Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1985, Az.: III ZR 200/84
Ergänzende Auslegung einer zwischen Pflegesohn und Pflegemutter getroffenen Unterhaltsvereinbarung; Grundsätze der Vertragsanpassung; Tragweite und Gegenstand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils; Nichtigkeit einer Unterhaltsvereinbarung als Scheingeschäft; Nichtigkeit einer Unterhaltsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Entstehung und Inhalt eines Unterhaltsvertrages; Berücksichtigung aller vorgetragenen tatsächlichen Voraussetzungen durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 200/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.01.1984
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 866-868 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hausfrau Maria N., C. straße ..., L.
Prozessgegner
Buchhalter Siegfried W., B. straße ..., H. 1:
Amtlicher Leitsatz
Zur ergänzenden Auslegung einer zwischen Pflegesohn und Pflegemutter zu deren Gunsten getroffenen Unterhaltsvereinbarung und zur Anpassung eines solchen Vertrages an veränderte Verhältnisse.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten, seiner Pflegemutter, aus einem 1971 geschlossenen notariellen Vertrag zum Unterhalt verpflichtet ist.
Der 1942 geborene Kläger, dessen Vater im Krieg gefallen ist, kam 1945/46 mit seiner Mutter und fünf Geschwistern erkrankt aus Schlesien nach Westfalen. Die Familie wurde getrennt, der Kläger von den Eltern der 1920 geborenen Beklagten aufgenommen. Die Beklagte, die keinen Beruf erlernt und ausgeübt hat, betreute in jener Zeit bereits den Haushalt ihrer damals über 60 Jahre alten Eltern. Sie sorgte in der Folgezeit auch für den Kläger, der wie ein Familienmitglied im Elternhaus der Beklagten aufwuchs und ausgebildet wurde, 1955 verstarb der Vater, 1962 die Mutter der Beklagten.
Nachdem die Parteien zuletzt von der Witwenpension der Mutter der Beklagten und dann vorübergehend von Ersparnissen gelebt hatten, trug der Kläger nach Beendigung seiner Ausbildung als Steuerfachgehilfe ab Ende 1962 die Kosten des von der Beklagten fortgeführten gemeinsamen Haushalts. Der Kläger war zunächst in verschiedenen Stellen als Angestellter tätig, beteiligte sich dann an einem Unternehmen und gründete später eine GmbH, die er als Geschäftsführer leitete. Nach dem Konkurs dieser Firma und vorübergehender Arbeitslosigkeit ist der Kläger seit 1981 als Buchhalter in einem Verlag beschäftigt. Die Beklagte, die bis Juni 1980 wie eine Pflegemutter für den Kläger sorgte und von ihm finanziell unterhalten wurde, steuerte zum gemeinsamen Haushalt Einnahmen aus Nebentätigkeiten bei, 1965 veräußerte die Beklagte, die das elterliche Einfamilienhaus nebst zwei Gartengrundstücken geerbt hatte, ein Gartengrundstück für 50.000 DM. 1968 bezogen die Parteien eine Mietwohnung; das bis dahin von dem Kläger unentgeltlich mitbewohnte Elternhaus der Beklagten wurde vermietet, 1970 kamen die Parteien überein, ein Haus zu erwerben; das Vorhaben zerschlug sich jedoch. Der Kläger erwarb statt dessen im Laufe des Jahres 1970 das Erbbaurecht an einem Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet wurde, das die Parteien dann gemeinsam bewohnten.
Am 7. Januar 1971 schlossen die Parteien den jetzt streitigen notariellen Vertrag. In dem Vertrag wird einleitend die Lebensgeschichte des Klägers geschildert. In diesem Zusammenhang heißt es:
"Er wurde dort wie ein Kind des Hauses behandelt und unterhalten. Die Tochter der Eheleute ..., nämlich die (Beklagte) hat sich insbesondere des (Klägers) von Jugend auf angenommen und ihn versorgt. ...
Die Hege und Pflege, die (die Beklagte dem Kläger) zukommen ließ, war besonders aufreibend infolge der Tatsache, daß (der Kläger) von Jugend auf ständig kränkelte. ...
Die Eheleute ... verstarben 1955 bzw. 1962. Seitdem verfügt die (Beklagte) über keinerlei Einkommen, das ausgereicht hätte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch war und ist ihr Gesundheitszustand sehr angegriffen ... Sie ist daher nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Angesichts dieses Sachverhaltes fühlt sich (der Kläger) moralisch verpflichtet, (die Beklagte) in allen Lebensbedürfnissen zu unterhalten. Darüber soll nunmehr auch rechtlich der nachfolgende
Unterhaltsvertrag
vereinbart werden.
Dies vorausgeschickt, erklären die Erschienenen weiterhin folgendes:
§ 1
Der (Kläger) verpflichtet sich hiermit, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1971, (die Beklagte) in allen Lebensbedürfnissen zu unterhalten.a) ...
b) ...
§ 2
Den Wert der vorstehend vereinbarten Unterhaltsleistungen veranschlagen die Vertragsparteien wie folgt:...
§ 3
Auf eine Sicherstellung der Unterhaltsrechte ... wird verzichtet."
1977 vermietete der Kläger das mit der Beklagten bewohnte Haus und zog mit ihr in eine andere Wohnung. Auch dort führte die Beklagte den gemeinsamen Haushalt der Parteien. Nebenbei betreute sie einen Verkaufskiosk, den der Kläger von Oktober 1977 bis September 1980 angepachtet hatte.
Im Juni 1980 trennten sich die Parteien im Streit.
Der Kläger heiratete und zog mit seiner Ehefrau, die ein Kind mit in die Ehe brachte, in eine andere Stadt. Ab September 1980 stellte er der Beklagten keine Sach- oder Geldmittel mehr zur Verfügung. Aus der Ehe des Klägers ist im September 1981 ein Kind hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist nicht erwerbstätig und hat keine eigenen Einkünfte. Der Kläger verdient seit April 1983 monatlich netto 2.058 DM und erhält monatlich 290 DM Kinder- und Wohngeld. Er hat erhebliche Schulden. Sein Erbbaurecht ist im Januar 1983 zwangsversteigert worden.
Die Beklagte hat aus der Vermietung ihres elterlichen Hauses, als Putzhilfe, an Erwerbsunfähigkeitsrente und Wohngeld monatliche Einkünfte von insgesamt rd. 530 DM.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Herausgabe verschiedener Einrichtungsgegenstände in Anspruch genommen. Darüber ist rechtskräftig entschieden.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 7. Januar 1971 die Zahlung von monatlich 650 DM Unterhalt ab 1. Dezember 1980.
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Dagegen richten sich die Revision der Beklagten, die ihr Unterhaltsbegehren weiterverfolgt, und die Anschlußrevision des Klägers, der die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlußrevision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die Anschlußrevision ist zulässig. Nicht nur die Beklagte, deren auf Unterhaltszahlung gerichtete Widerklage das Berufungsgericht abgewiesen hat, ist durch das angefochtene Urteil beschwert, sondern auch der Kläger.
Die Tragweite und der Gegenstand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils sind der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Das Berufungsurteil läßt nach seinen Entscheidungsgründen keinen Zweifel darüber, daß das Unterhaltsbegehren der Beklagten nicht in vollem Umfang abgewiesen worden ist, sondern nur als zur Zeit unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger sich am 7. Januar 1971 wirksam zur Unterhaltsleistung an die Beklagte verpflichtet habe, gleichwohl aber zur Zeit ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Durch diese Einschränkung ist auch der Kläger in der Berufungsinstanz teilweise unterlegen. Die Anschlußrevision richtet sich nicht lediglich (was unzulässig wäre; vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 184/56 = LM GrundG Art. 34 Nr. 42 = NJW 1958, 868) gegen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils. Sie wendet sich vielmehr gegen den Inhalt des Urteilsspruchs selbst, wie er vom Berufungsgericht gewollt und nach den Entscheidungsgründen auszulegen und zu verstehen ist. Eine mit dieser Zielrichtung eingelegte Anschlußrevision ist zulässig (vgl. BGHZ 24, 279, 284/285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 521 Anm. 1 Ba a.E.; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 521 Anm. 29; vgl. auch BGH Beschl. v. 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 = LM ZPO § 556 Nr. 14 = NJW 1983, 1858 [BGH 16.03.1983 - IVb ZB 807/80]).
2.
Die Anschlußrevision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe sich durch die notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vom 7. Januar 1971 an sich wirksam zur Unterhaltsleistung an die Beklagte verpflichtet. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
a)
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die streitige Unterhaltsvereinbarung sei weder als Scheingeschäft nichtig (§ 117 BGB) noch verstoße sie gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wird dies von der Anschlußrevision nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Unterhaltsvereinbarung allein aus steuerlichen Gründen geschlossen worden sein sollte, kann vorliegend nicht angenommen werden, daß beide Parteien ihre auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärungen übereinstimmend nur zum Schein abgegeben hätten. Von einem groben Mißverhältnis zwischen der der Beklagten zugedachten Zuwendung und den finanziellen Verhältnissen des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann nicht ausgegangen werden.
b)
Die Rüge der Anschlußrevision, die Ausführungen des Berufungsgerichts über Entstehung und Inhalt des Unterhaltsvertrages vom 7. Januar 1971 seien dadurch zum Nachteil des Klägers beeinflußt, daß das Berufungsgericht nicht alle vorgetragenen tatsächlichen Voraussetzungen berücksichtigt habe, greift nicht durch.
Das Berufungsgericht hat die Umstände, die zum Abschluß des notariellen Vertrages vom 7. Januar 1971 führten, umfassend gewürdigt. Es hat insbesondere auch die vom Kläger vorgebrachte steuerliche Motivation (Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben) in seine Überlegungen mit einbezogen.
Soweit die Anschlußrevision den notariellen Vertrag vom 7. Januar 1971 dahin ausgelegt wissen möchte, daß die vom Kläger übernommene Verpflichtung, die Beklagte in allen Lebensbedürfnissen zu unterhalten, nicht für die Lebenszeit der Beklagten, sondern nur für die Dauer der gemeinsamen Haushaltsführung habe gelten sollen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen hat das Berufungsgericht insoweit nicht übergangen. Aus dem Wortlaut des Vertrages läßt sich eine solche Einschränkung der Leistungspflicht des Klägers nicht entnehmen. Die Wertung des Vertrages durch das Berufungsgericht ist rechtlich möglich und hier auch naheliegend. Sie wird entgegen der Ansicht der Anschlußrevision durch die von den Parteien eingangs der notariellen Urkunde erklärte eingehende Schilderung der Umstände, die zur Vereinbarung des Unterhaltsvertrages führten, gestützt. Einen im Revisionsrechtszug erheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung zeigt die Anschlußrevision nicht auf.
c)
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei nicht durch Gewährung von Naturalunterhalt abzugelten, sondern durch Zahlung einer Unterhaltsrente, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH Urt. v. 20. März 1981 - V ZR 152/79 = DB 1981, 1614, 1615 m.w.Nachw.).
Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
aa)
Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der Schenkung nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen, erforderlich seien eine unentgeltliche, d.h. von einer Gegenleistung nicht abhängige Zuwendung und die Einigung beider Vertragsteile darüber, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. BGH Urt. v. 19. Mai 1967 - V ZR 167/64 = WM 1967, 1131, 1132/33; Senatsurteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70 = WM 1971, 1338, 1340, 1341).
bb)
Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Es obliegt dem Kläger nachzuweisen, daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Notbedarfseinrede des § 519 BGB, auf die er sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, gegeben sind (vgl. Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 519 Rn. 10; Baumgärtel Beweislast Bd. I § 519 BGB Rn. 1). Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht nur die Notbedarfssituation, sondern auch das Vorliegen einer Schenkung (vgl. - für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB - Senatsurteil vom 14. Juli 1971 a.a.O. S. 1340). Insoweit liegt es anders als in den Fällen, in denen gegenüber einem Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, der empfangene Geldbetrag sei geschenkt worden (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 = LM BGB § 607 Nr. 54 = NJW 1983, 931).
cc)
Das Berufungsgericht hat den Nachweis einer Schenkung als vom Kläger nicht geführt angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Anschlußrevision selbst nicht verkannt. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger der Beklagten das Unterhaltsversprechen ohne Gegenleistung zugewendet hat und sich beide Teile über die Unentgeltlichkeit einig waren.
dd)
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die vom Kläger geltend gemachte Notbedarfseinrede überhaupt geeignet wäre, dem Kläger zu der von ihm erstrebten völligen Abweisung der Widerklage zu verhelfen (vgl. dazu Staudinger/Reuss a.a.O. § 519 Rn. 5, 6).
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger derzeit verneint. Es hat angenommen, in den Beziehungen der Parteien seien seit Abschluß des Vertrages vom 7. Januar 1971 Veränderungen eingetreten, denen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rechnung getragen werden müsse. Das Berufungsgericht hält den Unterhaltsvertrag im Hinblick auf die eingetretenen Veränderungen für lückenhaft, die Lücke sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Für den Fall, daß sie die bestehende Vertragslücke erkannt hätten, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, hätten die Vertragsparteien die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) vereinbart Entsprechend §§ 1603, 1609 BGB sei deshalb davon auszugehen, daß der Kläger in erster Linie den Unterhalt seiner Ehefrau und seines Kindes sicherzustellen habe, während die Beklagte nur insoweit Unterhalt verlangen könne, als der Kläger bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten imstande sei. Im einzelnen sei dabei von den Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht auszugehen (NJW 1980, 108; 1982, 20; jetzige Fassung NJW 1984, 2331). Hiernach sei ein Unterhaltsanspruch zur Zeit jedenfalls nicht gegeben.
Mit dieser Begründung läßt sich - wie die Revision zutreffen geltend macht - die Widerklage nicht abweisen.
2.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Vernehmung des Klägers als Partei nicht in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen. Nachdem das Berufungsgericht im Termin vom 5. Oktober 1983 beide Parteien persönlich angehört hatte, mußte die Beklagte auf einer (förmlichen) Vernehmung des Klägers als Partei ausdrücklich bestehen, soweit sie bei ihrem in der Berufungsbeantwortung angekündigten Beweisantrag gemäß § 445 ZPO verbleiben wollte. Das ist ausweislich der Terminsprotokolle vom 5. Oktober 1983 und 21. Dezember 1983 nicht geschehen.
3.
Die Revision macht auch erfolglos geltend, eine ergänzende Auslegung des Unterhaltsvertrages vom 7. Januar 1971 wie eine Anpassung seines Inhalts an die seit Juni 1980 veränderten Umstände komme von vornherein nicht in Betracht, weil davon auszugehen sei, daß die der Beklagten versprochenen Unterhaltsleistungen ohne Rücksicht auf eine Änderung der Verhältnisse den Ausgleich für die von ihr dem Kläger erbrachte jahrelange Betreuung und die Gegenleistung für die ihm mehrfach zugewandten Vermögensleistungen darstellten.
Daß der Kläger in früher Kindheit von der Familie der Beklagten aufgenommen, von den Eltern der Beklagten wie ein Sohn aufgezogen und von der Beklagten lange Jahre wie ein Pflegesohn von der Pflegemutter versorgt wurde, ist unstreitig. Die Parteien haben darauf in der notariellen Urkunde vom 7. Januar 1971 ebenso hingewiesen wie auf die nach ihrer Vorstellung gebotene Versorgung der Beklagten in allen Lebensbedürfnissen. Die von der Beklagten behaupteten finanziellen Zuwendungen an den Kläger hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum als nicht bewiesen angesehen; die Beziehung der Parteien zueinander erhalte durch sie jedenfalls kein überwiegend geschäftliches Gepräge.
Hiernach kann nicht angenommen werden, daß der Unterhaltsvertrag vom 7. Januar 1971 grundsätzlich weder - vorrangig - der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) noch einer Anpassung an veränderte Umstände wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) zugänglich sei (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Rechtsinstitute BGHZ 81, 135, 143; 84, 361, 368; 90, 69, 74) [BGH 01.02.1984 - VIII ZR 54/83]. Denn das Berufungsgericht hat dem streitigen Vertrag gerade nicht zu entnehmen vermocht, daß die versprochenen Unterhaltsleistungen völlig losgelöst von einer eventuellen späteren Änderung der Verhältnisse gewährt werden sollten. Soweit die Revision zu einem anderen Ergebnis kommt, setzt sie ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Einen Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil zeigt sie insoweit nicht auf.
4.
Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es auf die individuellen (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen der Parteien in genereller Form die (familienrechtlichen) gesetzlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt entsprechend angewendet und zudem ergänzend die Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts herangezogen hat.
a)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts läßt dabei einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das Vorliegen einer Regelungslücke in dem Unterhaltsvertrag vom 7. Januar 1971 bejaht. Es hat auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens angenommen, die Parteien seien davon ausgegangen, auch in Zukunft unter Beibehaltung eines gemeinsamen Haushalts wie Mutter und Sohn zusammenzuleben. Die naheliegende Möglichkeit, dieses Verhältnis könne sich durch Heirat des Klägers oder gar durch eine Trennung im Streit ändern, hätten sie nicht bedacht. Insbesondere hätten sie bei der Vertragsgestaltung nicht geregelt, welche Ansprüche der Beklagten für den Fall zustehen sollten, daß dem Kläger selbst weitere, gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen erwachsen würden.
Bei dieser Sachlage ist die getroffene vertragliche Regelung nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157, 242 BGB) entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen dahin zu ergänzen, daß eine Vertragsgestaltung ermittelt wird, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung des von ihnen gewollten Vertragszwecks nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die im Sommer 1980 eingetretene neue Situation von vornherein in ihre Überlegungen mit einbezogen hätten (st. Rspr.; vgl. Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 157 Anm. 2 d m.w.Nachw.). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
b)
Es wird jedoch dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht hinreichend gerecht, wenn es die in der Vereinbarung vom 7. Januar 1971 ungeregelt gebliebene Unterhaltsfrage, die jetzt Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, unter Hinweis auf das die Beziehungen der Parteien entscheidend prägende personale Element ("Mutter-Kind-Verhältnis") jedenfalls im Ergebnis ausschließlich nach den allgemeinen, für gesetzlich begründete Unterhaltsverhältnisse geltenden familienrechtlichen Normen löst, ohne im einzelnen auf die besonderen, nicht dem Bereich des Familienrechts zuzuordnenden Umstände abzustellen, die zum Abschluß des streitigen schuldrechtlichen Vertrages führten und seinen - hier zu ergänzenden - Inhalt bestimmen.
Es erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, daß in einer (schuldrechtlichen) Unterhaltsvereinbarung eine Regelung getroffen wird, wie sie im Familienrecht für gesetzlich begründete Unterhaltsverhältnisse enthalten ist (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1985 - II ZR 283/84 = NJW 1986, 374 = JZ 1986, 239 mit Anm. Battes). Je nach Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung kann der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet sein, eine ausschließlich vertraglich begründete Unterhaltspflicht teilweise oder auch ganz inhaltlich so auszugestalten, wie es die gesetzlichen Vorschriften über den Verwandten- oder Ehegattenunterhalt vorsehen. Ob indes auf einen selbständigen Unterhaltsvertrag, der - wie hier - auf dem Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aufbaut, die Bestimmungen über den gesetzlichen Unterhalt kraft rechtgeschäftlicher Vereinbarung unbesehen zumindest entsprechend anwendbar sein sollen, bedarf in jedem Einzelfall einer umfassenden Prüfung der in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen und Wertungen. Eine solche rechtsgeschäftlich verbindliche Einbeziehung familienrechtlicher Normen als genereller Maßstab für die Beurteilung einer individualvertraglich getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung ist wenig typisch, wenn nicht sogar ungewöhnlich (vgl. auch BGH Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 = NJW 1985, 1460, 1462 zur grundsätzlichen Unanwendbarkeit familienrechtlicher Regelungen im Schadensersatzrecht).
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die in §§ 1601 ff. BGB festgelegte gesetzliche Rangordnung der Unterhaltsansprüche verschiedener familienrechtlich Berechtigter, auf die das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, nicht ohne weiteres Vorbild oder Maßstab für die Beurteilung von Leistungspflichten sein kann, die Personen selbständig begründen, zwischen denen ein gesetzliches Unterhaltsverhältnis nicht besteht. Die §§ 1601 ff. BGB enthalten eine abschließende Sonderregelung der Rangordnung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, die nicht ohne weiteres in das allgemeine Schuldrecht hineingetragen werden kann, wie es das Berufungsgericht getan hat. Die insbesondere in § 1609 BGB geregelte unterhaltsrechtliche Rangfolge, nach der minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte den übrigen Verwandten vorgehen, beruht auf einer generellen Wertung der familienrechtlichen Beziehungen, wobei es grundsätzlich auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles nicht ankommt. Die Regelung der Unterhaltsansprüche innerhalb des gesetzlichen Unterhaltssystems steht dabei im unmittelbaren Zusammenhang mit den zwischen den Beteiligten jeweils bestehenden Unterhaltspflichten: Wären die Parteien als Mutter und Kind miteinander verwandt, so stünde einem Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung gegenüber, wobei in die unterhaltsrechtlichen Beziehungen auch die Abkömmlinge des Klägers einbezogen wären. Würden also bei Durchsetzung der streitigen Unterhaltsansprüche dem Kläger die Mittel für den Unterhalt seines Kindes entzogen, so müßte - grundsätzlich - im Ergebnis anstelle des Klägers nunmehr die Beklagte für den Unterhalt ihres Enkelkindes aufkommen, das wiederum (später) gegebenenfalls dann - bei Ausfall des Klägers - für die Beklagte zu sorgen hätte.
Die Interessenlage ist anders, wenn - wie hier die Parteien - Personen, die miteinander weder verwandt noch verheiratet sind oder waren, vertragliche Unterhaltsansprüche begründen. Einer solchen schuldrechtlichen Vereinbarung liegen in der Regel Umstände zugrunde, die sich einer generellen Beurteilung - zumal nach familienrechtlichen Grundsätzen - entziehen und die im jeweiligen Einzelfall besonderer Würdigung bedürfen.
Das Berufungsgericht hat dies verkannt. Der Hinweis im Berufungsurteil auf Göppinger (Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rn. 1639) ist zumindest unklar. Dieses Zitat betrifft, soweit die ergänzende Heranziehung familienrechtlicher Vorschriften für möglich erachtet wird, nur die sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) und die Bemessung von vertraglichen Unterhaltsansprüchen, die zwischen Ehegatten zugunsten eines Dritten geregelt worden sind, etwa von Verwandten des einen Ehegatten, insbesondere dessen (einseitigen) Kindern. Ob insoweit auch § 1609 BGB gemeint ist, erscheint fraglich. Für rechtsgeschäftliche Unterhaltsregelungen zugunsten von Stiefkindern wird angenommen, daß über Umfang, Dauer und andere Einzelfragen allein der Parteiwille befinde und es keinen genormten Inhalt gebe (vgl. Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 4 II 5 S. 35; zur Übernahme und Beschränkbarkeit einer vom Stiefvater übernommenen Unterhaltsverpflichtung s. auch BVerwGE 10, 145, 147 f. [BVerwG 10.02.1960 - V C 262/57] = NJW 1960, 1267, 1268 f.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Ehefrau und des Kindes des Klägers sei nach dem hypothetischen Willen der Vertragschließenden in entsprechender Anwendung der §§ 1601 ff. BGB der unbedingte Vorrang vor den vertraglichen Ansprüchen der Beklagten einzuräumen, läßt sich nach allem so nicht begründen. Es ist vielmehr insoweit in ergänzender Auslegung des Vertrages anhand der konkreten Umstände des Streitfalles im einzelnen zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Veränderung der Beziehungen zwischen den Parteien ab Juni 1980 auf den 1971 vertraglich begründeten schuldrechtlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten auswirkt.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Beklagte den Kläger nahezu 35 Jahre lang versorgt und selbst keine eigene Alterssicherung erworben hat. Möglicherweise beruht dies - jedenfalls auch - darauf, daß sie seinetwegen entsprechende Bemühungen, insbesondere die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit, unterlassen hat. In dem Unterhaltsvertrag der Parteien heißt es, daß der Kläger "von Jugend auf ständig kränkelte". Inzwischen ist die Beklagte (außer durch ihr Alter) durch ihren Gesundheitszustand daran gehindert, nennenswerte eigene berufliche Einnahmen zu erzielen. Sie steht zudem in einem Alter, in dem Frauen üblicherweise aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Erträgnisse aus dem Erbe ihrer Eltern sind zwar vorhanden, sie reichen aber nicht aus, um den Unterhaltsbedarf der Beklagten, die über viele Jahre hinweg die eigenen Interessen hinter diejenigen des Klägers hat zurücktreten lassen, auch nur in bescheidenem Maße abzudecken.
Bei dieser Sachlage besteht keine tatsächliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung der Umstände und der beiderseitigen Interessen die in § 1609 BGB enthaltene Regelung gewollt.
Noch weniger gilt dies für den vom Berufungsgericht angenommenen Selbstbehalt des Klägers. Das Berufungsgericht hat insoweit auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts zurückgegriffen. Einmal ist hinsichtlich der Aufstellung und Anwendung derartiger Leitlinien anerkannt, daß es sich dabei nur um die Zusammenfassung allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere in bezug auf die rechnerische Unterhaltszumessung, handelt, die zur Gewährleistung einer möglichst einfachen und gleichmäßigen Rechtsanwendung entwickelt worden sind, die aber hinsichtlich des durch sie erzielten Ergebnisses stets daran gemessen werden müssen, ob sie auch im konkreten Einzelfall zu einer angemessenen Regelung führen (vgl. BGH Urteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 = NJW 1983, 1733 [BGH 27.04.1983 - IVb ZR 372/81] und vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ihre entsprechende Anwendung auf einen einzelnen atypischen schuldrechtlichen Unterhaltsvertrag in Frage steht. Zum anderen fehlt es angesichts der vorstehend erwähnten Umstände an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß es bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen, wozu auch die vom Berufungsgericht berücksichtigte Schuldenlast des Klägers zählt, dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, wenn dem Kläger - jedenfalls rechnerisch - für sich selbst monatlich 1.100 DM bzw. 1.200 DM zugebilligt werden, während die Beklagte demgegenüber über monatliche Einkünfte (einschließlich Wohngeld) von nur 530 DM verfügt.
Die ergänzende Auslegung der Unterhaltsvereinbarung vom 7. Januar 1971 durch das Berufungsgericht und ihre Anpassung an die veränderten Verhältnisse haben hiernach keinen Bestand.
5.
Ob die Verfahrensrüge der Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen der Beklagten als verspätet durchgreift, bedarf keiner Entscheidung.
Kröner
Richter Boujong hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn
Halstenberg
Werp