Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 3 StR 438/85
Zulässigkeit der Verlesung von ärztlichen Attesten in der Hauptverhandlung bei Zusammentreffen von schweren und nicht schweren Körperverletzungen; Sinn und Zweck des § 56 Strafprozessordnung (StPO); Verfahrensfehler wegen nicht eingeholten Gutachtens über den Blutalkoholspiegel des Angeklagten zur Tatzeit; Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten im Rahmen der Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 438/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 25.04.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 389 - 394
- JZ 1986, 352-354
- MDR 1986, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1555-1557 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1986, 94-95
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Prozessführer
Maler Charles H., geboren am ... 1947 in B./P. (USA)
Amtlicher Leitsatz
Ein ärztliches Attest über eine nicht schwere Körperverletzung darf nach § 256 StPO verlesen werden, wenn es ausschließlich dem Nachweis einer solchen Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient. Das gilt auch dann, wenn das Strafverfahren ein in Tateinheit mit einer nicht schweren Körperverletzung begangenes anderes Delikt - hier: eine Körperverletzung mit Todesfolge - betrifft (Ergänzung zu BGHSt 4, 155).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzungvom 27. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. April 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die in den Vereinigten Staaten von Amerika vollzogene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
I.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist Mitglied der "Hell's Angels" in Kalifornien/USA. Mit Mitgliedern des Hamburger Motorradclubs "Hell's Angels" fuhr er am 4. April 1980 nach Sylt, um mit der dortigen Motorradgruppe "Stormriders" deren Stiftungsfest zu begehen. Nach Alkoholgenuß begab er sich am 6. April 1980 kurz nach Mitternacht mit dem Clubmitglied T. in die Diskothek "R.". Um 4 Uhr schloß das Lokal. Der Angeklagte und T. weigerten sich, zu gehen, wurden schließlich aber durch das ihnen zahlenmäßig überlegene Geschäftspersonal gezwungen, die Diskothek zu verlassen. Der Angeklagte rief: "We will come back and kill you." Wenig später kehrten T. und der Angeklagte in Begleitung weiterer Mitglieder der "Hell's Angels", insgesamt zwischen fünf und zehn Männer, zurück und stürmten die Diskothek. Sie wollten sich für den Hinauswurf rächen und trugen deshalb Eisenstangen, Ketten und sonstiges Schlagwerkzeug bei sich, der Angeklagte ein Messer. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich außer zwei Serviererinnen nur noch der Geschäftsführer B. und der Kellner Ba. im Lokal. B., der die Situation sehr schnell erfaßt hatte, versuchte, in die hinteren Räume zu flüchten, um durch einen Notausgang zu entkommen. Im Kühlraum erhielt er von einem oder mehreren seiner Verfolger mit einem harten Gegenstand mindestens vier Schläge über den Kopf und einen Messerstich in die Leber. Infolge der beiden Verletzungen, von denen jede für sich tödlich war, verstarb B. noch am Tatort. In der Zwischenzeit hatte auch der Zeuge Ba. versucht, zu entkommen. Er wurde mit einer Flasche und einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Als er sich auf eine Sitzbank fallen ließ, stach der Angeklagte mit einem Messer auf ihn ein, wobei er ausrief "I kill you, I fuck you". Ba. erlitt 16 Schnitt- und Stichwunden. Ohne alsbaldige ärztliche Versorgung wäre er verblutet. Nachdem B. und Ba. niedergeschlagen waren, zertrümmerten die "Hell's Angels" die Einrichtung der Diskothek.
II.
Verfahrensrügen
1.
Verstoß gegen § 256 StPO
Der Angeklagte beanstandet, daß das Landgericht die Verletzungen des Zeugen Ba. aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen fachärztlichen Berichts des Arztes Dr. Bü. festgestellt habe. Die auf § 256 StPO gestützte Verlesung sei unzulässig gewesen, weil das Verfahren nicht lediglich eine gefährliche Körperverletzung, sondern auch eine Körperverletzung mit Todesfolge zum Gegenstand gehabt habe.
Diese den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge ist unbegründet.
a)
Auch die Revision behauptet nicht, daß der Schuldspruch auf der Verlesung des ärztlichen Attestes beruhe.
Die Feststellung, daß der Angeklagte den Geschäftsführer B. als Mittäter tödlich verletzt und auf den Kellner Ba. mit einem Messer eingestochen hat, stützt die Strafkammer auf andere Beweismittel. Die Strafkammer hat jedoch aufgrund des verlesenen Attestes bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Zeuge Ba. "eine Vielzahl von Stich- und Schnittverletzungen mit fast tödlichem Ausgang" (UA S. 21) erlitten hat.
b)
Die Verlesung des Attestes war nach § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig.
aa)
Nach dieser Vorschrift können ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden. Hierzu zählen auch solche, die eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB betreffen (RGSt 39, 286, 290; BGH NJW 1980, 651; BGH, Urteil vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82). Hinsichtlich der dem Zeugen Ba. zugefügten Verletzung ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und verurteilt worden. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Verlesung,
bb)
Weitere Voraussetzung ist, daß die Verlesung ausschließlich dem Nachweis einer solchen - nicht schweren - Körperverletzung dient.
Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 256 StPO, aber aus dessen Sinn und Zweck. Diese Vorschrift will eine Verfahrenserleichterung dadurch schaffen, daß im Interesse der Kostenersparnis und der Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme von Ärzten auf deren Ladung verzichtet werden kann, wenn es um die Verfolgung leichter Körperverletzungen geht und daher keine so erschöpfende Beweisaufnahme erforderlich ist wie bei der Feststellung schwerer Verbrechen (vgl. RGSt 39, 286, 289 ff. zur Entstehungsgeschichte). Daher wird die Meinung vertreten, daß eine Verlesung nach § 256 StPO nicht in Betracht kommt, wenn die nicht schwere Körperverletzung tateinheitlich mit einem anderen Delikt zusammentrifft (so z.B. Mayr in KK § 256 Rdn. 8; Paulus in KMR 7. Aufl. § 256 Rdn. 22; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 41). Träfe diese Auffassung ausnahmslos zu, so wäre hier die Verlesung unzulässig; denn das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und die Strafe dem § 226 StGB entnommen, also einer Vorschrift, bei deren Anwendung grundsätzlich nicht nach § 256 StPO verfahren werden darf.
Die vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof für den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens der nicht schweren Körperverletzung mit anderen Delikten vertretene Auffassung ist nicht eindeutig. So hat das Reichsgericht schon in RGSt 26, 38 f. die Verlesung eines ärztlichen Attestes "nur dann" als statthaft angesehen, "wenn Gegenstand des Verfahrens gerade eine Körperverletzung ist, welche zur Bestrafung gezogen werden soll, und diese Körperverletzung zu den leichten gehört". In JW 1935, 542 hat das Reichsgericht hervorgehoben, daß die Gründe, die für die Verneinung der Verlesbarkeit sprechen, wenn nur ein Verbrechen infrage steht, "auch dann Geltung haben, wenn mit dem Verbrechen eine 'nicht schwere' Körperverletzung rechtlich zusammentrifft". Auch der Bundesgerichtshof hält in BGHSt 4, 155, 156 eine Verlesung nach § 256 StPO "nur dann" für "zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen" - nicht schweren - "Körperverletzung besteht". In der in VRS 32, 56 f. veröffentlichten Entscheidung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, daß ärztliche Atteste über leichte Körperverletzungen nicht nach § 256 StPO verlesen werden dürfen, "wenn das Strafverfahren nicht ausschließlich den Vorwurf einer solchen Körperverletzung zum Gegenstand hat".
Diese Rechtsprechung betraf in der Regel Fälle, in denen sich das ärztliche Attest zwar auf eine nicht schwere Körperverletzung im Sinne des § 256 StPO bezog, deren Vorhandensein aber auch dem Nachweis einer anderen Straftat, z.B. eines Sittlichkeitsdelikts, diente. Die in den genannten Entscheidungen enthaltenen generellen Umschreibungen der Unzulässigkeit einer Verlesung nach § 256 StPO gehen über die jeweils zugrunde liegenden Fallgestaltungen hinaus und bedürfen jedenfalls für Sachverhalte der vorliegenden Art einer Einschränkung. Hätte sich nämlich der Angeklagte zunächst einer Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des Zeugen B. schuldig gemacht und dann durch eine weitere selbständige Handlung eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ba. begangen, so hätte auch nach der Auffassung, die eine Verlesung bei tateinheitlicher Körperverletzung generell ausschließt, das ärztliche Attest über die bei Ba. festgestellte Körperverletzung verlesen werden dürfen, soweit es um die Aburteilung dieser selbständigen Tat ging. Es ist aber kein überzeugender Grund erkennbar, die Verfahrenslage anders zu beurteilen, wenn die beiden Körperverletzungen in einem solchen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen werden, daß - zugunsten des Angeklagten - Tateinheit angenommen wird.
Mit Recht weist Krumme (Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 256 StPO) darauf hin, daß der Gesetzeszweck des § 256 StPO einer Verlesbarkeit des ärztlichen Attestes zur Feststellung einer in Tateinheit mit einem anderen Delikt begangenen leichten oder gefährlichen Körperverletzung dann nicht entgegensteht, wenn die schwerere Straftat durch eine erschöpfende Beweisaufnahme restlos geklärt und daher nicht mehr zu befürchten ist, die Urteilsfindung im übrigen könnte durch den Inhalt der Bescheinigung beeinflußt werden (zustimmend Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 256 Rdn. 16; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 307/308). In diese Richtung gehen auch die Erwägungen des Senats, die seiner in NJW 1980, 651 veröffentlichten Entscheidung zugrunde liegen. Er hat dort die Zulässigkeit der Verlesung eines ärztlichen Attests davon abhängig gemacht, ob es allein auf die Feststellung einer Körperverletzung nach den §§ 223, 223 a, 230 StGB ankommt. Dies sei namentlich - also nicht notwendig - der Fall, wenn das Strafverfahren nur auf die Verfolgung einer solchen Körperverletzung gerichtet sei. In Fortführung dieser den Gesetzeszweck berücksichtigenden Überlegungen hält der Senat auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen der nicht schweren Körperverletzung mit einem anderen Delikt die Verlesung eines ärztlichen Attests nach § 256 StPO nicht für grundsätzlich unzulässig. Ein solches Attest darf vielmehr in Fällen der Tateinheit dann verlesen werden, wenn es ausschließlich zum Nachweis der nicht schweren Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient. Kommen dagegen die Angaben in dem Attest auch als Indiztatsache für die Schuld oder den Schuldumfang bezüglich eines anderen Delikts in Betracht, so ist die Verlesung unzulässig.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer Art und Umfang der dem Zeugen Ba. zugefügten und in dem ärztlichen Attest näher beschriebenen Stichverletzungen nicht deshalb strafschärfend verwertet, weil diese die Tatschuld der an B. begangenen Körperverletzung mit Todesfolge erhöht haben, sondern ausschließlich deswegen, weil sie die Tatschuld der tateinheitlich an Ballmann begangenen gefährlichen Körperverletzung bestimmen und nur insoweit für die aus dem Strafrahmen des § 226 StGB zu entnehmende Strafe zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen. Die Verlesung des fachärztlichen Berichts des Dr. Bü. war daher zulässig. Ein Fall, in dem sich dennoch die Vernehmung des Arztes als Zeugen aufdrängte (vgl. hierzu BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95), lag schon deswegen nicht vor, weil sämtliche Verfahrensbeteiligte mit der Verlesung des ärztlichen Attestes einverstanden gewesen waren.
Das in StV 1982, 59 veröffentlichte Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; denn ihm liegt eine andere Fallgestaltung zugrunde.
2.
Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie keinen Sachverständigen zum Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit gehört hat. Sie durfte sich auf ihre eigene Sachkunde stützen, um die Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten durch den der Tat vorangegangenen Alkoholgenuß beurteilen und im Hinblick auf das Beweisergebnis die Voraussetzungen des § 20 StGB ausschließen zu können. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß nicht genügend Anknüpfungstatsachen vorlagen, um ein Blutalkoholgutachten einzuholen. Art und Menge des genossenen Alkohols sowie Anfang und Ende der Alkoholaufnahme konnten nicht festgestellt werden. So hatten auch der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung davon abgesehen, die nunmehr von der Revision vermißte Beweiserhebung zu beantragen.
III.
Sachbeschwerde
1.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Bundesgerichtshof keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgehe. Die von der Revision in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen waren durch Besonderheiten der zu beurteilenden Fälle veranlaßt.
2.
Auch die Bemessung der verhängten Strafe hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Allerdings heißt es auf UA S. 20: Es seien keine Umstände ersichtlich, die die Tat als minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB erscheinen ließen. Das trifft - isoliert gesehen - nicht zu, weil der Angeklagte nach § 21 StGB vermindert schuldfähig war und schon dies allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH NStZ 1984, 262, 357; BGH bei Müller NStZ 1985, 158; BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - 3 StR 394/85). Aus dem Kontext, in den dieser von der Revision mit Recht beanstandete Satz der Urteilsgründe gestellt ist, ergibt sich jedoch, daß es sich insoweit lediglich um ein Formulierungsversehen handelt. Die Strafkammer wollte ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß bei der von ihr vorgenommenen Gesamtbewertung der den Angeklagten und seine Tat charakterisierenden Umstände die Herabsetzung des Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB aufgrund der §§ 21, 49 StGB ausreicht, um der durch die Alkoholisierung bedingten Verminderung der Schuld angemessen Rechnung tragen zu können, und deshalb hier keine durchgreifenden Umstände ersichtlich sind, die die Tat als minder schweren Fall erscheinen lassen. Dieses Verständnis der beanstandeten Wendung ergibt sich insbesondere daraus, daß die Strafkammer bei der sich anschließenden Bewertung der einzelnen Strafzumessungsgründe die Umstände deutlich hervorhebt, die eine "spürbare Bestrafung" des "überfallartigen Rollkommandos" der "Hell's Angels" gebieten. Die Strafkammer weist darauf hin, daß der Angeklagte aus nichtigem Anlaß und primitivem Rachebedürfnis den Zeugen B. in Mittäterschaft tödlich verletzt, in blinder Zerstörungswut die Einrichtung des Lokals zertrümmert und an dem Zeugen Ba. eine gefährliche Körperverletzung in mehreren Tatbestandsalternativen begangen hat. Unter diesen Umständen erscheint es auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des Angeklagten in der Tat - wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat - ausgeschlossen, in dem Verhalten des Angeklagten insgesamt nur einen minder schweren Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge zu sehen.
3.
Die Strafkammer hat es entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Maßstab der in den USA erlittenen Auslieferungshaft im Urteil zu bestimmen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 51 Rdn. 16 a mit Rspr.Nachw.; BGH, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 3 StR 549/83). Da nach Sachlage nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat den Strafausspruch entsprechend ergänzt.
Gribbohm
Ruß
Kutzer
Detter