Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1985, Az.: VI ZR 223/84
Verursachung eines Totalschadens an einem vollkaskoversicherten PKW; Regressanspruch des Versicherers aus übergegangenem Recht gegenüber dem Sohn des Versicherungsnehmers auf Ersatz der geleisteten Entschädigung; Regressausschluss wegen Vorliegens einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherten; Begriff der häuslichen Gemeinschaft; Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Beweiswürdigung in Gestalt einer "pauschalen Gesamtschau"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 223/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.09.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 398 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 385-387 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 333-335 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
F. VaG,
vertreten durch den Vorstand Joachim F., M.straße 36, S.,
Prozessgegner
Hermann P., M.straße 17, B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein verheirateter Sohn mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft i. S. des § 67 Abs. 2 VVG lebt.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Beklagte verschuldete am 6. März 1982 mit einem beim Kläger vollkaskoversicherten PKW seines Vaters einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Der Kläger zahlte seinem Versicherungsnehmer eine Entschädigung von 11.541,80 DM. Er verlangt vom Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG Ersatz seiner Aufwendungen. Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne gemäß § 67 Abs. 2 VVG bei ihm keinen Rückgriff nehmen, da er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebe, und, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, den Schaden nicht vorsätzlich verursacht habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen für einen Regreßausschluß nach § 67 Abs. 2 VVG. Der Beklagte lebe mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft. Zwar liege entgegen der Ansicht des Landgerichts keine gemeinsame Wirtschaftsführung vor; darauf stelle das Gesetz aber auch nicht ab. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft sei so komplex zu verstehen, wie es die vielfältigen Möglichkeiten der Ausgestaltung einer solchen Gemeinschaft erforderten. Auf Details komme es nicht an. Entscheidend sei, ob bei einer "pauschalen Gesamtschau" eine gemeinschaftliche Lebensführung innerhalb eines Hauswesens gegeben sei. Im vorliegenden Fall werte das Gericht die von den Zeugen bekundeten Lebensverhältnisse, wie sie zwischen dem Beklagten und seinem Vater bestünden, als häusliche Gemeinschaft i.S. des § 67 Abs. 2 VVG.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar wird das Urteil des Berufungsgerichts den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht; die Entscheidung stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar.
1.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung, der Beklagte lebe mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft, auf eine nicht näher erläuterte "pauschale Gesamtschau" stützt. Das verstößt gegen die an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen, wie sie das Gesetz in § 286 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Hiernach kann das Gericht zwar den gesamten Inhalt der Verhandlungen einschließlich des Ergebnisses einer Beweisaufnahme frei werten (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO); es hat aber in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von dieser Pflicht ist der Tatrichter auch durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) mit der Neufassung des § 313 Abs. 3 ZPO nicht freigestellt worden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 313 Anm. 7 Bd; Schneider MDR 1978, 1, 2 f). Allerdings darf gemäß § 543 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht, wenn es den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 ZPO sind aber im Streitfall nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, daß es das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, für richtig hält, und auf die Bekundungen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Bezug genommen; es hat jedoch nicht gesagt, daß es auch den vom erstinstanzlichen Gericht niedergelegten Entscheidungsgründen folgt, sondern im Gegenteil dargelegt, daß es die vom Landgericht für erwiesen erachtete und als ein tragender Grund für die Entscheidung gewertete finanzielle Beteiligung des Beklagten an der gemeinsamen Wirtschaftsführung nicht für gegeben hält. Weicht aber der Berufungsrichter von den Erwägungen des Erstrichters ab, so hat er die Entscheidungsgründe auch dann selbst darzustellen, wenn er das Urteil im Ergebnis bestätigt (Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. § 543 Rdn. C). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, im Streitfall liege eine häusliche Gemeinschaft vor, da auf die gesamte gemeinschaftliche Lebensführung innerhalb eines Hauswesens abzustellen sei, und das Gericht werte die von den im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen bekundeten Lebensverhältnisse, wie sie zwischen dem Beklagten und seinem Vater bestünden, als häusliche Gemeinschaft i.S. des § 67 Abs. 2 VVG, lassen nicht erkennen, welche der von den Zeugen bekundeten Umstände für die Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind. Damit stellt sich sein Urteil als eine vom erkennenden Senat nicht nachprüfbare Wertungsentscheidung dar, die den Anforderungen des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - NJW 1982, 1154, 1155 [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80]; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 286 Anm. II 2).
2.
Der Gesetzesverstoß des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils, da sich dieses im Ergebnis als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Die Abweisung der Klage wird nämlich von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts getragen. Auf diese hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils Bezug genommen und sie ausweislich der Entscheidungsgründe auch seinem eigenen Erkenntnis zugrundegelegt. Damit fehlt es dem Berufungsurteil nicht an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage (§ 561 ZPO); das Berufungsgericht hat es lediglich unterlassen, die festgestellten Tatsachen unter den Begriff der häuslichen Gemeinschaft i.S. des § 67 Abs. 2 VVG zu subsumieren. Diese Subsumtion kann der erkennende Senat im Rahmen des § 563 ZPO selbst vornehmen.
a)
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts, die von der Revision nicht als unvollständig oder verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, lebt der im Unfallzeitpunkt 26-jährige verheiratete Beklagte mit seiner Ehefrau in dem Einfamilienhaus seiner Eltern. Seit der Fertigstellung des Hauses im Jahre 1977 bewohnt er gegen Zahlung von monatlich 300 DM das ausgebaute Dachgeschoß mit Wohnraum (30 qm), Schlafraum (12 qm) sowie kleiner Küche und Bad. In diese Räume ist seine Frau nach der späteren Eheschließung mit eingezogen. Die Wohnung verfügt weder über einen separaten Eingang noch über eine gesonderte Klingelanlage; sie ist auch nicht mit einer abschließbaren Wohnungstür versehen. Tagsüber arbeiten der Beklagte, seine Eltern und zeitweise auch seine Ehefrau in dem außerhalb gelegenen Fahrschulbetrieb seines Vaters. Die Abende verbringen beide Ehepaare in der Regel zusammen im elterlichen Wohnzimmer, in dem sich auch das einzige Fernsehgerät befindet. Für die täglich gemeinsam eingenommene Hauptmahlzeit, die in der elterlichen Küche zubereitet wird, sorgt ohne feste Reihenfolge eine der beiden Ehefrauen, und zwar jeweils diejenige, welche als erste nach Hause kommt. Die bei den Einkäufen entstehenden Ausgaben werden später aufgeteilt. Auch die gesamte im Haus anfallende Schmutzwäsche, für die eine Waschmaschine der Eltern zur Verfügung steht, besorgen die Ehefrauen abwechselnd.
b)
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß der Beklagte mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt.
aa)
Der Revision ist im Ausgangspunkt dahin zu folgen, daß die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft zu stellen sind, vor dem "Wertungshintergrund" des § 67 Abs. 2 VVG zu beantworten ist. Soweit die Revision allerdings die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung in Frage stellen und zu einer engeren Auffassung des Normzwecks des § 67 Abs. 2 VVG gelangen möchte, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht die Regelung des § 67 Abs. 2 VVG auf zwei miteinander verknüpften Erwägungen. Zum einen will die Vorschrift verhindern, daß der Rückgriff des Versicherers bei dem haftpflichtigen Familienangehörigen in Widerspruch zu der Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Versicherungsnehmer gerät. Was der Versicherer seinem Vertragspartner an Versicherungsleistungen erbringt, soll er ihm nicht dadurch mittelbar wieder entziehen können, daß er bei einem anderen, mit dem Versicherten wirtschaftlich verbundenen Familienmitglied Regreß nimmt. Diesen Rückgriff des Versicherers beim Schädiger würde der Versicherte als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst mit zu spüren bekommen, wodurch die vom Versicherer geschuldete Schadensfreistellung im praktischen Ergebnis unterlaufen würde; der Versicherte müßte letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben. Mit dieser von ökonomischen Gedanken getragenen Erwägung will die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG zugleich aber auch im ideellen Interesse des Versicherten an der Erhaltung des Familienfriedens verhindern, daß Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden. Der Versicherer soll das schuldige Familienmitglied nicht mit Forderungen, womöglich im Klagewege, überziehen können, von deren Erhebung der Versicherte selbst abgesehen hätte, um den häuslichen Frieden nicht zu stören.
Der Bundesgerichtshof hat, soweit die jeweils zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten dazu Anlaß boten, stets auf beide Zwecke des § 67 Abs. 2 VVG abgestellt (vgl. BGHZ 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f [BGH 04.03.1976 - VI ZR 60/75]; Urteile vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 - VersR 1971, 901, 902; vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 - VersR 1972, 764, 765; vom 25. November 1975 - VI ZR 33/75 - VersR 1976, 289; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 - VersR 1979, 256, 257 und vom 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 - VersR 1985, 471). Auch in der Literatur werden weitgehend beide Gedanken als tragende Pfeiler der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG angesehen (Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 67 Anm. 7 A; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden 3. Aufl. Rdn. 459; Hauss in Festschrift für Möhring (1965) S. 345, 360; Theda DAR 1984, 201, 206; Hüffer VersR 1984, 197, 204; Weber DAR 1985, 1, 7; Kandlbinder VGT 1985, 105, 113). Damit übereinstimmend weist auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu der auf § 67 Abs. 2 VVG zurückgehenden Vorschrift des § 116 Abs. 6 SGB X nicht nur auf den ökonomischen Zweck des Regreßausschlusses, sondern ausdrücklich auch auf das Interesse an der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens hin (BT-Drucks. 9/95 S. 28).
An diesem Verständnis des Normzwecks des § 67 Abs. 2 VVG ist festzuhalten. Ihm steht nicht, wie die Revision in Anlehnung an Quast (Der Ausschluß der Regreßnahme von Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern bei Schadenszufügungen unter Familienangehörigen [§§ 67 VVG, 640 und 1542 RVO], Diss. Bonn 1975, S. 84 ff, insbes. 94 ff) und Fenn (ZBl SozVers 1983, 107) meint, das Argument entgegen, daß dem Schutz des Familienfriedens deshalb kein eigenständiges Gewicht zukommen könne, weil zwischen dem Versicherer und den Familienangehörigen des Versicherungsnehmers keine Rechtsbeziehungen bestünden und vom Versicherer eine Rücksichtnahme allenfalls gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber dessen Familienmitgliedern erwartet werden könne. Diese Erwägung berücksichtigt nicht genügend, daß es bei dem Schutz des häuslichen Friedens nicht nur um ein Interesse des haftpflichtigen Familienangehörigen, sondern auch um das Interesse des dem Versicherer vertraglich verbundenen Geschädigten an der Erhaltung dieses Friedens geht (vgl. Prölss/Martin aaO).
bb)
Vor dem so zu verstehenden "Wertungshintergrund" der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG ist hier eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beklagten und seinem Vater zu bejahen. Der Beklagte wohnt nicht nur mit seinem Vater unter einem Dach; er lebt auch trotz Eheschließung und eigener Wohnräume mit ihm weiterhin in einem Familienverband. Wie die von beiden Ehefrauen abwechselnd getätigten Einkäufe für das umschichtige Zubereiten der täglich gemeinsam eingenommenen Hauptmahlzeit und das einheitliche Besorgen der gesamten Wäsche aller 4 Personen zeigen, besteht zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen ist (Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZK 150/69 - VersR 1971, 478, 479 f und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 - VersR 1980, 644, 645; ÖOGH VersR 1973, 979). Das Berufungsgericht, das entgegen dem Landgericht eine gemeinsame Wirtschaftsführung verneint, legt, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, seiner Auffassung ein zu enges Verständnis dieses Begriffs zugrunde. Erforderlich ist nicht eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten; die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG beruht vielmehr, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf der Erwägung, daß die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen zumeist eine gewisse wirtschaftliche Einheit darstellen (BGHZ 41, 79, 81; 66, 104, 109 [BGH 04.03.1976 - VI ZR 60/75]; BGH, Urteil vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68 - VersR 1969, 1036, 1037). Die Ermittlung aller Einzelheiten der zwischen den Familienmitgliedern bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen ist insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 aaO). Der Umstand, daß im Streitfall beide Ehepaare anteilig für die Kosten der Hauptmahlzeit aufkommen, spricht nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit. Denn unter selbständig verdienenden Familienangehörigen ist die finanzielle Beteiligung an der Wirtschaftsführung ein wesentliches Indiz dafür, daß ein gemeinsamer Haushalt besteht und nicht etwa ein Familienmitglied von dem anderen nur wie ein Gast zu den Mahlzeiten eingeladen wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 aaO). Zur Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung bedarf es entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und der Revision auch nicht der Feststellung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beklagten von seinem Vater. Auf eine solche Abhängigkeit, die sich zumeist nicht leicht und nicht mit genügender Sicherheit bejahen oder verneinen ließe, stellt die an generalisierende Merkmale anknüpfende Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG nicht ab (BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 aaO).
Daß der Beklagte und seine Ehefrau nach Beendigung ihrer Arbeit mit den Eltern in deren Wohnräumen nicht nur die Hauptmahlzeit einnehmen, sondern in diesen Räumen regelmäßig auch die Abende zusammen verbringen, zeigt, daß sie dort den örtlichen Mittelpunkt eines gemeinsamen Familienlebens haben, der ebenfalls Kennzeichen einer gewollten häuslichen Gemeinschaft ist (BGH, Urteile vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 - VersR 1961, 1077 und vom 15. Januar 1980 aaO). Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte und seine Ehefrau sich bei Bedarf in ihre eigenen Räume zurückziehen können; dies trifft auch auf im Elternhaus lebende minderjährige oder unverheiratete volljährige Kinder zu, die dort über eigene Zimmer verfügen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Lebensmittelpunkt eines verheirateten Sohnes, der eine eigene Wohnung besitzt, regelmäßig dort und nicht mehr in den Wohnräumen seiner Eltern liegen wird. Ob ein solcher Regelfall gegeben ist, kann aber nur anhand der konkreten Umstände der jeweiligen Lebensgestaltung beantwortet werden. Im Streitfall ist den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (nicht abschließbare, vom Beklagten zunächst allein bewohnte Räume im elterlichen Hause, in die er nach der Heirat seine Ehefrau mit aufgenommen hat; gemeinsames Verbringen der Abende; gemeinschaftliche Wirtschaftsführung) zu entnehmen, daß der Beklagte sich nach seiner Eheschließung nicht aus dem mit seinen Eltern bestehenden Familienverband gelöst, sondern vielmehr im allseitigen Einvernehmen seine Ehefrau in diese Familiengemeinschaft mit aufgenommen hat.
Schließlich kommt auch der ideellen Zweckbestimmung des § 67 Abs. 2 VVG, den häuslichen Frieden zu erhalten, im Streitfall deshalb besondere Bedeutung zu, weil die vom Vater des Beklagten abgeschlossene Kaskoversicherung dem Zweck dient, bei schadensbedingtem Ausfall seiner Fahrzeuge kurzfristig eine Ersatzleistung zu erlangen, mit der er seinen Fahrschulbetrieb, in dem seinerzeit sämtliche Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt verdienten, im bisherigen Umfang aufrecht erhalten kann. Wäre deshalb die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers auch bei einer vom Beklagten nicht vorsätzlich verursachten Beschädigung eines Fahrschulwagens an die Folge geknüpft, daß der Versicherer beim Beklagten Regreß nehmen könnte, so würde der Vater des Beklagten vor dem auch den häuslichen Frieden nicht unberührt lassenden Entscheidungskonflikt gestanden haben, ob er zu Lasten seines den Familienunterhalt sicherstellenden Unternehmens von einer Inanspruchnahme des Kaskoversicherers absehen solle, damit dessen Rückgriff sich nicht zum Nachteil der Familiengemeinschaft auswirkt. Dieser Konflikt, vor dem bei nicht mindestens grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen zum Führen des Kraftfahrzeugs berechtigten Fahrer die Bestimmung des § 15 Abs. 2 AKB den Versicherungsnehmer selbst im Verhältnis zu nicht zum Familienverband gehörenden Personen bewahren will, würde sich gerade wegen dieser Regelung im Streitfall darauf zuspitzen, ob der Vater des Beklagten möglicherweise den Grad der Fahrlässigkeit des Beklagten fälschlich anders als der Kaskoversicherer einstuft, so daß es letztlich doch zu einem den häuslichen Frieden störenden Rechtsstreit über die Ersatzpflicht des Beklagten kommt. Solche Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige zu vermeiden, ist aber, wie dargelegt, Teil des Normzwecks des § 67 Abs. 2 VVG.
III.
Nach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß dem Rückgriffsanspruch des Klägers die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG entgegensteht. Deshalb ist die Revision gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff