Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1985, Az.: I ZR 62/83
Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB bei entsprechender Eingliederung in die Absatzorganisation; Erfüllen von wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbaren Aufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 62/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.12.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 661-662 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
N. Nutzfahrzeug Handels GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Karl M., W.-straße ..., Ma.,
Prozessgegner
F.-W. AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, K.,
Amtlicher Leitsatz
Auch der Ausgleichsanspruch eines Kfz-Eigenhändlers kann in der Regel nicht allein aus Billigkeitserwägungen verneint werden. Es müssen zuvor grundsätzlich Feststellungen über die Vorteile des Unternehmens und die Nachteile des Eigenhändlers getroffen werden.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 1974 Lastkraftwagen-Haupthändlerin im "Marktverantwortungsgebiet" Ma. der Beklagten. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich nach einem im Juli 1974 abgeschlossenen und im November 1976 geänderten Vertrag. Die Verträge waren auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach dem Tod eines Mitgeschäftsführers der Klägerin traten die Parteien in Verhandlungen um eine Beendigung der vertraglichen Beziehungen ein. Mit Schreiben vom 16. August 1977 machte die Klägerin Vorschläge für eine weitere befristete Zusammenarbeit, die zunächst zum 31. Dezember 1979 enden sollte; sie endete alsdann einvernehmlich am 31. Dezember 1980. Die Gespräche der Parteien um die Vertragsbeendigung und die Zusammenarbeit bis dahin hatten zum Ergebnis, daß die Klägerin weitgehend vom Einsatz von Mitarbeitern, vom Halten von Vorführfahrzeugen und allgemeiner Lagerhaltung befreit war. Seit dem 1. Januar 1981 nimmt eine von der Beklagten gegründete Gesellschaft die Aufgaben der Klägerin wahr.
Die Klägerin, die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB verlangt, hat vorgetragen, sie sei aufgrund der Verträge wie eine Handelsvertreterin in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen und habe dieser auch den von ihr geschaffenen Kundenstamm zu übertragen gehabt, da sie laufende Mitteilungspflichten zu erfüllen gehabt habe. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Händlerprovision während der letzten fünf Jahre des Vertrages hat sie einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ... DM errechnet und diesen Betrag geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem Verlangen entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerin sei als selbständige Eigenhändlerin nicht in die Absatzorganisation eingebunden gewesen und sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihr einen Kundenstamm zu übertragen. Tatsächlich habe die Klägerin dies auch nicht getan, sondern einem früheren Mitarbeiter, der nun in der Nachfolgegesellschaft tätig sei, die Listen übergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Ausgleichsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB verneint und dabei offengelassen, ob die Klägerin als Eigenhändlerin so in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei, daß sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, und ob sie verpflichtet gewesen sei, der Beklagten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Kundenstamm zu übertragen. Die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, entspreche jedenfalls nicht der Billigkeit nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB. Die Beklagte sei nämlich auf die Bitte der Klägerin im Schreiben vom 16. August 1977 eingegangen, ihr statt einer einmaligen Abfindung eine prozentuale Beteiligung an den Bestellungen von Kunden des von ihr betreuten Bereiches zu bewilligen, die über sie oder andere Haupthändler abgewickelt würden. Die Klägerin sei aufgrund der weiteren Absprachen demgegenüber von der Verpflichtung befreit gewesen, Verkäufer einzusetzen und Vorführwagen zu halten. Nach der Beendigung des Vertrages habe die Beklagte zudem die Ersatzteile zurückgenommen und die Angestellten der Klägerin in eine Tochtergesellschaft aufgenommen. Das Gesamtbild der Vertragsbeendigung entspreche wirtschaftlich damit dem Angebot der Klägerin vom 16. August 1977, durch das diese statt einer einmaligen Gegenleistung die Vorteile des Vertrages auf die Dauer von drei Jahren erhalten habe, ohne daß sie noch. Leistungen zu erbringen gehabt habe. Die Beklagte habe damit die besondere Situation der Klägerin nach dem Tod des Junior-Geschäftsführers berücksichtigt. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Forderungen der Beklagten für die Lagerhaltung und den Personaleinsatz zu erfüllen. Selbst wenn diese Forderungen im einzelnen nicht angemessen gewesen sein sollten, habe sich die Klägerin ihnen gegenüber doch insgesamt nicht verschließen dürfen, ohne damit eine schwere Vertragsverletzung zu begehen, die die Beklagte zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte; das aber hätte auch einen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs zur Folge gehabt.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 des § 89 b Abs. 1 HGB vorliegen und sich allein auf die Prüfung der Nr. 3 des § 89 b Abs. 1 HGB beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber in der Regel nicht angängig, die Bewilligung eines Ausgleichsanspruchs und dessen Höhe allein nach Billigkeitserwägungen zu bestimmen, ohne daß vorher Feststellungen über die Größe der Vorteile des Unternehmers und die Verluste des Handelsvertreters im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB getroffen worden sind (BGHZ 43, 154, 156; Urt. v. 26.11.1976 - I ZR 154/74, NJW 1977, 671; Urt. v. 27.02.1981 - I ZR 39/79, MDR 1981, 906 [BGH 27.02.1981 - I ZR 39/79]; Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 95/82). Erst wenn auf diese Weise die erforderliche Grundlage gewonnen ist, wird in der Regel eine Überprüfung des Ergebnisses nach Billigkeitsgrundsätzen möglich sein.
2.
Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im Streitfall kein Anlaß. Im Gegenteil rügt die Revision zu Recht, daß die Billigkeitserwägungen des Berufungsgerichtes wegen des Fehlens von Feststellungen über die Vorteile der Beklagten als Unternehmerin die zu berücksichtigenden beiderseitigen Interessen der Parteien nicht umfassen. Bevor das Berufungsgericht beurteilen konnte, ob die Klägerin durch das ihr gewährte Entgegenkommen beim Auslaufen des Haupthändlervertrages bereits einen Ausgleich erhalten hat, der ihr bei Vertragsbeendigung nach § 89 b Abs. 1 HGB zustehen kann, hätte es zunächst feststellen müssen, in welcher Höhe ihr ein Ausgleichsanspruch zugestanden hätte. Daran fehlt es.
3.
Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, im Streitfall von dem Grundsatz, daß zunächst die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 des § 89 b Abs. 1 HGB zu prüfen sind, deshalb abweichen zu dürfen, weil die Klägerin in ihrem Schreiben auf weitergehende als die dort angeführten Ansprüche ganz oder teilweise verzichtet habe, tragen die getroffenen Feststellungen eine derartige Annahme nicht. Nach § 89 b Abs. 4 HGB kann der Ausgleichsanspruch nicht im voraus ausgeschlossen werden. Die in diesem Absatz enthaltene Vorschrift gilt auch im Verhältnis der Parteien, wenn auf ihre Rechtsbeziehungen § 89 b Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 06.02.1985 - I ZR 175/82, BB 1985, 1084). Sie verbietet ihrem Sinn und Zweck nach nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird. Die Vorschrift des § 89 b Abs. 4 HGB läßt solche Abreden erst nach völliger Beendigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu und nicht schon dann, wenn die Parteien unter Fortbestand des Vertragsverhältnisses lediglich einen Vertrag durch einen anderen ersetzen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1966 - VII ZR 112/64, NJW 1967, 248, 249). Ob die Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, unter denen ausnahmsweise eine "Vorauserfüllung" des Ausgleichsanspruchs angenommen werden kann (BGHZ 58, 60, 64), läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
III.
Danach ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, wenn es die Voraussetzungen dafür feststellt, daß der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 HGB entgegen seinem bisherigen Ausgangspunkt zustehen kann, auch die bisher offengelassene Frage zu entscheiden haben, ob auf die Rechtsbeziehungen der Parteien diese Vorschrift entsprechend anwendbar ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß danach neben der Eingliederung der Klägerin in die Absatzorganisation der Beklagten die Klägerin gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet gewesen sein, dieser bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses ihren Kundenstamm zu überlassen, so daß sich die Beklagte den Kundenstamm der Klägerin sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 20.10.1983 - I ZR 86/82, NJW 1984, 2102, 2103). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGH a.a.O.).
IV.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees