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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1985, Az.: V ZR 66/85

Schenkung; Rückforderung; Notbedarf; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1985
Aktenzeichen
V ZR 66/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 380 - 384
  • JZ 1986, 602-603
  • MDR 1986, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1606-1607 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 734 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs erlischt nicht mit dem Tode des Schenkers, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch vorher nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat (Ergänzung zu BGHZ 94, 141 ff. [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] = NJW 1985, 2419).

Tatbestand:

1

Der Beklagte und seine Mutter waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Hausgrundstücks S., Hauptstr. 49. Durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1973 »übertrug« die Mutter des Beklagten diesem »im Wege der Teilerbauseinandersetzung« und »im Wege vorweggenommener Erbfolge schenkweise den ihr zustehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«, was der Sohn »dankend« annahm. Er räumte der Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten Grundbesitz ein; sie stellte ihn von der Inanspruchnahme aus dinglichen Belastungen frei.

2

Mitte Januar 1982 wurde die inzwischen pflegebedürftige Mutter des Beklagten in einem Altenheim aufgenommen. Der Kläger als Sozialhilfeträger gewährte ihr ab 20. Januar 1982 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Aufenthaltskosten von täglich 89,25 DM und leitete ihren Rentenanspruch in Höhe von 317,60 DM monatlich auf sich über. Mit Bescheid vom 24. Februar 1983 an den Beklagten leitete der Kläger weiter nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) den Rückforderungsanspruch der Mutter gegen den Beklagten nach § 528 BGB auf sich über mit dem Hinweis, daß er berechtigt sei, »die gesamten Sozialhilfeaufwendungen ab Heimaufnahme zu fordern«. Widerspruch und Anfechtungsklage des Beklagten blieben erfolglos.

3

Der Beklagte meldete seine Mutter, die sich seit 15. November 1982 im Krankenhaus befand, ab 16. Februar 1983 bei dem Träger des Altenheimes ab. Am 17. März 1983 verstarb die Mutter.

4

Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung restlicher Unterbringungskosten in Höhe von 16 697,64 DM vom Beklagten.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

6

Die - zugelassene - Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

7

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger einen auf ihn übergegangenen Anspruch nur unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie der Hilfeempfänger. Ob der Schenker bedürftig sei, bestimme sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es komme nicht darauf an, ob bei der Schenkerin in der Vergangenheit Notbedarf vorgelegen habe, der durch den Kläger befriedigt worden sei. Entscheidend sei, daß mit ihrem Tode ihr Bedarf - und damit die maßgebliche Voraussetzung für den Herausgabeanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB - entfallen sei.

8

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

9

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger mit der für die ordentlichen Gerichte bindenden Überleitung des Anspruchs gegen den Beklagten in die etwaigen Rechte des Hilfeempfängers eingetreten ist, so, wie sie im Zeitpunkt der Überleitung bestanden haben (BGHZ 94, 141, 142 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] m. Nachw.).

10

2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten hier schenkweise ein Vermögenswert zugewendet worden ist. Davon ist infolgedessen zugunsten des Klägers für die Revisionsinstanz auszugehen.

11

3. a) Sachliche Voraussetzung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB ist das Unvermögen des Schenkers, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (vgl. Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 528 Rdn. 3). Konnte die pflegebedürftige Schenkerin, was das Berufungsgericht offengelassen hat, die notwendigen Kosten der Heimunterbringung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, so ist ein Rückforderungsanspruch entstanden.

12

b) Der Anspruch ist auf Herausgabe des Geschenkes gerichtet, »soweit« der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Ist der »geschenkte Gegenstand« nicht teilbar, wovon das Berufungsgericht hier ausgeht, richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteiles des Geschenks (allgemeine Meinung: vgl. Senat BGHZ 94, 141, 144 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] m. Nachw.).

13

4. Der danach gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Zahlungsanspruch der Mutter des Beklagten entstandene Herausgabeanspruch gegen den Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit dem Tode der Mutter untergegangen.

14

a) Richtig ist, daß der Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB den Schenker in die Lage versetzen soll, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (vgl. Prot. II 22 f.). Ob der Anspruch deswegen immer Bedürftigkeit des Schenkers bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz voraussetzt (vgl. dazu RG WarnRspr 1938 Nr. 117 und daran anschließend BGB-RGRK/Mezger § 528 Rdn. 2; Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 528 Rdn. 2; MünchKomm/Kollhosser § 528 Rdn. 4; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 528 Rdn. 3; OLG Augsburg SeuffArch 65 Nr. 6), kann offenbleiben. Keinesfalls folgt daraus, daß der Anspruch in der Hand des Sozialhilfeträgers, der ihn wegen der dem Schenker gewährten Hilfe auf sich übergeleitet hat, durch den Tod des Schenkers erlischt.

15

b) Auch wenn das Geschenk erst nach dem Tode des Schenkers und Sozialhilfeempfängers an den Träger der Sozialhilfe zurückgewährt wird, bleibt der Zweck des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, das verschenkte Vermögen des bedürftig gewordenen Schenkers für dessen Unterhalt zu verwerten, gewahrt. Die Verwertung eines solchen Anspruchs zur Befriedigung des Unterhaltsbedürfnisses des Schenkers ist gegenüber der Sozialhilfe grundsätzlich vorrangig. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst, etwa durch Einsatz seines Vermögens, helfen kann (§ 2 Abs. 1, vgl. auch §§ 11, 28 BSHG). Verpflichtungen anderer gegenüber dem Hilfeempfänger werden durch die Sozialhilfe nicht berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der Sozialhilfeträger kann im Umfang der gewährten Hilfe die Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen andere nach § 90 BSHG auf sich überleiten. Der so zu bewirkende Anspruchsübergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG). Dies bedeutet, daß der Sozialhilfeträger, der Hilfe gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, damit für diesen Dritten nur in Vorlage getreten ist. Dadurch, daß er den durch die Hilfeleistung nicht berührten Anspruch gegen den Dritten auf sich überleitet und durchsetzt, erlangt er die Erstattung seiner Hilfeleistung.

16

Mit dieser Nachrangigkeit der Sozialhilfe, insbesondere auch mit der Zweckbestimmung des § 90 BSHG, ist die Annahme unvereinbar, der hier auf den Kläger übergeleitete Herausgabeanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB erlösche trotz der Überleitung mit dem Tode des Hilfeempfängers, des Schenkers (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 887, 889 unter 8 b bb). Die öffentliche Hand müßte dann Aufwendungen endgültig tragen, die sie nicht hätte erbringen müssen, wenn der Schuldner des Hilfeempfängers seiner Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen wäre. Der Schuldner hätte die Möglichkeit, sich seiner Verpflichtung dadurch, daß er ihre Erfüllung lange genug verzögert, endgültig zu entziehen.

17

c) Ein solches Ergebnis läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, daß der Beschenkte nach dem Tode des Schenkers seine Befugnis, die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung einer Unterhaltsrente abzuwenden, nicht mehr ausüben könne, und daß ein Rentenanspruch mit Ausnahme fälliger Ansprüche erlösche (§ 528 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 760, 1615 Abs. 1 BGB). Für die Ersetzungsbefugnis des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB ist kein Raum, wenn der Anspruch wie hier von vornherein auf Zahlung für einen abgeschlossenen Zeitraum der Unterhaltsbedürftigkeit gerichtet ist (BGHZ 94, 141, 144) [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84]. Davon abgesehen ist aus der differenzierenden, einen Rentenanspruch betreffenden Regelung des § 528 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. § 1615 Abs. 1 BGB nichts für den auf eine einmalige Zahlung gerichteten Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB herzuleiten. Es kann auch schwerlich rechtens sein, daß der Beschenkte die Erfüllung des Herausgabeanspruchs (§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB) verweigert, seine Entscheidung über die Ausübung einer Ersetzungsbefugnis nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit die Begründung einer Rentenzahlungspflicht solange wie möglich hinauszögert, und so seine Zahlungspflicht möglichst gering hält.