Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1986, Az.: VIII ZR 292/84
Naturalrestitution durch Wiederauffüllen mit Kies; Einhaltung der festgelegten Abbaugrenzen ; Verpflichtung zur Auskunftserteilung; Ersatz der unrechtmäßig entnommenen Kiesmenge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZR 292/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 20.09.1984
- LG Regensburg - 01.08.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 874-876 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Hans W. D.straße 54 in S.,
Prozessgegner
Adolf O., J.gasse 5 in S.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB bedeutet aber nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern dessen Herstellung. Der herzustellende Zustand braucht nicht genau dem Zustand zu entsprechen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde.
- 2.
Dem Bürgerlichen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt.
In dem Rechtsstreit
hat Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1985
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten und die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 1984 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. August 1983 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit dem Zahlungsanspruch abgewiesen und der Beklagte zur Wiederauffüllung mit Kies verurteilt worden ist. Im übrigen werden sie dahin geändert:
- 1)
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
Auskunft zu erteilen über die Menge des von ihm auf den Grundstücken Fl. Nr. 841, 842 und 843 der Gemarkung A. entnommenen Kieses, soweit der Abbau über die in den Bescheiden des Landratsamts S. vom 23. Juni 1967 (Az. II - 2932) und des Landratsamts S.-B. vom 14. Januar 1976 (Az. IV/3-641/31) festgesetzten Abbaugrenzen hinaus vorgenommen und soweit ein steilerer Abböschungswinkel als 1:3 hergestellt worden ist.
- 2)
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen Gewinn er aus der Verarbeitung und Veräußerung der in Nr. 1 genannten Kiesmengen erzielt hat.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger betrieb den Kiesabbau auf ihm gehörenden Grundstücken der Gemarkung A. im Landkreis S. Wegen der Herstellung eines Gewässers im Rahmen der Kiesgewinnung erließ das Landratsamt S. am 23. Juni 1967 einen Planfeststellungsbescheid für die Grundstücke Fl. Nr. 843, 851 und 853 der Gemarkung A. mit der Auflage, daß bei der Entnahme von Kies entlang der Straße zur W. und entlang der F.straße der Abstand des Böschungsrandes mindestens 10 m betragen müsse und zu allen übrigen Grundstücksgrenzen und Wegen ein Abstand von mindestens 8 m einzuhalten sei (Az. II-2932). Mit Bescheid vom 14. Januar 1976 erweiterte das Landratsamt S.-B. die Planfeststellung auf die Grundstücke Fl. Nr. 841, 842 und fünf weitere Grundstücke. Der Kiesabbau wurde mit der Auflage gestattet, daß die Oberkante der Böschung von Nachbargrundstücken 9 m und von Wegen und Straßen 10 bzw. 15 m abzurücken sei und die Böschungen in gewachsenem Boden stehenzulassen und in einer Neigung von 1:3 oder flacher zu erstellen seien (Az. IV/3-641/31).
Bereits vor der Abbauerweiterung von 1976 verkaufte der Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 27. März 1973 die in den ihm gehörenden Grundstücken Fl. Nr. 841, 842 und 843 sowie weiteren Grundstücken enthaltenen Kies- und Sandvorräte an die O. GmbH, die ihrerseits diese Vorräte mit inhaltlich gleichlautendem Vertrag vom 29. März 1973 an den Beklagten weiterverkaufte. Der Vertrag vom 29. März 1973 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"1.
Herr O. (der Kläger) hat der GmbH veräußert und die GmbH veräußert an W. (den Beklagten) die in den vorstehenden Grundstücken enthaltenen Kies- und Sandvorräte einschließlich der in Anlage 1 enthaltenen Geräte zur Gewinnung und Aufbereitung der Gesteinsvorräte. .....4.
W.verpflichtet sich, bei der Kiesausbeute den von Herrn O. der Gemeindeverwaltung A. vorgelegten und genehmigten Lageplan (Anlage 2) zu beachten bzw. die Rekultivierung dementsprechend und auf seine Kosten vorzunehmen. Die Restflächen der ausgebeuteten Grundstücke sollen landwirtschaftlich nutzbar und maschinell zu bearbeiten sein. Hierfür ist eine Humusschicht von mindestens 25 cm aufzubringen. Die Böschungen sind mit einer Neigung von 1:3 anzulegen.5.
Für die Kies- und Sandvorräte einschließlich der Geräte zur Kiesgewinnung und Aufbereitung ist ein Preis vonDM 2.305.000,38 zuzüglich 11 % MWSt
von W. an die GmbH zu entrichten.
6.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß nach dem Inhalt des Vertrages ihre ausschließliche Absicht auf Verschaffung des Eigentums an den Erträgnissen der auf S. 1 und der lfd. Nr. 1-9 genannten Grundstücke für einen bestimmten Preis sowie auf Verschaffung des Eigentums an den in Anlage 1 aufgeführten Geräten gerichtet ist."
Zur Sicherung der Ansprüche auf Duldung der Entnahme der mit dem Kaufvertrag vom 27. März 1973 erworbenen Sand- und Kiesvorräte bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1974 (URNr. 3324/E des Notars E. in S.) der O. GmbH u.a. an den Grundstücken Fl. Nr. 841, 842 und 843 der Gemarkung A. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit u.a. folgenden Inhalts:
"III.
Die Gesellschaft ist befugt, die in den dienenden Grundstücken enthaltenen Sand- und Kiesvorräte im Rahmen der in dieser Urkunde unter Ziff. IV getroffenen Vereinbarungen bis zur völligen Erschöpfung dieser Vorräte zu entnehmen. Dieses Recht endigt jedoch spätestens mit Ablauf des 31.12.1995. Die Beteiligten vereinbaren ausdrücklich, daß die Gesellschaft berechtigt ist, die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten zu überlassen.
IV.
a)
Für die flächenmäßige Begrenzung der Kiesausbeute ist der dieser Urkunde als Anlage beigegebene Lageplan unbedingt maßgebend. In dem Lageplan sind diejenigen Flächen, die der Ausbeute unterliegen, in Maßstab 1:5000 durch blaue Umrandung gekennzeichnet.b)
Im Lageplan sind die Abstandsflächen zu Wegen und Straßen maßstabsgerecht (1:5000) eingetragen. Ihre Einhaltung gilt als wesentlich.Eine Überschreitung der Ausbeutefläche durch Verringerung der Abstandsflächen bedingt folgendes:
aa)
Behördliche Auflagen sind in diesem Zusammenhang sorgfältig zu beachten;bb)
der Kiesabbauberechtigte hat dem Grundstückseigentümer wenigstens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen, bei welchem Grundstück (Fl. Nr.) und in welchem Umfang eine Überschreitung der im Lageplan festgelegten Ausbeutegrenzen erfolgt;cc)
Zustimmung des Herrn O. (des Klägers), die aber nur von der nachfolgenden Bankbürgschaft abhängig gemacht werden darf.Der Grundstückseigentümer kann seine Zustimmung zur Kiesgewinnung über die festgelegten Ausbeutegrenzen hinaus von einer Sicherstellung der ordnungsgemäßen Wiederauffüllung abhängig machen. Die Sicherstellung hat durch Erbringung einer Bankbürgschaft zu geschehen zu Gunsten von Herrn O.
f)
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei der Kiesausbeute die Rekultivierung der im beigefügten Lageplan grünschraffierten Flächen auf ihre Kosten vorzunehmen. Die Restflächen der ausgebeuteten Grundstücke sollen landwirtschaftlich nutzbar und maschinell zu bearbeiten sein. Hierfür ist eine Humusschicht von 25 cm aufzubringen. Die Böschungen sind mit einer Neigung von 1:3 anzulegen.g)
Wie bereits dargelegt, sind die behördlichen Auflagen zur Kiesgewinnung zu beachten. Sollte zwischen vertraglichen Vereinbarungen und behördlichen Auflagen ein Widerspruch bestehen, kann der Grundstückseigentümer bestimmen, was maßgeblich ist. Der Grundstückseigentümer hat in diesem Fall jedoch auch die sich aus seiner Bestimmung ergebenden Konsequenzen zu vertreten.VIII.
Mit erschienen ist auch heute Herr Hans W.
IX.
Im übrigen gilt der in Ziff. II bezeichnete Kaufvertrag (vom 27. März 1973) weiter, soweit sich nicht vorstehend Ergänzungen und Abweichungen ergeben."
Die notarielle Urkunde ist auch von Hans W. (dem Beklagten) mit unterschrieben.
Die O. GmbH übertrug die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit mit notariellem Vertrag vom 22. April 1975 (URNr. 1097/E des Notars E. in S.) auf den Beklagten, der sich verpflichtete, bei der Wahrnehmung der Rechte aus der Dienstbarkeit die Vereinbarungen unter Nr. IV und V der notariellen Urkunde vom 19. Dezember 1974 in vollem Umfang zu übernehmen und zu beachten.
Der Beklagte hat beim Abbau des Kieses auf den genannten Grundstücken Fl. Nr. 841, 842 und 843 der Gemarkung A. die in den Bescheiden des Landratsamtes S. vom 23. Juni 1967 und des Landratsamtes S.-B. vom 14. Januar 1976 festgelegten Abstandsgrenzen nicht eingehalten und Böschungen in einem steileren Winkel als im Verhältnis 1:3 angelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, über die Grenze hinaus Kies abzubauen, die in dem der notariellen Urkunde vom 19. Dezember 1974 beigegebenen Lageplan durch blaue Umrandung gekennzeichnet sei. Außerdem sei der Beklagte gehalten gewesen, einen Böschungswinkel von 1:3 einzuhalten.
Mit der Klage hat der Kläger Auskunft über den Umfang der Kiesentnahme durch den Beklagten auf den Grundstücken Fl. Nr. 841, 842 und 843 der Gemarkung A. begehrt, soweit der Beklagte die nach seiner (des Klägers) Meinung maßgebliche Abbaugrenze überschritten und die Böschungen in einem steileren Winkel als 1:3 angelegt hat. Außerdem hat er Auskunft verlangt über den Gewinn, den der Beklagte aus der Verarbeitung und der Veräußerung des nach seiner Ansicht ohne Rechtsgrund entnommenen Kieses erzielt hat. Schließlich hat er geltend gemacht, der Beklagte müsse ihm den Wert des über die nach seiner Auffassung maßgebliche Abbaugrenze hinaus entnommenen Kieses und den Wert des in zu steilem Winkel abgebauten Kieses ersetzen. Er hat 150.000,- DM als Teilbetrag des ihm nach seiner Ansicht zustehenden Wertersatzanspruches verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten 2 verurteilen, auf den genannten Grundstücken durch Wiederauffüllen von Kies den Zustand herzustellen, welcher den Planfest stellungsbescheiden des Landratsamts S. vom 23. Juni 1967 und des Landratsamts S.-B. vom 14. Januar 1976 entspricht, sowie die Böschungen mit Kies in einer Neigung von 1:3 anzulegen. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag entsprochen und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt der Beklagte die Abweisung auch des Hilfsantrages des Klägers. Mit der für den Fall des Erfolges der Revision eingelegten Anschlußrevision, deren Zurückweisung der Beklagte bean tragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag der Klage mit der Maßgabe, daß das Auskunftsbegehren beschränkt wird auf die Kiesmengen, welche der Beklagte über die durch die behördlichen Auflagen festgelegten Abbaugrenzen hinaus und dadurch entnommen hat, daß er die Böschungen in einem steileren Winkel als 1:3 angelegt hat.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
a)
Das Ziel der mit dem Hauptantrag verfolgten Auskunfts- und Leistungsklage sei die Bezahlung der Kiesmengen, die der Beklagte außerhalb der behaupteten vertraglich vereinbarten Abbauflächen und dort in einem steileren Böschungswinkel als 1:3 entnommen habe. Der Hauptantrag sei "von vorneherein insoweit gegenstandslos und unbegründet", als der Kläger Auskunft und Entschädigung für Kiesmengen begehre, die der Beklagte auf den Grundstücken zwischen der blauen Linie des bei der Bestellung der Dienstbarkeit verwendeten Lageplanes und den Abbaugrenzen der behördlichen Auflagen gemäß den Planfeststellungsbescheiden von 1967 und 1976 ausgebaggert habe. Der Kläger sehe nämlich als maßgebliche Abbaugrenze, bei deren Überschreitung die entnommene Kiesmenge entgeltpflichtig sei, entgegen dem Wortlaut des Auskunftsantrages nicht die blaue Linie des genannten Lageplanes, sondern die rote Linie an, wie sie in dem von ihm mit der Berufungsbegründung vorgelegten Flurkartenausschnitt eingezeichnet sei und die der Grenze entspreche, die sich bei Einhaltung der Auflagen der behördlichen Planfeststellungsbescheide ergebe. Auch dieses begrenzte Ziel des Hauptantrages könne der Kläger aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erreichen. Er habe nämlich überhaupt keinen Anspruch auf Bezahlung von Kies, den der Beklagte außerhalb behaupteter vertraglicher Abbaugrenzen gewonnen habe. Nach dem übereinstimmenden Wortlaut der Kaufverträge vom 27. und 29. März 1973 habe der Kläger dem Beklagten das gesamte auf den Grundstücken Fl. Nr. 841, 842 und 843 der Gemarkung A. befindliche Kiesvorkommen verkauft. Dies werde auch deutlich aus der in Nr. 6 des Kaufvertrages vom 29. März 1973 festgehaltenen Absicht der Vertragsteile, dem Beklagten das Eigentum an dem Kies der betroffenen Grundstücke zu verschaffen, womit nach Sachlage nur die auf den ganzen Grundstücken lagernden Kiesvorräte gemeint sein könnten. Auch der in Nr. 5 dieses Kaufvertrages vereinbarte Kaufpreis von über 2,3 Mio. DM sei vom Beklagten für den gesamten in den Grundstücken enthaltenen Kies geschuldet mit der Folge, daß der Beklagte den tatsächlich gewonnenen Kies auch nicht teilweise ein zweites Mal zahlen müsse. Keine andere Beurteilung sei aufgrund der in Nr. 4 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarungen gerechtfertigt. Dort werde dem Käufer zwar die Verpflichtung zur Beachtung der Abbaugrenzen auferlegt, jedoch ganz eindeutig nicht mit der Folge, daß der unter Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht gewonnene Kies bezahlt werden müßte, sondern nur mit der Folge, daß die Grundstücksflächen auf Kosten des Beklagten zu rekultivieren seien. Nach der Regelung in Nr. III und IV der Dienstbarkeitsbestellung vom 19. Dezember 1974 sei "die Überschreitung der Ausbeuteflächen des der Urkunde beigegebenen Lageplanes unter sorgfältiger Beachtung der behördlichen Auflagen, nach rechtzeitiger Verständigung des Klägers und nach dessen Zustimmung und eventueller Vorlage einer Bankbürgschaft durch den Beklagten zulässig". Hierdurch sei zwar die unbedingte Beachtung der behördlichen Auflagen als vertragliche Verpflichtung des aus der Dienstbarkeit Verpflichteten festgelegt worden. Die in Verletzung dieser Verpflichtung gewonnene Kiesmenge sei aber weder nach dem Inhalt des Vertrages noch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung vom Beklagten zu bezahlen, weil die Entnahme des Kieses nicht rechtsgrundlos, sondern in Ausübung des Rechts aus dem Kaufvertrag vom 29. März 1973 erfolgt sei.
b)
Begründet sei dagegen der Hilfsantrag. Die unstreitige Verletzung der vereinbarten Verpflichtung zur Beachtung der behördlichen Abbaugrenzen und des vereinbarten Böschungswinkels mache den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig in der Weise, daß er auf den Grundstücksflächen, auf welchen die behördlichen Abbaugrenzen überschritten worden seien, den früheren Zustand entsprechend den behördlichen Auflagen wiederherzustellen, d.h. die betreffenden Grundstücksflächen wieder mit Kies aufzufüllen und dabei den Böschungswinkel von 1:3 herzustellen habe. Der Beklagte habe eingeräumt, bei der Kiesgewinnung die Abstandsflächen zur Straße nicht eingehalten, den Kläger von diesem Abbau nicht verständigt und keine Bankbürgschaft beigebracht zu haben. Verjährt sei der Wiederherstellungsanspruch nicht. Als Anspruch aus positiver Vertragsverletzung unterliege er der Verjährung von 30 Jahren.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beklagten zur Wiederauffüllung der Grundstücke mit Kies.
a)
Das Berufungsgericht sieht es als selbstverständliche Folge der von ihm angenommenen Vertragsverletzung des Beklagten an, daß dieser die nach § 249 BGB geschuldete sogenannte Naturalrestitution durch Wiederauffüllen mit Kies zu erbringen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
b)
Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Naturalrestitution in diesem Sinne bedeutet aber nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, sondern dessen Herstellung. Der herzustellende Zustand braucht nicht genau dem Zustand zu entsprechen, der ohne
das schadenstiftende Ereignis bestehen würde. Es genügt vielmehr die Versetzung des Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage, in der er sich bei Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes befand (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347 je m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 249 Rdn. 3). Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob es zur Herstellung der wirtschaftlichen Lage des Klägers, die vor der Überschreitung der in den Bescheiden des Landratsamtes S. vom 23. Juni 1967 und des Landratsamtes S. vom 14. Januar 1976 festgelegten Abbaugrenzen bestand, erforderlich ist, die Wiederauffüllung mit Kies vorzunehmen. Aus den Planfeststellungsbescheiden folgt eine Verpflichtung hierzu nicht ohne weiteres. Möglicherweise ist den Anforderungen, welche die Behörde stellen darf und tatsächlich stellt, genügt, wenn die Wiederauffüllung - jedenfalls zum größeren Teil - mit billigerem Material als Kies, etwa Erdaushub, vorgenommen wird. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, obwohl der Beklagte in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen hatte, daß die Wiederauffüllung einer Kiesgrube in der Regel durch Aufschüttung von Baugrubenaushub oder sonstigem Erdaushub vorgenommen werde und hier auch so vorgesehen gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verwendung solchen Materials für die Verfestigung der Uferböschung sogar besser geeignet ist als das Wiederauffüllen mit Kies. Nutzen aus einer Wiedereinkiesung durch spätere Entnahme von Kies kann der Kläger nicht ziehen, weil ihm die Kiesentnahme über die in den Planfeststellungsbescheiden festgelegten Abbaugrenzen hinaus nicht gestattet wäre. Eine Entscheidung darüber, in welcher Weise hier die Naturalrestitution vorzunehmen ist, kann der erkennende Senat nicht treffen. Hierzu bedürfte es weiterer Feststellungen.
c)
Da die Verurteilung zur Wiedereinkiesung schon aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben konnte, brauchte nicht entschieden zu werden, ob, wie die Revision meint, hier die Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB in Betracht kommen müßte und ob die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge berechtigt ist.
3.
Soweit das Berufungsgericht den Kläger mit den Hauptanträgen auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunft und zur Zahlung von 150.000,- DM abgewiesen hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlußrevision nicht stand.
a)
Daß die Anschlußrevision für den Fall des Erfolges der Revision des Beklagten eingelegt wurde, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann eine selbständige Anschließung unter der Bedingung erfolgen, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels - wie hier - ohne Erfolg bleibt (RGZ 154, 370, 372, 376; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 = WM 1984, 1296 zu I 2 c m.N.).
b)
Mit Recht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte brauche für den Kies, den er unter Überschreitung der behördlich angeordneten Abbaugrenzen und durch Herstellung eines steileren Abböschungswinkels als 1:3 gewonnen habe, keinen Wertersatz zu leisten, weil er ihn nicht ohne Rechtsgrund entnommen habe.
aa)
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe dem Beklagten die Kiesvorräte ohne mengen- und flächenmäßige Begrenzung verkauft. Seine Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustandegekommen, ist unzutreffend. Wenn auch die Verträge vom 27. und 29. März 1973 in kurzer Aufeinanderfolge abgeschlossen worden sind, so ändert dies nichts daran, daß der Beklagte nicht Vertragspartner des Klägers, sondern der O. GmbH geworden ist. Dennoch können die Verträge vom 27. und 29. März 1973 für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein. Der vom Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitete Wertersatzanspruch wäre nämlich unbegründet, wenn dem Beklagten als dem aus der Dienstbarkeit vom 19. Dezember 1974 Berechtigten das Kiesausbeutungsrecht ohne flächenmäßige Begrenzung für die ganzen Grundstücke zustände und diese Annahme sich aus einer Auslegung der Dienstbarkeitsbestellung ergäbe, zu der auch die beiden Kaufverträge mit herangezogen werden müssen, weil die Dienstbarkeit zur Sicherung der Ansprüche der O. GmbH aus dem Kaufvertrag vor 27. März 1973 bestellt worden ist und dieser Kaufvertrag die Rechte des Käufers in gleicher Weise abgrenzt wie der Kaufvertrag vom 29. März 1973.
bb)
Die Auslegung der Dienstbarkeit ergibt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts aber nicht, daß der Beklagte den unter Überschreitung der in den behördlichen Planfeststellungsbescheiden festgelegten Abbaugrenzen gewonnenen Kies mit Rechtsgrund abgebaut hat.
Die Regelung in Nr. 1 der Kaufverträge vom 27. und 29. März 1973, veräußert würden die in den Grundstücken enthaltenen Kies- und Sandvorräte, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Berücksichtigung der Vereinbarungen in Nr. III bis V der Dienstbarkeitsbestellung weder nach deren Wortlaut noch nach deren Sinn dahin verstanden werden, daß die auf den Grundstücken enthaltenen Kiesvorkommen ohne mengen- oder flächenmäßige Begrenzung verkauft wurden. Ob sich die Unrichtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts bereits aus den Vereinbarungen in Nr. 4 der Verträge vom 27. und 29. März 1973 ergibt, kann vom erkennenden Senat nicht beurteilt werden, weil das Berufungsgericht nicht dargelegt hat, ob sich aus dem in dieser Vertragsbestimmung erwähnten Lageplan Abbaugrenzen ergeben, die Anschlußrevision hierzu nichts vorgetragen hat und sich der Lageplan nicht bei den Gerichtsakten befindet. Diese Freige kann auch dahingestellt bleiben. Denn das Recht zur Entnahme von Kies bis zur völligen Erschöpfung der Kiesvorräte steht der O. GmbH und damit auch dem Beklagten jedenfalls nach Nr. III des notariellen Vertrages vom 19. Dezember 1974 nur im Rahmen der in Nr. IV dieses Vertrages getroffenen Regelungen zu. Dort ist aber vereinbart, für die flächenmäßige Begrenzung der Kiesausbeute sei der der notariellen Urkunde als Anlage beigegebene Lageplan unbedingt maßgebend, und in diesem sind die Flächen, welche der Ausbeute unterliegen sollen, durch blaue Umrandung gekennzeichnet. Daraus folgt, daß schon eine Überschreitung der durch die blaue Linie festgelegten Abbaugrenze an sich als unzulässig anzusehen ist. Da unter IV b weiter bestimmt ist, daß die Einhaltung der im Lageplan angegebenen Abstände wesentlich sei und ihre Überschreitung die sorgfältige Beachtung behördlicher Auflagen, eine vorherige Unterrichtung des Eigentümers (Klägers) sowie dessen Zustimmung bedinge, kann nicht zweifelhaft sein, daß jedenfalls eine Überschreitung der behördlichen Abbaugrenzen (rote Linie des mit der Berufungsbegründung vorgelegten Flurkartenausschnitts) nicht zulässig war. Der Regelung in Nr. IV des Vertrages über die Dienstbarkeitsbestellung ist demnach zu entnehmen, daß die genannte rote Linie die äußerste Grenze sein sollte, über die hinaus ein Abbau schlechthin unzulässig war. Dann aber ist es selbstverständlich, daß die Gestattung, Kies zu entnehmen, sich nicht auf die Grundstücksteile beziehen konnte, die nach den behördlichen Auflagen nicht ausgebaggert werden durften. Die gegenteilige, vom Berufungsgericht vertretene Auffassung ist mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht vereinbar. Sie ist auch nicht interessegerecht. Der Kläger als Grundstückseigentümer war zur Einhaltung der festgelegten Abbaugrenzen verpflichtet. Er war zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit den Behörden, die für ihn nachteilige finanzielle Folgen haben konnten, erheblich daran interessiert, daß die Käuferin und Dienstbarkeitsberechtigte nicht gegen die behördlichen Auflagen verstieß. In seinem Interesse wurde mit der blauen Linie eine Abbaugrenze festgelegt, die einen größeren Abstand zu den umliegenden Grundstücken ergab als dies nach den behördlichen Auflagen notwendig gewesen wäre. Um einen Verstoß der Dienstbarkeitsberechtigten gegen die behördlichen Auflagen möglichst auszuschließen, wurde ihr die Einhaltung dieser Auflagen als Vertragspflicht ausdrücklich aufgegeben. Es wäre unverständlich und interessewidrig, wenn ihr gleichwohl die Auskiesung auch jenseits der behördlichen Abbaugrenzen gestattet sein sollte. Für den Beklagten, dem nicht mehr als die Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit überlassen worden ist, kann nichts anderes gelten.
Aus der insoweit eindeutigen Regelung in den Kaufverträgen und der Dienstbarkeitsbestellung ergibt sich darüber hinaus die Unzulässigkeit der Ausbaggerung mit einem steileren Böschungswinkel als 1:3.
cc)
Daraus folgt, daß der Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB dem Kläger den Wert des Kieses ersetzen muß, den er über die behördlich festgesetzten Abbaugrenzen hinaus aus den Grundstücken Fl.Nr. 841, 842, 843 der Gemarkung Atting entnommen hat und außerdem den Wert des Kieses, den er dadurch gewonnen hat, daß er auf diesen Grundstücken einen steileren Abböschungswinkel als 1:3 hergestellt hat. Soweit der Beklagte den Kies veräußert hat, muß er den erzielten Erlös herausgeben (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob und inwieweit dem Kläger im Endergebnis ein Anspruch auf Ersatz in Geld zusteht, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über den Grund sind im Hinblick auf §§ 818 Abs. 3, 819 BGB jedenfalls derzeit nicht gegeben.
dd)
Verjährt ist der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht. Er unterliegt der Verjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB).
c)
Das Auskunftsbegehren, mit welchem das Berufungsgericht den Kläger - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - abgewiesen hat, ist gerechtfertigt.
Entgegen der Meinung der Anschlußrevisionserwiderung ist der Kläger berechtigt, vom Beklagten Auskunft über die Menge des von diesem unzulässig entnommenen Kieses zu verlangen.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist dem Bürgerlichen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt (BGHZ 10, 385, 387; Senatsurteil vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 = NJW 1978, 1002 = WM 1978, 373). Ein Recht auf Auskunft kann aber bei solchen Rechtsverhältnissen anerkannt werden, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen unschwer in der Lage ist, solche Auskunft zu erteilen (BGH a.a.O.; BGHZ 81, 21, 24) [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]. Voraussetzung ist in jedem Fall eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, etwa ein Vertrag. Hier besteht jedenfalls aufgrund der zwischen den Parteien durch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehenden Rechtsbeziehungen ein Auskunftsanspruch.
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift behauptet, er sei nicht in der Lage, die Menge des vom Beklagten entnommenen Kieses genau festzustellen, dem Beklagten dagegen sei dies unschwer möglich. Dieser Behauptung ist der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht entgegengetreten. Die Absicht, das Vorbringen des Klägers bestreiten zu wollen, kann auch nicht aus seinen übrigen Erklärungen entnommen werden. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger Angaben des Beklagten zur Feststellung der Menge des entnommenen Kieses benötigt, etwa Auskunft darüber, wie tief gebaggert werden mußte, bis ein Kiesvorkommen erreicht war. Es ist auch naheliegend, daß es dem Beklagten jedenfalls leichter als dem Kläger möglich ist, die entnommene Kiesmenge festzustellen, und daß der Kläger darüber, welchen Erlös der Beklagte durch die Verarbeitung und Veräußerung des Kieses erzielt hat, überhaupt nicht Bescheid weiß. Der Umstand, daß das Ausmaß einer Bereicherung noch nicht eindeutig festgestellt werden kann, steht dem Auskunftsbegehren nicht entgegen. Der Kläger benötigt vielmehr die begehrte Auskunft gerade deswegen, weil er ohne die verlangten Angaben nicht feststellen kann, in welchem Umfang der Beklagte bereichert ist.
4.
Demnach mußten das Berufungsurteil und das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers, das Urteil des Landgerichts zugleich auf die Berufung des Klägers, im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben werden, als der Kläger mit dem Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist. Im übrigen waren diese Entscheidungen zu ändern. Dem Auskunftsanspruch war zu entsprechen.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte