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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1985, Az.: IVa ZR 223/84

Schadenersatzpflicht bei Veranlassung zur Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft durch falsche Angaben; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines Bürovorstehers bei der Fristberechnung; Anordnung der Wiedervorlage durch den Rechtsanwalt als Ausräumung des Organisationsverschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1985
Aktenzeichen
IVa ZR 223/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.09.1984

Prozessführer

Kaufmann Werner M., H. 15, R.

Prozessgegner

Steuerberater Reinhard A., E. weg 20, S.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.

  2. 2.

    Eine unzureichend begründete Wiedervorlageanordnung schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn sie für die Versäumung der Frist nicht ursächlich geworden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 28. September 1984 aufgehoben. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser ihn durch falsche Angaben zu einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft veranlaßt und dadurch geschädigt habe. Das Landgericht hat die Klage durch das am 2. Dezember 1982 zugestellte Urteil abgewiesen. Der Kläger hat erst am 11. Februar 1983 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat der Kläger unter Glaubhaftmachung durch mehrere eidesstattliche Versicherungen geltend gemacht:

2

Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten das landgerichtliche Urteil an seine damaligen Korrespondenzanwälte und späteren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten weitergeleitet. Dort habe der Bürovorsteher die Berufungsfrist auf den 3. Januar 1983 (Montag) berechnet und in den "zentralen Termins- und Fristenkalender" dieser Anwaltskanzlei eintragen lassen. Alsdann sei das Urteil an das Sekretariat des in der Kanzlei zuständigen Sachbearbeiters, des Rechtsanwalts Dr. S. (Dr. S.), weitergeleitet worden. Die Sekretärin Frau B. (B.) habe den Ablauf der Berufungsfrist in dem von ihr geführten Kalender in der Spalte "Fristen" auf den 2. Januar 1983 (Sonntag) und ferner die übliche Vorfrist auf den 26. Dezember 1982 notiert. Am 27. Dezember 1982 sei die Akte Rechtsanwalt Dr. S. wieder vorgelegt worden. Dieser habe dem Kläger geschrieben, daß die Berufungsfrist am 3. Januar 1983 ende und daß er Berufung einlegen werde, wenn er keine gegenteilige Weisung erhalte. Da Rechtsanwalt Dr. S. am folgenden Tage in Urlaub gegangen sei, habe er zugleich schriftlich verfügt, die Akte am 3. Januar 1983 dem in der Anwaltskanzlei zu seiner Vertretung zuständigen Rechtsanwalt M. (M.) vorzulegen. Frau B. habe darauf in ihrem Kalender in der Spalte "Wiedervorlagen" unter dem 3. Januar 1983 "WV g 8 (Berufung)" notiert, was bedeute "Wiedervorlage, genau, an Rechtsanwalt M.". Frau B. habe die Akte Rechtsanwalt M. aber nicht vorgelegt und auch keine Berufungsschrift gefertigt. Trotzdem habe sie die Berufungsfrist in ihrem Kalender gestrichen; auch die Wiedervorlagefrist sei gestrichen. Die Antrage der für den zentralen Termins- und Fristenkalender zuständigen Telefonistin am 3. Januar 1983, ob in der Sache Berufung eingelegt worden sei, habe Frau B. bejaht. Darauf habe die Telefonistin die Berufungsfrist aus ihrem Kalender gestrichen. Erst am 28. Januar 1983 habe Rechtsanwalt Dr. S. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt worden sei.

3

Der Kläger vertritt die Meinung, Rechtsanwalt Dr. S. habe alles Notwendige zur Einhaltung der Berufung veranlaßt. Die Versäumung beruhe allein auf dem Verschulden von Frau B. Diese habe den Fristenkalender stets sorgfältig und fehlerfrei geführt und die Verfügungen zuverlässig erledigt. Bei der laufenden Überwachung hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Der Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt.

4

Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Fristversäumung sei durch das Verhalten der Sekretärin Frau B. verursacht worden. Deren Verschulden könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Die Versäumung beruhe aber auch auf einem mitwirkenden Verschulden von Rechtsanwalt Dr. S. Dieser habe zwar die Führung des Fristenkalenders seiner Sekretärin überlassen dürfen, da es sich bei dieser um eine ansonsten sorgfältig und fehlerfrei arbeitende Angestellte handele und da Rechtsanwalt Dr. S. der ihm obliegenden Überwachungspflicht nachgekommen sei. Rechtsanwalt Dr. S. habe aber vor Antritt seines Urlaubs keine genügende Vorsorge dafür getroffen, daß die Berufungsfrist eingehalten werde.

7

Die Kalendereintragung unter dem 3. Januar 1983 beruhe auf der Anordnung von Rechtsanwalt Dr. S. Mit dieser Anordnung habe Dr. S. der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Im Hinblick auf das Zusammentreffen des Urlaubs von Dr. S. mit den arbeitsfreien Tagen um den Jahreswechsel, mit der Absicht, die Berufungsfrist bis zum letzten Tage auszunutzen, und mit dem Umstand, daß ein mit der Sache nicht vertrauter Urlaubsvertreter die Berufung habe einlegen sollen, habe es hier besonderer Sorgfalt bedurft. Deshalb habe die Anordnung "genaue Wiedervorlage an den Urlaubsvertreter" nicht ausgereicht. Rechtsanwalt Dr. S. habe zumindest dafür sorgen müssen, daß der Fristablauf zweifelsfrei für den 3. Januar 1983 eingetragen wurde. Dem (bloßen) Wiedervorlagevermerk unter diesem Datum habe zwar entnommen werden können, daß es sich um eine Berufungssache handelte und daß die Akten an diesem Tage vorgelegt werden sollten, nicht aber, daß die Berufungsfrist gerade an diesem Tage ablief. Dazu habe es vielmehr zusätzlich eines Nachschlagens auf den 2. Januar 1983 (Sonntag) bedurft. Ein solches Nachschlagen hat das Berufungsgericht anscheinend nicht für hinreichend gesichert gehalten. Ob die allgemein erteilten Weisungen für die Arbeit in der Anwaltskanzlei die Fristüberwachung ausreichend gewährleisteten, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen.

8

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

9

Im Zentralkalender war der Ablauf der Berufungsfrist am 3. Januar 1983 (Montag) zutreffend eingetragen. Da die Bürokraft, die diesen Kalender führte, nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber berechtigt war, diese Frist bereits dann zu löschen, wenn die Sekretärin des zuständigen Sachbearbeiters erklärte, die Frist sei erledigt, konnte dieser Zentralkalender die Einhaltung der Berufungsfrist nur gewährleisten, wenn die zuständige Sekretärin, Frau B., zuverlässig arbeitete. Deshalb kommt es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf die Organisation des Arbeitsbereichs der zuständigen Anwaltssekretärin, auf deren Zuverlässigkeit und auf etwaige Eingriffe des zuständigen Anwalts in diesen Bereich an.

10

Frau B. hatte in den von ihr geführten Fristenkalender zunächst zwei Termine eingetragen, nämlich in der Spalte "Fristen" unter dem 26. Dezember 1982 eine Vorfrist und unter dem 2. Januar 1983 (Sonntag) den Ablauf der Berufungsfrist, und zwar den letzteren mit dem darübergesetzten Zusatz "Abl. Mo -> ". Ob Frau B. diese Termine in eigener Verantwortung bestimmt oder wer die betreffenden Eintragungen sonst angeordnet hat, ist nicht vorgetragen. An ihnen fällt auf, daß sie beide auf Tage notiert sind, an denen das Büropersonal der Anwaltskanzlei nicht zu arbeiten pflegt. Derartige Eintragungen begründen die Gefahr, daß der Ablauf der Frist weder an dem letzten Arbeitstag vor dem Tag der Eintragung noch an dem ersten nachfolgenden Arbeitstag bemerkt wird; sie sollten deshalb tunlichst vermieden werden (BGH, Beschl. v. 30.10.1984 - IX ZB 103/84 = VersR 1985, 67, 68; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.04.1973 - VI ZB 3/73 = VersR 1973, 747, 748). Sollte Rechtsanwalt Dr. S. diese Art der Eintragung angeordnet haben, was durch den Vortrag des Klägers und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausgeräumt ist, dann müßte ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden. Anderenfalls handelt es sich um ein Organisationsverschulden. Ob der aufgezeigte Organisationsmangel ausgeräumt wäre, wenn besondere Vorkehrungen dafür getroffen würden, daß an arbeitsfreien Tagen als ablaufend eingetragene Fristen vorher oder am folgenden Arbeitstag erkannt und auch beachtet werden (VersR 1973, 747, 748), braucht hier nicht entschieden zu werden. Über entsprechende Vorkehrungen ist nichts vorgetragen (ebenso VersR 1985, 67, 68). Daß die auf den 26. Dezember 1982 eingetragene Vorfrist hier am 27. Dezember 1982 tatsächlich beachtet worden ist, kann mehr oder weniger auf einen glücklichen Umstand zurückzuführen sein. Wenn die Revision hierzu vorträgt, für jede Anwaltssekretärin, die einen Fristablauf auf Sonntag eintrage, sei es selbstverständlich, daß die Frist am folgenden Werktag ablaufe und deshalb an diesem Werktag beachtet werden müsse, dann vermag sich der Senat dem nicht uneingeschränkt anzuschließen. Vielmehr bedarf es hierzu, wie die Erfahrung lehrt, besonderer Vorkehrungen. Das gilt um so mehr, wenn es sich - wie hier - um mehrere aufeinanderfolgende arbeitsfreie Tage handelt.

11

Die Anordnung der Wiedervorlage am 3. Januar 1983 (Montag) reichte entgegen der Meinung der Revision ebenfalls nicht aus. Sie ließ, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, für sich allein nicht erkennen, daß die Berufungsfrist an diesem Tage endete. Sie führte zudem vorhersehbar nicht zu einer Eintragung in der Spalte "Fristen", sondern in der Rubrik "Wiedervorlagen", Die Eintragung genügte damit nicht den in der Rechtsprechung seit langem gestellten Anforderungen. Nach ihr reicht es, um der Gefahr der Fristversäumung wirksam vorzubeugen, nicht aus, lediglich eine Wiedervorlagefrist zu notieren. Vielmehr müssen danach Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (BGH, Beschluß vom 15.2.1978 - IV ZB 65/77 = VersR 1978, 537, 538 m.w.N.).

12

Dennoch ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

13

Wie nach der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin Frau B. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, hat diese die auf Sonntag, den 2. Januar 1983, notierte Berufungsfrist am darauffolgenden Montag als solche erkannt und trotzdem ohne Fertigung und Absendung der Berufungsschrift entgegen den ihr erteilten Weisungen gestrichen. Die mangelhafte Eintragung der Frist in dem maßgebenden Fristenkalender dieser Sekretärin - und die nicht ausgeräumte Verantwortung von Rechtsanwalt Dr. S. dafür - sind daher für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden. Daß es sich bei Frau B. um eine ansonsten sorgfältig und fehlerfrei arbeitende Kraft handelt und daß Rechtsanwalt Dr. S. der ihm insoweit obliegenden Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs