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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1985, Az.: 3 StR 424/85

Voraussetzung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ; Beihilfe zur geheimdienstlichen Agententätigkeit; Aktive Mitarbeit für einen Geheimdienst durch Ausführen einer typischen Kuriertätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1985
Aktenzeichen
3 StR 424/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.07.1985

Fundstelle

  • NStZ 1986, 165-166

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit

Prozessführer

1. Diplom-Volkswirt Bernd K. aus B., dort geboren am ... 1956

2. Diplom-Soziologin Claudia H. aus B., geboren am ... 1949 in L.

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Mittäterschaft von der bloßen Beihilfe hierzu.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
am 2. Dezember 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Bernd K. wird das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juli 1985 insoweit aufgehoben, als damit eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K., an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision der Angeklagten Claudia H. wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit verurteilt wird.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten K. hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die erkannte Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) hängt in erster Linie von einer tatrichterlichen Gesamtbewertung ab. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt drängt nicht zur Annahme des Vorliegens besonderer, die Strafaussetzung rechtfertigender Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Dennoch kann die hier getroffene Entscheidung nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe den Eindruck erwecken, der Tatrichter habe mit einem Abstellen darauf, ob die im einzelnen aufgeführten Milderungsgründe geeignet seien, dem Fall zu Gunsten des Angeklagten "den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken", einen nach der Rechtsprechung überholten Maßstab angelegt (vgl. BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; Lackner, StGB 16. Aufl. § 56 Anm. 6 Buchst. c mit weiteren Nachweisen).

3

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten H. hat keinen diese Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Doch hat der Tatrichter mit der Annahme bloßer Beihilfe zur geheimdienstlichen Agententätigkeit die Reichweite des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB verkannt.

4

Der Mitangeklagte Bernd K. hat sich über Jahre hinweg in den Dienst des Geheimdienstes der DDR gestellt und diesem bei regelmäßigen Treffs mit seinen Führungsoffizieren wertvolle Informationen aus wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen geliefert. Ab Frühjahr 1980 trug er "die von ihm beschafften schriftlichen unterlagen jeweils in einer Collegemappe nach Ostberlin. Vorsichtshalber benutzte er nicht den von seiner Wohnung in Berlin-Kreuzberg leicht zu Fuß erreichbaren Grenzübergang Oberbaumbrücke, sondern fuhr zum Bahnhof Friedrichstraße. Hier gab er die Mappe bei der Gepäckaufbewahrung ab, die im Zwischendeck des Bahnhofs auf Ostberliner Gebiet, aber noch vor der Paßkontrollstelle gelegen ist. Mit dem Gepäckschein passierte er die Kontrolle und fuhr mit der S-Bahn fünf Stationen weit zum Bahnhof Warschauer Straße. An der ... Litfaßsäule traf er seine Führungsoffiziere und händigte ihnen den Gepäckschein aus. Angehörige des MfS holten die Mappe ab und entnahmen das Material. Bereits eine halbe Stunde später erhielt der Angeklagte die Tasche zurück" (UA S. 11/12). Die Angeklagte H. kannte von Anfang an diesen Weg der Nachrichtenübermittlung. Seit Mitte 1980 bis Anfang 1985 nahm sie jährlich mindestens einmal an einem Treffen mit den Führungsoffizieren des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS), deren Funktion ihr klar war (UA S. 8), teil. Mit dem Mitangeklagten K. gemeinsam verlebte sie im Sommer 1982 einen Urlaub im Interhotel Neubrandenburg auf Kosten des MfS und in zeitweiser Begleitung eines der Führungsoffiziere. In der Zeit von Mitte 1980 bis Anfang 1985 fertigte sie mehrfach Fotokopien der Unterlagen an, die der Angeklagte K. von seiner Arbeitsstelle mitbrachte, um die Ablichtungen nach Ostberlin zu bringen. "In etwa sechs Fällen begleitete sie den Angeklagten K. zum Bahnhof Friedrichstraße. Während er sich am Intershop-Kiosk anstellte, um Zigaretten zu kaufen, gab sie bei der Gepäckaufbewahrung die Mappe mit den Schriftstücken ab, die - wie sie wußte - für das MfS bestimmt waren. Den Gepäckschein händigte sie dem Angeklagten K. aus, der damit zu dem Treffpunkt in der Warschauer Straße fuhr" (UA S. 12). Den Agentenlohn, dessen Herkunft sie kannte, verbrauchten die beiden Angeklagten im gemeinsamen Haushalt. Anfang Februar 1985 nahm sie bei einem Treffen mit dem einen der beiden Führungsoffiziere dessen Warnung vor einem mutmaßlichen Überläufer entgegen und überbrachte sie und die Anweisung, bestimmte Unterlagen zu vernichten, dem Mitangeklagten K..

5

Dieses Verhalten der Angeklagten Claudia H. stellt sich als vorsätzliche geheimdienstliche Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Daran kann die Feststellung, Frau H. habe Fotokopien der Unterlagen, die Bernd K. dann seinen Führungsoffizieren überbrachte, angefertigt, "um dem Angeklagten K. zu helfen" (UA S. 12), nichts ändern. Die Annahme des Tatrichters, die "Merkmale der Mittäterschaft" seien "nicht nachzuweisen" (UA S. 19), geht von einem zu engen Verständnis der Reichweite des in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB umschriebenen Straftatbestands aus. Dieser will alle Personen erfassen, die an der Aktivität des geheimdienstlichen Apparats teilnehmen (BGHSt 24, 369, 371 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]/372).

6

Frau H. hat eine aktive Mitarbeit für den fremden Geheimdienst entfaltet; sie hat sich durch aktives Tun zur Mitwirkung an der Erforschungs- und Sammeltätigkeit des Geheimdienstes auf dessen Seite geschlagen. Nicht erforderlich ist der Wille und das Bewußtsein, als Angehöriger des fremden Geheimdienstes in diesem mitzuarbeiten (BGH a.a.O. S. 372 f). Ihr Handeln erfüllt auch alle Merkmale der geheimdienstlichen Tätigkeit (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 31, 317, 318) [BGH 21.04.1983 - 3 StR 80/83 L]. Sie hat sich in die von den Führungsoffizieren des MfS gewünschte konspirative Form der Nachrichtenübermittlung (UA S. 16) durch Übernahme einer typischen Kuriertätigkeit einspannen lassen, dadurch eine aktive Mitarbeit für den Geheimdienst entfaltet und ihre Bereitschaft verwirklicht, sich jedenfalls funktionell in dessen Dienst und seine Ausforschungsbestrebungen einzugliedern (vgl. BGH NJW 1977, 1300/1301, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt). Damit hat sich die Angeklagte der in Mittäterschaft begangenen geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht.

7

§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen; Anklage und Eröffnungsbeschluß gehen von einer Mittäterschaft der Angeklagten H. aus.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter