StR 168/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 30.04.1975

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessgegner

1. Berufsloser Zadok L. aus F., geboren am ... 1935 in T./Israel, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Kraftfahrer Abraham Perez A. aus D., geboren am ... 1951 in P. Ti./Israel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Mai 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 30. April 1975 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Wegen Handels mit Betäubungsmitteln hat die Strafkammer den Angeklagten L. zu drei Jahren und den Angeklagten A. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Besonders schwere Fälle im Sinne des § 11 Abs. 4 BetMG wurden nicht angenommen. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Wie die Strafkammer zutreffend feststellt, sind 95,2 g Heroin eine nicht geringe Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetMG. Sie verneint jedoch einen besonders schweren Fall, weil nach den genannten Bestimmungen nur der Besitz, die Abgabe oder die Einfuhr, nicht jedoch der Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall sei. Hierbei übersieht sie, daß § 11 Abs. 4 Satz 2 BetMG nur Regelfälle aufzählt. Die Strafkammer wäre deshalb nicht daran gehindert gewesen, hier unmittelbar nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 BetMG das Handel treiben als einen besonders schweren Fall zu werten. Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Schumacher
Willms
Baumgarten
Meyer
Buddenberg