Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1985, Az.: V ZR 107/84

Rückforderung; Schenkung; Grundstück; Notbedarf; Wertersatz; Unterhaltsbedarf; Anspruchsüberleitung; Sozialhilfeträger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1985
Aktenzeichen
V ZR 107/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 141 - 145
  • DNotZ 1986, 138-140
  • FamRZ 1985, 778
  • JZ 1986, 50
  • MDR 1985, 747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2419-2420 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle der Rückforderung einer vollzogenen Schenkung eines Grundstücks wegen Notbedarfs, hat der Beschenkte Anspruch auf anteiligen Wertersatz in Höhe des den Unterhaltsbedarf übersteigenden Wertes.

Dies gilt auch für den Fall der Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger nach § 90 BSHG.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist die Adoptivtocher und Alleinerbin der am 11. November 1983 verstorbenen A. B. Diese hatte ihre beiden bebauten Grundstücke der Beklagten übertragen, jeweils unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs.

2

Vom 15. Juli 1980 bis zu ihrem Tode war Frau B. zur Pflege in einem Altenheim untergebracht. Der Kläger als Sozialhilfeträger gewährte ihr mit Bescheid vom 2. Februar 1981 Sozialhilfe durch Übernahme der Unterbringungskosten ab 29. August 1980, soweit diese Kosten nicht durch Mieteinnahmen aus dem vorbehaltenen Nießbrauch und durch Wohngeld gedeckt waren. Durch Bescheid an die Beklagte vom 2. Februar 1981 zeigte der Kläger nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an, daß er »in Höhe der anfallenden Sozialhilfeleistungen« den Anspruch von Frau B. gegen die Beklagte »auf Herausgabe der Schenkung für die Hausgrundstücke Chr.-S.-Str. 80 und 81 in W. gemäß § 528 BGB« auf sich überleite.

3

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Herausgabe der Grundstücksschenkungen insoweit zu verurteilen, als sie den Wert der für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. März 1981 geleisteten Sozialhilfe von 7 843,60 DM erreichten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 7 843,60 DM zu verurteilen. Hilfsweise hat er Herausgabe der beiden geschenkten Grundstücke in Höhe des dem Wert der Sozialhilfeleistung entsprechenden Bruchteils beansprucht.

6

Das Oberlandesgericht hat der Klage nach dem Zahlungsantrag stattgegeben.

7

Die zugelassene Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

8

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der vom Kläger auf sich übergeleitete Anspruch der Frau B. gegen die Beklagte auf Herausgabe der ihr übertragenen Grundstücke dem Grunde nach aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Auf den Kläger übergegangen sei dieser Anspruch gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Höhe seiner Aufwendungen für Frau B.; in diesem Umfang könne der Kläger nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen.

9

Dieses Ergebnis hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

10

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige aus. Sie stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 90 Abs. 3 BSHG); ein solcher ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange er nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGHZ 4, 68, 71;  73, 114, 117;  vgl. auch Knöpfle BayVBl 1982, 225, 228; Schultz MDR 1983, 101). Die Überleitungsanzeige hatte zur Folge, daß der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangte, die damals Frau B. hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hatte. Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagte besteht (BVerwGE 34, 219, 220;  41, 115, 116;  Knopp/Fichtner, BSHG 5. Aufl. § 90 Rdn. 24).

11

2. Grundlage des übergeleiteten Anspruchs ist § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß die Schenkung der beiden Grundstücke von vornherein nur mit dem Vorbehalt des Nießbrauchsrechts erfolgte und daher die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung der Beklagten für den Grundstückserwerb bedeutete (vgl. OGHBrZ NJW 1949, 260 [OGH Köln 18.11.1948 - II ZS 16/48] m. Anm. Coing; OLG Bamberg NJW 1949, 788 [OLG Bamberg 03.11.1948 - 1 U 113/48]; BFH BStBl 1982 II, 378 = NJW 1982, 256). Das stellt auch die Revision nicht in Frage. Rechtsbedenkenfrei - und von der Revision unangegriffen - ist auch die Feststellung, daß Frau B. nach Vollziehung der Schenkungen außerstande war, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und daß deswegen der Kläger die Kosten ihrer Heimunterbringung teilweise aufbringen mußte. Ihre Bedürftigkeit trat nach tatrichterlicher Feststellung spätestens am 29. August 1980 ein, also mit dem Zeitpunkt, von dem an der Kläger Sozialhilfe leistete, so daß sich seine Leistungen mit dem übergeleiteten Anspruch zeitlich decken (§ 90 Abs. 2 1. Halbsatz BSHG).

12

3. Was den Gegenstand des übergeleiteten Anspruchs anbelangt, so vertritt das Berufungsgericht zu Recht den Standpunkt, daß der Kläger in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unmittelbar Zahlung verlangen und nicht auf eine Rückforderung der geschenkten Grundstücke verwiesen werden kann. Die gegenteilige Ansicht der Revision verkennt den Inhalt des in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Anspruchs.

13

Nach dieser Bestimmung hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur, »soweit« er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch besteht mithin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker - wie hier - nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Handelt es sich hingegen, wie in dem hier vorliegenden Falle der Schenkung von Grundstücken, um unteilbare Gegenstände, dann kann der Schenker nach § 818 Abs. 2 BGB nur Wertersatz für denjenigen Teil der Schenkung verlangen, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge Unteilbarkeit der Grundstücke unmöglich ist. Somit geht in einem solchen Fall der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks (BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 528 Rdn. 5; Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 528 Rdn. 3; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 528 Rdn. 5; RG HRR 1930 Nr. 1798; LG Münster NJW 1984, 1188, 1189) [LG Münster 12.01.1983 - 14 O 696/82].

14

Das gilt nicht nur für den Rückforderungsanspruch des Schenkers selbst, sondern ebenso für den auf den Kläger nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG »bis zur Höhe seiner Aufwendungen« übergegangenen Anspruch. Da dieser Anspruch dem Umfang nach durch die Höhe der geleisteten Sozialhilfe begrenzt ist und diese Leistung nicht den Wert eines der beiden Grundstücke erreicht, kommt auch hier nur ein Anspruch auf anteiligen Wertersatz in Betracht. Soweit die Revision aus § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ansicht herleitet, der Beklagten als der Beschenkten müsse die Befugnis erhalten bleiben, zwischen der Herausgabe der Schenkung und einer »Ersatzleistung in Geld« zu wählen, ist der Sinn dieser Bestimmung verkannt. Sie gibt dem Beschenkten nur die Befugnis, die nach Satz 1 geschuldete Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Rentenbetrages abzuwenden. Für diese Ersetzungsbefugnis ist kein Raum, wenn sich der Anspruch - wie vorliegend von vornherein auf Zahlung für einen abgeschlossenen Zeitraum der Unterhaltsbedürftigkeit bezieht.

15

4. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführte Vorschrift des § 1613 BGB, wonach rückständige Unterhaltsleistungen nur für die Zeit des Verzuges oder der Rechtshängigkeit geltend gemacht werden können, allein auf die dem Beschenkten nach Satz 2 zustehende Befugnis zur Rentenzahlung, nicht aber auf die in Satz 1 bestimmte Forderung des Schenkers anwendbar ist, weil sich nur die Regelung in Satz 2 auf Rentenzahlungen des in Satz 3 behandelten Inhalts bezieht (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 122 II 3 Fußn. 7; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 528 Rdn. 6; Staudinger/Reuss aaO § 528 Rdn. 8; allg. Meinung). Der Klageforderung kann daher nicht entgegengehalten werden, daß sich die Beklagte nicht bereits ab 29. August 1980 mit einer Unterhaltsverpflichtung in Verzug befunden habe.

16

5. Den Überleitungsbescheid vom 2. Februar 1981 legt das Berufungsgericht dahin aus, daß der darin »in Höhe der anfallenden Sozialhilfeleistungen« übergeleitete Herausgabeanspruch auch die zugleich für die Zeit ab 29. August 1980 bewilligte Sozialhilfe erfaßt. Diese von der Revision beanstandete Auslegung des Verwaltungsakts, die im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar ist (BGHZ 86, 104, 110), ist richtig. In der Überleitungsanzeige sind die Art der Sozialhilfe und der Beginn des Zeitraumes bezeichnet, für den sie geleistet worden ist. Damit bezieht sich die Überleitung unverkennbar auch auf die davor liegende Zeit, für welche die Leistungen bestimmungsgemäß erbracht worden sind (vgl. BVerwGE 50, 64, 67). Somit ist die Klageforderung in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe von 7 843,60 DM gerechtfertigt.