Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1985, Az.: IX ZR 28/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist; Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, der einen Anwalt des höheren Rechtszugs mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels beauftragt hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 28/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.12.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 462-463 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Klaus R., M. weg ..., K.
2. Firma Ma. & V. GmbH i.L.
gesetzlich vertreten durch Hans Jürgen Ru. als Prozeßpfleger, Am Z., B. Ri.
Prozessgegner
D. Ba. AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ka. Br., P., Ma.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Pflichten der Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz bei Erteilung eines Revisionsauftrags gehört es, den beim BGH zugelassenen Anwalt zuverlässig über das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils zu informieren.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
am 5. Dezember 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 1984 wird verworfen.
Der Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
1.
Das von den Beklagten angefochtene Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1984, an der der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Weber und die Richter am Oberlandesgericht Roesner und Dr. Fischer teilgenommen haben, ergangen. Laut Auskunft des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 1985 ist der Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer seit dem 1. Dezember 1984 aus dem 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausgeschieden und dem 13. Zivilsenat dieses Gerichts in Freiburg zugeteilt. Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat daher zu Recht außer dem Richter am Oberlandesgericht Roesner nur der Vorsitzende Weber "zugleich für den Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, der durch dienstliche Versetzung an der Unterschriftsleistung verhindert ist", die dem erkennenden Senat vorliegende Urschrift des Berufungsurteils unterschrieben (BGH Urt. v. 12. Januar 1961 - II ZR 149/60, NJW 1961, 782; Beschl. v. 2. April 1981, III ZR 1/81, VersR 1981, 552). Damit ist beurkundet, daß die drei genannten Richter das Urteil beschlossen haben. Mit der Urschrift stimmt die von den Beklagten in Fotokopie vorgelegte Ausfertigung überein, die nach dem Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt St., am 10. Januar 1985 zugestellt worden ist. Die Zustellung am 10. Januar 1985 ist demnach wirksam (§§ 270, 176, 209, 212 a ZPO). Die daran von den Revisionsklägern geäußerten Zweifel entbehren der tatsächlichen Grundlage.
Die Revision der Beklagten ist erst am 14. Februar 1985 beim Bundesgerichtshof eingegangen, hat mithin die Frist des § 552 ZPO nicht gewahrt und ist deshalb unzulässig.
2.
Der Antrag, den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, ist nicht begründet, weil jedenfalls die Prozeßbevollmächtigten des Berufungsrechtszugs ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 233 ZPO), das den Beklagten zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO):
a)
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug waren laut ihrem vorgelegten Schreiben vom 28. Januar 1985 von den Beklagten beauftragt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bitten, die Aussichten der Revision zu prüfen und zu diesem Zweck das Rechtsmittel auch einzulegen. Letzteres ergibt sich daraus, daß Rechtsanwalt St. in dem an Rechtsanwalt Dr. L. gerichteten Schreiben vom 28. Januar 1985 mitteilt, er und seine Partner hätten die Gegenanwälte des zweiten Rechtszugs gebeten, bis zur Entscheidung der Beklagten über die Durchführung der Revision noch keinen beim BGH zugelassenen Anwalt zu bestellen. Dementsprechend hat Rechtsanwalt Dr. L. mit seinem Schreiben vom 30. Januar 1985 das Mandat zur Revisionseinlegung auch angenommen. Danach waren die Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz aufgrund des ihnen von den Beklagten erteilten Auftrags verpflichtet, für die Revisionseinlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu sorgen. Sie waren für die Einhaltung der Revisionsfrist ebenso verantwortlich wie der beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt. Die zweitinstanzlichen Anwälte mußten insbesondere sicherstellen, daß der Revisionsanwalt über das Datum der Urteilszustellung, das den Lauf der Revisionsfrist in Gang gesetzt hatte, zutreffend unterrichtet werde. Das gehört zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten, der einen Anwalt des höheren Rechtszugs mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels beauftragt (BGH, Beschlüsse v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 7. November 1979 - IV ZB 144/79, VersR 1980, 193; v. 11. März 1982 - VII ZB 1/82, VersR 1982, 596, 597; v. 17. April 1985 - IVb ZB 136/84, NJW 1985, 1709).
b)
Dieser Verantwortung sind die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten nach deren Vortrag nicht gerecht geworden:
Die in der Woche vom 7. bis 12. Januar 1985 für das Notieren der Fristen zuständige Anwaltsgehilfin der Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, G., hat am 10. Januar 1985 die Frist zur Revisionseinlegung auf Freitag, den 8. Februar 1985 und Montag, den 11. Februar 1985 im Fristenkalender notiert und neben den Eingangsstempel (10. Januar 1985) der zugestellten Ausfertigung des Urteils vom 21. Dezember 1984 den Vermerk "x not. auf 11.2./8.2.85" angebracht. Laut Eingangsstempel ging am 15. Januar 1985 bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine weitere Ausfertigung des Urteils vom 21. Dezember 1984 ein, auf dessen letzter Seite die Zustellung an die Parteien am 10. Januar 1985 beurkundet war. über dem Eingangsstempel auf der ersten Seite notierte die für das Fristenwesen in der Woche vom 14. bis 19. Januar 1985 zuständige Anwaltsgehilfin Sch.: "x vors. not. auf 15.2.85" und trug dieses Datum auch in den Fristenkalender ein. Die Anwaltsgehilfin T., die im Gegensatz zu den Angestellten Sch. und G. nicht mit dem Notieren von Fristen betraut war, hat das Schreiben vom 28. Januar 1985 gefertigt, mit dem Rechtsanwalt St. den Auftrag zur Revisionseinlegung Rechtsanwalt Dr. L. erteilte. Darin ist weder das Datum der Zustellung des Urteils vom 21. Dezember 1984 noch der letzte Tag der Revisionsfrist vermerkt. Es ist ungeklärt, ob die Anwaltsgehilfin T. dem Schreiben vom 28. Januar 1985 auch die am 10. Januar 1985 zugestellte Ausfertigung des Urteils oder nur die am 15. Januar 1985 eingegangene Ausfertigung beigefügt hat. Die in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. der Fristenüberwachung betraute Sekretärin V. hat aufgrund der übersandten Ausfertigung des Urteils als letzten Tag der Revisionsfrist den 15. Februar 1985 notiert. Unter dem Datum vom 30. Januar 1985 unterzeichnete Rechtsanwalt St. als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Dr. L. die Revisionsschrift. Mit Schreiben vom selben Tage teilte Rechtsanwalt Dr. L. den Rechtsanwälten St. und Partner mit, daß er das Schreiben vom 28. Januar 1985 nebst Handakten erster und zweiter Instanz erhalten und die Revisionsschrift dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. Wohl mit Rücksicht auf die noch nicht vorliegende Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Beklagten ist die Revisionsschrift nicht an diesem Tage an den Bundesgerichtshof übersandt worden.
Nach ihrer Darstellung haben die Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nicht selbst den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt über das Zustellungsdatum unterrichtet. Ob den dem Schreiben vom 28. Januar 1985 beigefügten Handakten das richtige Zustellungsdatum hätte entnommen werden können, ist nicht ersichtlich. Eine eigenverantwortliche Prüfung des Zeitpunkts der Zustellung und des Tags des Ablaufs der Revisionsfrist durch die Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs ist nicht behauptet. Es ist insbesondere auch nicht vorgetragen, der Verfasser des Schreibens vom 28. Januar 1985 habe eine Einzelanweisung gegeben, aufgrund deren eine Angestellte das richtige Zustellungsdatum hätte übermitteln können und müssen.
Danach durften die Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz sich nicht nicht darauf verlassen, daß die lediglich mit dem Schreiben vom 28. Januar 1985 befaßte, aber nicht mit der Überwachung von Fristen betraute Angestellte T. das Zustellungsdatum oder den Tag des Ablaufs der Revisionsfrist richtig übermitteln werde. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 (NJW 1959, 46, inzwischen aufgegeben durch BGH, Beschluß v. 17. April 1985 aaO) der Anwalt die Angaben über die Urteilszustellung in dem von seiner Kanzlei vorbereiteten Schreiben nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen müsse, liegen hier nicht vor. Vielmehr haben die Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz überhaupt keine Vorkehrungen getroffen, daß dem Revisionsanwalt das Zustellungsdatum richtig mitgeteilt werde; sie überließen es der für das Fristenwesen nicht zuständigen Angestellten Triemer, die ihnen obliegende Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung und des Tags des Ablaufs der Revisionsfrist zu machen. Das war pflichtwidrig und rechtfertigt den Vorwurf, daß die Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszug fahrlässig die gebotenen Maßnahmen unterlassen haben, die eine Unterrichtung des zutreffenden Zustellungsdatums an den Revisionsanwalt sichergestellt hätten.
c)
Diese Pflichtverletzung hat die Fristversäumnis verursacht. Da der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz bei Abfassung des Schreibens vom 28. Januar 1985 das Zustellungsdatum nicht selbst notiert und mitgeteilt hat und auch keine zutreffende Einzelanweisung gegeben hat, hat die Angestellte Triemer nach eigenem Ermessen dem Anwaltsschreiben eine Urteilsausfertigung beigefügt, auf der der unzutreffende Ablauf der Revisionsfrist am 15. Februar 1985 vermerkt ist. Daraus erwuchs die Gefahr, daß in der Kanzlei des Revisionsanwalts die unrichtige Frist notiert werde, obwohl aus der letzten Seite der Ausfertigung das Zustellungsdatum hätte entnommen werden können. Diese Gefahr hat sich auch dadurch verwirklicht, daß die Sekretärin des Revisionsanwalts als letzten Tag der Revisionsfrist den 15. Februar 1985 eingetragen hat. Es ist anzunehmen, daß bei pflichtgemäßer Unterrichtung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts der Ablauf der Revisionsfrist zutreffend notiert und das Rechtsmittel spätestens am 10. Februar 1985 eingelegt worden wäre.
Zorn
Fuchs
Winter
Graßhof