Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1972, Az.: 3 StR 4/71 II
Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht; Einordnung in einen fremden Geheimdienst ; Objekt der Ausforschungstätigkeit eines fremden Geheimdienstes; Vernehmung eines Beamten des Bundesgrenzschutzes durch einen fremden Geheimdienst; Eingliederung in den organisatorischen Apparat eines Geheimdienstes; Kriterien einer geheimdienstlichen Tätigkeit; Förmliches oder tatsächliches Anstellungsverhältnis in einem Geheimdienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1972
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/71 II
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.01.1971
Rechtsgrundlagen
- § 98 StGB
- § 100e StGB
- § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Fundstellen
- BGHSt 24, 369 - 378
- MDR 1972, 792-795 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1957-1960 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verräterische Beziehungen
Prozessgegner
Kaufmännischer Angestellter Peter Michael G. aus A., Landkreis K., geboren am ... 1943 in K./O.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wer an der Aktivität eines fremden geheimdienstlichen Apparates teilnimmt, ist nach § 99 StGB strafbar. Eine Eingliederung in die Organisation des Geheimdienstes ist dafür nicht in jedem Falle erforderlich.
- b)
Teilnehmer an der geheimdienstlichen Aktivität kann auch ein in eine Vernehmungssituation Geratener sein, sofern er sich dabei - wenn auch nicht förmlich, so doch funktionell - durch aktive Mitarbeit in den fremden Dienst und dessen Bestrebungen einordnet. Dabei kommt es auf sein Gesamtverhalten an, dessen Würdigung in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten ist.
- c)
Zu den wesentlichen Anhaltspunkten für die Annahme geheimdienstlicher Tätigkeit und zur Frage der Beihilfe.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Schubath, Bundesrichter Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Träger als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, seinerzeit Wachtmeister beim Bundesgrenzschutz, hatte aus Anlaß einer Dienstpflichtverletzung, die ihn in eine von ihm als ausweglos empfundene Lage brachte, in einem plötzlichen Entschluß das Gebiet der DDR aufgesucht und war dort einer mehrmonatigen Befragung durch Spezialisten des Geheimdienstes der Nationalen Volksarmee (NVA) ausgesetzt worden. Weil er dabei nahezu sein gesamtes während seiner Dienstzeit erlangtes Wissen durch mündliche und schriftliche Beantwortung der an ihn gestellten Fragen und durch das Anfertigen von Zeichnungen preisgab, hat ihn das Oberlandesgericht gemäß § 109 f Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Sachrüge beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 StGB verurteilt worden ist. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen landesverräterischer oder geheimdienstlicher Agententätigkeit (§§ 98, 99 StGB) oder wegen Beihilfe hierzu nicht für gegeben. Zu § 99 StGB geht es davon aus, daß eine geheimdienstliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift eine Einordnung in den fremden Geheimdienst voraussetzt. Der Angeklagte habe sich jedoch nicht in diesem Sinne in den Geheimdienst eingeordnet, weil er nicht in ihm habe mitarbeiten wollen, vielmehr stets Objekt der Vernehmung geblieben sei, ohne von sich aus aktiv zu werden, und weil er nicht einmal immer sein gesamtes Wissen preisgegeben habe.
1.
Das Oberlandesgericht grenzt die Reichweite des § 99 StGB nicht in allen hier entscheidungserheblichen Einzelheiten zutreffend ab.
Diese Strafvorschrift, die durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz in das Strafgesetzbuch eingeführt worden und die - zusammen mit § 98 StGB n.F. - an die Stelle des früheren § 100 e StGB getreten ist, unterscheidet sich von dieser älteren Strafbestimmung u.a. dadurch, daß sie nicht die Aufnahme oder das Unterhalten von "Beziehungen" (zu einer fremden Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung) genügen läßt, sondern eine "geheimdienstliche Tätigkeit" für den Geheimdienst einer fremden Macht (oder das ernstgemeinte Bereiterklären zu einer solchen Tätigkeit) verlangt. Mit der den Tatbestand einschränkenden Einführung des Handlungsmerkmals "Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit" sollte insbesondere erreicht werden, daß Personen, die lediglich Objekt der Ausforschungstätigkeit eines fremden Geheimdienstes sind, von dem Straftatbestand nicht erfaßt werden. Eines der gesetzgeberischen Ziele bei der Ausgestaltung der beiden bezeichneten Nachfolgetatbestände des früheren § 100 e StGB war es, die Beziehungen, die sich aus normalen Kontakten - etwa von Personen aus Wissenschaft, Industrie, Handel, Politik oder des Presse- und Rundfunkwesens sowie von Privatleuten - mit Stellen und Personen in der DDR und in anderen Staaten des Ostblocks ergeben, von strafrechtlichem Risiko frei zu halten, und zwar obgleich solche Reisen und Kontakte erfahrungsgemäß von fremden Geheimdiensten nicht selten ausgenutzt werden, um zu nachrichtendienstlich interessierenden Erkenntnissen zu kommen. So sollte beispielsweise vermieden werden, daß Teilnehmer an wissenschaftlichen Kongressen, die sich am Wissens- und Erfahrungsaustausch in sachlichen Gesprächen beteiligen, in den Bereich des nach dem Gesetz Strafbaren gelangen, selbst wenn sie mit der Möglichkeit rechnen oder diese wenigstens nicht ausschließen können, daß einzelne ihrer Gesprächspartner den Auftrag haben, einem fremden Geheimdienst zu berichten. Auch Vernehmungen durch Geheimdienste der DDR, zu denen es erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit Verwandtenbesuchen kommen kann, sollten jedenfalls dann nicht von strafrechtlicher Erheblichkeit sein, wenn sich die befragten westdeutschen Besucher bemühen, ihre Auskünfte auf Belanglosigkeiten zu beschränken (vgl. Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Prot.), 76. Sitzung, S. 1517 f, 1520; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses, BT-Drucks. V/2860, S. 21 f). Die von solchen Erwägungen getragene gesetzgeberische Entscheidung, in § 99 nur noch eine geheimdienstliche Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst zu erfassen, nimmt, um diese Ziele zu erreichen, in Kauf, daß damit notwendig noch weitere Fälle als die bezeichneten, die vornehmlich Anlaß und Grund für die Ablösung des früheren "Beziehungstatbestands" waren, von der Vorschrift nicht mehr getroffen werden (vgl. Lackner ZStW 78, 695 ff, 717). Jedenfalls vom Tatbestand des § 99 StGB sind daher auch manche Beziehungen nicht mehr erfaßt, die sich aus einem mißbilligenswerten oder gar gesetzlich verbotenen Verhalten von Personen ergeben, so aus der Fahnenflucht eines Soldaten der Bundeswehr in die DDR oder die CSSR, wenn sie zu Vernehmungen durch einen fremden Geheimdienst führt, bei denen der Befragte einzelne Auskünfte gibt, ohne daß es zu einer geheimdienstlichen Tätigkeit dieses Soldaten in dem anschließend noch näher zu erläuternden Sinne kommt.
Nach dem im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sollen nach § 99 StGB auf jeden Fall alle Personen strafbar sein, die an der Aktivität des geheimdienstlichen Apparats teilnehmen (Prot. S. 1522 r. Sp., 1532 r. Sp.; Schriftlicher Bericht, S. 23). Dagegen verlangt § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Beschluß vom 15. November 1968 - OJs 16/68 - nicht in jedem Falle eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes. So übt eine geheimdienstliche Tätigkeit für einen fremden Geheimdienst auch aus, wer - ohne mit diesem in einer Beziehung zu stehen, also ohne an der Aktivität des Apparats selbst teilzunehmen - Nachrichten und Erkenntnisse sammelt, um sie dem Geheimdienst zukommen zu lassen (vgl. auch Dreher, StGB, 33. Aufl., Anm. 2 A c zu § 99; Hengsberger in LK, 9. Aufl., Rn. 4 zu § 99 StGB; zu § 100 e Abs. 2 StGB a.F. BGHSt 6, 349, 350 f) [BGH 17.05.1954 - StE 3/54], falls er dabei "geheimdienstlich" vorgeht. Geheimdienstlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie dem äußeren Bild entspricht, das für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen solcher Dienste, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, kennzeichnend ist; Heimlichkeit und konspirative Methoden sind die Kegel, jedoch nicht unbedingte Voraussetzung (vgl. Dreher, a.a.O., Anm. 2 A a zu § 99 m. w. Hinw.).
Auch die Teilnahme an der geheimdienstlichen Aktivität des fremden Geheimdienstes selbst setzt ein förmliches oder tatsächliches Anstellungsverhältnis oder eine förmliche oder stillschweigende Verpflichtung zur Mitarbeit nicht voraus. Sie kann sich schon daraus ergeben, daß ein in eine Vernehmungssituation Geratener, über das bloße Beantworten von Fragen hinaus, sich derart in den Dienst der fremden Ausforschungstätigkeit stellt, daß er sich nicht mehr als bloßes Ausforschungsobjekt begreifen kann, weil er eine aktive Mitarbeit für den Geheimdienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich - wenn auch nicht förmlich, so doch funktionell - in diesen Dienst und dessen Bestrebungen einzugliedern. Dazu gehört nicht notwendig der Wille und das Bewußtsein, als Angehöriger dieses Geheimdienstes in diesem mitzuarbeiten (vgl. S. 24 UA). Auch ohne diese Vorstellung können Art und Maß der sich in die nachrichtendienstlichen Bestrebungen einordnenden Mitarbeit aus der Sicht eines objektiven Beobachters die Bedeutung haben, daß der Täter sich durch aktives Tun, zur Mitwirkung an der Erforschungs- und Sammeltätigkeit des Geheimdienstes, auf dessen Seite schlägt. Dagegen wird die bloße Hinnahme einer durch geheimdienstliche Befragung an dem Betroffenen vorgenommenen Ausforschungstätigkeit, bei welcher dieser über die Beantwortung an ihn gestellter, nicht besonders bedeutungsvoller Fragen hinaus keine eigene Aktivität entfaltet, in der Regel nicht als geheimdienstliche Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten sein.
Die Beurteilung, ob im Einzelfall das Handeln des Angeklagten die Merkmale einer geheimdienstlichen Tätigkeit erfüllt, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung und wird sich zuverlässig nur aus einer Wertung des Gesamtverhaltens des Betroffenen ergeben.
Dabei können wichtige Anhaltspunkte sein, ob der Betroffene etwa schon vor dem Eintritt in den fremden Machtbereich mit einer mehr oder weniger eingehenden geheimdienstlichen Befragung rechnete und wie er sich hierauf einstellte, ob er sich bei der Beantwortung von Fragen auf das zur Erhaltung seiner Glaubwürdigkeit und zur Vermeidung etwa befüchteter Nachteile "Notwendige" beschränkte oder ob er dabei bemüht war, dem Geheimdienst ein möglichst lückenloses Bild alles dessen zu vermitteln, was er selbst wußte und was für diesen von Interesse sein konnte. Schließlich werden auch die Dauer der Befragung, die Möglichkeit, sich ihr ohne Nachteil zu entziehen oder sie zumindest abzukürzen, und schließlich vor allem der Umfang und die Bedeutung der erteilten Auskünfte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung seines Verhaltens zu würdigen sein. Die Annahme, der Betroffene habe sich bereitwillig und aktiv an der Sammeltätigkeit des Geheimdienstes beteiligt, wird vor allem dann nahe liegen, wenn er sich nicht darauf beschränkt hat, konkrete Fragen zu beantworten oder gezielten Aufforderungen Folge zu leisten, sondern wenn er aus eigenem Antrieb Erkenntnisse von nachrichtendienstlichem Interesse preisgegeben hat. Die bezeichnete Annahme liegt auch dann nahe, wenn er sich schon vor Eintritt in den fremden Machtbereich auf die Befragung vorbereitet, insbesondere im Hinblick darauf sich Erkenntnisse eingeprägt oder Unterlagen mitgenommen hat. Ebenso kann der Umstand, daß er sich etwa von einem bereitwilligen Eingehen auf alle Wünsche bestimmte Vergünstigungen erhoffte, bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Während die Bereitschaft, dem fremden Geheimdienst soweit wie nur irgend möglich dienstbar zu sein, entscheidend für die Annahme einer funktionellen Eingliederung in den Apparat sein kann, so sind ein volles und einschränkungsloses Preisgeben allen Wissens und die Absicht, auf längere Zeit für den Geheimdienst tätig zu werden, andererseits nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer solchen Einordnung; auch die Tätigkeit des förmlich angestellten Agenten erfüllt nicht nur dann den Straftatbestand, wenn dieser seine ganze Kraft für die Interessen des Geheimdienstes einsetzt.
Umstände, die den Regelkriterien für einen besonders schweren Fall geheimdienstlicher Tätigkeit (§ 99 Abs. 2 Satz 2 StGB) ähneln, können - auch wenn sie nicht das gleiche Gewicht wie die dort umschriebenen, Tat und Täter kennzeichnenden Merkmale haben - für die Auslegung, ob überhaupt eine geheimdienstliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift anzunehmen ist, von Bedeutung sein. Je umfangreicher und gewichtiger die nachrichtendienstlich interessanten Kenntnisse des Befragten sind und je gefährlicher (für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland) daher deren Vermittlung an den Geheimdienst ist, desto eher wird ihre ungehemmte und vollständige Preisgabe die Annahme rechtfertigen, der Betroffene habe sich dadurch auf die Seite des fremden Geheimdienstes geschlagen und an dessen nachrichtendienstlicher Aktivität mitgewirkt, während andererseits die Annahme des Betroffenen, der fremde Geheimdienst wisse ohnehin schon alles, eine Bereitschaft, für diesen mitzuarbeiten, nicht ausschließt. Auch die aus einer bestimmten Situation folgende besondere Gefährlichkeit bestimmter Mitteilungen - wie sie etwa beim Drohen eines inneren Umsturzes gegeben sein mag - kann die Bewertung eines mit solchen Mitteilungen verbundenen Verhaltens beeinflussen. Ist der Betroffene kraft seiner Stellung zur Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland, gegen welche sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit fremder Geheimdienste richtet, besonders verpflichtet, so kann der Bruch einer solchen Verpflichtung und die ihr widersprechende tätige Einordnung in die Bestrebungen eines fremden Geheimdienstes eher die Bedeutung einer funktionellen Eingliederung in dessen Aktivitäten gewinnen.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts, aufgrund welcher es annimmt, das Verhalten des Angeklagten sei nicht nach § 99 StGB strafbar, gehen ersichtlich von einer zu engen Abgrenzung dieser Strafvorschrift aus. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bereitwillig auf die Befragung eingegangen und hat als länger gedienter Wachtmeister des Bundesgrenzschutzes in der ungewöhnlich langen Befragungszeit von 19 Wochen sehr ins einzelne gehende Erkenntnisse über den Bundesgrenzschutz vermittelt, die, zusammengenommen, von recht bedeutendem Gewicht waren. Daß der Angeklagte, bei insgesamt sehr umfangreichen Angaben, mit der Preisgabe einiger für seine früheren Kameraden und Vorgesetzten nachteiliger Einzelheiten zurückgehalten hat, und daß seine Vorstellung und sein Wille nicht dahin gingen, in dem fremden Geheimdienst mitzuarbeiten, schließt, wie bereits dargelegt, die Annahme einer geheimdienstlichen Tätigkeit nicht aus. Soweit das Oberlandesgericht sich durch die Entscheidung des Senats vom 22. Juli 1970 - 3 StR 3/70 I - (NJW 1970, 1878 [BGH 01.06.1970 - III ZR 210/68]) in seiner den Tatbestand des § 99 StGB einschränkenden Auslegung bestätigt sieht, ist zu bedenken, daß der Sachverhalt in jenem Falle wesentlich anders lag. Dort hatte sich der Angeklagte bei der Befragung von vornherein ausweichend verhalten, hatte manche Fragen, unter dem Vorwand, hierüber nichts zu wissen, nicht beantwortet und sich "so weit wie eben möglich aus der Sache herauszuhalten" versucht. Auch in Anbetracht der Bedeutung der Angaben jenes Angeklagten, die zwar nicht unwesentlich, andererseits aber auch nicht von besonderem Gewicht waren, schied daher eine Beurteilung seines Verhaltens als geheimdienstliche Tätigkeit aus.
Wenn das Oberlandesgericht meint, gerade mit Rücksicht auf den subsidiären Auffangtatbestand des § 109 f StGB fehle "jeder hinreichende Anlaß, bei § 99 StGB erneut den Weg extensiver Auslegung zu beschreiten und dadurch das mit der Ablösung des § 100 e StGB a.F. angestrebte Ergebnis zunichte zu machen", so berücksichtigt es zweierlei nicht ausreichend: Die Auslegung des § 99 StGB hat Bedeutung nicht nur für den Bereich, in dem es um den Schutz von "Angelegenheiten der Landesverteidigung" (§ 109 f Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) geht. Im Hinblick auf die starke Einschränkung der an die Stelle des früheren Landesverratstatbestands (§ 100 StGB a.F.) getretenen Strafvorschriften - namentlich durch die erhebliche Beschränkung des Begriffs des Staatsgeheimnisses, der insbesondere das sogenannte Mosaikgeheimnis sowie grundsätzlich das diplomatische Geheimnis nicht mehr enthält, - ist der zentrale Agententatbestand des § 99 StGB vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßt worden, um ein wirksames Instrument zur Abwehr fremder Agententätigkeit zu schaffen, die sich keineswegs auf die Ausforschung von Angelegenheiten der Landesverteidigung oder der äußeren Sicherheit beschränkt. Auch wenn eine stark einengende Auslegung des § 99 StGB mit Rücksicht auf den immer noch vorhandenen § 109 f StGB für den Bereich der Landesverteidigung ohne bedenkliche Folgen bliebe, könnte sie geeignet sein, in den Schutz vor Ausspähung anderer Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland, namentlich solcher aus den Bereichen der Innen- und Außenpolitik, der Wirtschaft, der Wissenschaft sowie der inneren Sicherheit, Lücken zu reißen. Das würde dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, zum Schütze des loyalen Bürgers vor unangemessener Strafverfolgung sei eine Auslegung des § 99 StGB, die einen Rest möglicherweise strafwürdiger Fälle straflos lasse, vertretbar, entspricht zwar - allgemein gesehen - der gesetzgeberischen Vorstellung (vgl. oben Seiten 4-6). Jedoch wollte der Gesetzgeber nicht solche Fälle straflos lassen, in denen sich jemand durch bereitwillige Beteiligung an den Ausforschungsbestrebungen eines fremden Geheimdienstes nach Maßgabe der im einzelnen dargelegten Kriterien in diesen Dienst und dessen Bestrebungen einordnet. Eine nicht so enge Auslegung des § 99 StGB wie die von dem Oberlandesgericht vorgenommene macht keineswegs das Ergebnis dieses Teils der Gesetzesreform zunichte.
Nach allem tragen die Feststellungen des Urteils die Entscheidung insoweit nicht, als die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 99 StGB verneint werden.
2.
Zu Unrecht hingegen rügt die Revision mit ihrem hilfsweisen Vorbringen, daß das Oberlandesgericht den Angeklagten nicht wegen Beihilfe zu einer geheimdienstlichen Tätigkeit der ihn vernehmenden Geheimdienst-Offiziere verurteilt hat. Allerdings kann der hierzu im Vordergrund stehenden Erwägung des Oberlandesgerichts nicht gefolgt werden, diese Offiziere hätten selbst keine auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen usw. gerichtete Tätigkeit ausgeübt, weil ihr Bemühen ausschließlich auf die Erlangung solcher Tatsachen gerichtet gewesen sei. An die unterschiedliche Wortfassung der die jeweilige Zielrichtung des Täters umschreibenden Vorschriften des § 98 Abs. 1 Nr. 1 StGB ("auf die Erlangung oder Mitteilung ... gerichtet") einerseits und des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ("auf die Mitteilung oder Lieferung ... gerichtet") andererseits können die von dem Oberlandesgericht gezogenen Folgerungen nicht geknüpft werden. Sie erklärt sich allein aus der Entstehungsgeschichte des § 98 StGB, der noch in der Formulierungshilfe vom 2. Mai 1967 (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 FH, siehe Prot., S. 1275) als sog. Beziehungstatbestand ausgebildet war und dessen Fassung darauf abgestimmt war, daß die im Tatbestand umschriebenen Beziehungen aus der Sicht des einen Beziehungspartners, nämlich der geheimdienstlichen Institution, auf die Erlangung eines Staatsgeheimnisses gerichtet waren. Daß bei der Umgestaltung dieses Beziehungstatbestands in einen "Tätigkeitstatbestand" (§ 99 b Abs. 3 Nr. 1 i.d.F. der FH vom 29. September 1967, Prot. S. 1632) die Fassung der Vorschrift nicht insoweit an die des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB (= § 100 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. der FH vom 25. September 1967, Prot. S. 1540) angeglichen worden ist, beruht ersichtlich auf einem bloßen Redaktionsversehen. Daß § 99 Abs. 1 StGB jedenfalls alle Personen erfassen soll, die an der Aktivität des geheimdienstlichen Apparats teilnehmen, - und damit natürlich auch die in diesem Apparat und für ihn geheimdienstlich tätigen Nachrichtenoffiziere - wurde oben bereits hervorgehoben. Gerade daraus, daß jede die Aktivität des Geheimdienstes fördernde Tätigkeit vom Tatbestand erfaßt wird, und zwar unter der einschränkenden Voraussetzung, daß sie in der Form einer geheimdienstlichen Tätigkeit in Erscheinung tritt, zeigt, daß es eine besondere Beihilfe daneben nicht geben soll. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Der in der Formulierungshilfe vom 2. Mai 1967 (Prot., S. 1275) vorgesehene verselbständigte Beihilfetatbestand, der auch eine geheimdienstliche Tätigkeit verlangte und vornehmlich die Arbeit von Kurieren, von Entleerern toter Briefkästen und die Ausführung von Erprobungsaufträgen treffen sollte (Prot. S. 1519 1. Sp.), wurde im Laufe der Beratungen, die zu einer weiteren Fassung des Grundtatbestands führten, deswegen fallen gelassen, weil diejenigen Beihilfehandlungen, die danach allein unter Strafe gestellt werden sollten, von dem neuen Tatbestand, der als § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gesetz geworden ist, mit umfaßt wurden (vgl. Prot. S. 1522, 1528 1. Sp., FH vom 25. September 1967, Prot. S. 1540). Die Strafbarkeit der Beihilfe sollte, soweit sie über die in § 99 StGB zur Täterschaft erhobene Beihilfe hinausgeht, ausgeschlossen sein. Maßgebend für diese Entscheidung des Gesetzgebers war die Erwägung., Personen, die lediglich Objekt der Ausforschungstätigkeit eines fremden Geheimdienstes sind, von der Strafbarkeit nach § 99 StGB auszunehmen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Förderung einer typischen Agententätigkeit durch Handlungen, wie sie von Hilfspersonen der Geheimdienste vorgenommen zu werden pflegen, - etwa das Befördern eines Agenten zu seinem Einsatzort - als geheimdienstliche Tätigkeit i. S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Beantwortung.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth