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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1975, Az.: VI ZR 33/75

Zulässigkeit des Rückgriffes des Sozialversicherungsträgers auf den Schädiger nach Heirat zwischen Schädiger und Geschädigtem; Ausschluss des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) bei Familienangehörigen; Gerichtliche Kostenentscheidung nach Eintritt des Regressausschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1975
Aktenzeichen
VI ZR 33/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen
OLG Celle - 07.11.1974

Fundstellen

  • MDR 1976, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1152-1154 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

D., A.-K., Landesgeschäftsstelle N., H., A.straße ...,
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer

Prozessgegner

Kraftfahrzeugmechaniker Kurt L., E., G.

Amtlicher Leitsatz

Der Sozialversicherungsträger kann beim Schädiger Rückgriff nach § 1542 RVO nicht mehr nehmen, nachdem Schädiger und Geschädigter geheiratet haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn diese Voraussetzungen erst nach der Geltendmachung des Regresses eingetreten sind (Ergänzung zum Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 = LM RVO § 1542 Nr. 75 - NJW 1972, 1372 = VersR 1972, 764).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1975
durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens,
Dunz,
Dr. Steffen,
Dr. Kullmann und
Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 1974 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Am 7. August 1972 verschuldete der Beklagte einen Verkehrsunfall, bei dem seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau verletzt wurde. Die Klägerin, bei der die Verletzte gesetzlich versichert war, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung erbrachter Versicherungsleistungen in Anspruch. Im Mahnverfahren hat sie am 11. April und am 28. April 1973 zugestellte Zahlungsbefehle gegen ihn über insgesamt 4.358,40 DM erwirkt. Der Beklagte hat die Ehe mit der Verletzten am 3. Mai 1973 geschlossen; beide leben in häuslicher Gemeinschaft.

2

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.358,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Rückgriff gegen ihn sei entsprechend § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, weil er bereits im Zeitpunkt des Uhfalls mit der Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in VersR 1975, 1097) kann die Klägerin den Beklagten nicht auf Erstattung ihrer Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen, weil das der Schutzzweck solcher Leistungen verbietet.

6

Zutreffend beruft sich das Berufungsgericht hierfür auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Rückgriffsrechte der Sozialversicherungsträger aus § 1542 RVO gegen Familienangehörige der Versicherten eingeschränkt sind (BGHZ 41, 79, 82 f; 54, 256, 257 f; Senatsurteile vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 = NJW 1968, 649 = VersR 1968, 248; vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 = NJW 1972, 1372 - VersR 1972, 764; vgl. auch BGHZ 43, 72, 78). Der Schutz, den die Klägerin als Trägerin der sozialen Krenkanversicherung mit ihren Leistungen aus sozialen Gründen nicht. nur ihren Versicherten selbst und - im Wege der Familienhilfe - deren Familienangehörigen (vgl. § 205 ff RVO), sondern nach dem Anliegen des Gesetzes der Familie als solcher zu gewähren hat, würde entscheidend entwertet, wenn sie erbrachte Leistungen von einem mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen zurückfordern könnte. Nicht nur würde durch den Rückgriff der wirtschaftliche und soziale Erfolg solcher Leistungen aufgehoben, da Leistung und Rückgriff für dieselbe Wirtschaftseinheit zu Buche schlagen, es die "Familienkasse" ist, der sie mit der einen Hand zur Abwehr wirtschaftlicher Not zugeführte Beiträge mit der anderen wieder entziehen würde, Über diese wirtschaftlichen Auswirkungen hinaus würde durch die Inanspruchnahme des für den Versicherungsfall Verantwortlichen die Familiengemeinschaft zudem auch ideellen Belastungen ausgesetzt, die ohne solchen Gläubigerwechsel regelmäßig nicht zu besorgen wären; denn die Schadensregulierung zwischen Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, erfolgt durchweg nach anderen Gesichtspunkten, als sie sonst bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen maßgebend sind.

7

Damit dem Versicherten vom Versicherer dessen Leistungen im Wege des Rückgriffs nicht wieder - wenn auch nur mittelbar - entzogen werden und der Familienfriede nicht durch solchen Rückgriff gestört wird, hat der Gesetzgeber durch § 67 Abs. 2 VVG dem privaten Schadensversicherer den Übergang von Ansprüchen aus fahrlässiger Schädigung des Versicherten versagt, wenn sich die Ansprüche gegen einen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richten. Umsomehr besteht Anlaß für eine entsprechende Einschränkung des Rückgriffsrechts der Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO. Denn für die Beurteilung, inwieweit der Rückgriff noch mit den Zwecken der Versicherungsleistung vereinbar ist, rückt hier neben die Interessen des verletzten Versicherten, die § 67 Abs. 2 VVG vornehmlich schützen will, zusätzlich das Schutzbedürfnis des für den Versicherungsfall Verantwortlichen, der - wie schon gesagt - als Familienangehöriger des Versicherten an dem Schutz der Sozialversicherung teilnehmen soll. Nach dem in § 67 Abs. 2 VVG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken ist deshalb auch dem Sozialversicherungsträger der Rückgriff nach § 1542 RVO bei fahrlässiger Schädigung durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutzzweck der Versicherungsleistung verwehrt.

8

2.

Im Streitfall haben der Beklagte und die bei der Klägerin Versicherte erst nach dem Unfall geheiratet. Gleichwohl ist dem Sozialversicherungsträger nach Auffassung des Berufungsgerichts auch in einem solchen Fall die Berufung auf § 1542 RVO versagt, zwar nicht im Hinblick auf das im Zeitpunkt des Unfalls bestehende Verlöbnis, durch das nach Meinung des Berufungsgerichts eine Familienangehörigkeit i.S. von § 67 Abs. 2 VVG nicht begründet wird, sondern weil es ausreiche, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Rückgriffsansprüche vor dem Tatrichter die erforderlichen Beziehungen zwischen Versichertem und Schädiger durch Heirat geschaffen worden sind.

9

Dazu führt das Berufungsgericht aus: Zwar beziehe sich § 67 Abs. 2 VVG nach seinem Wortlaut auf den Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherten; das könne dafür sprechen, auch für den Ausschluß des Rückgriffs auf jenen Zeitpunkt, im Anwendungsbereich des § 1542 RVO mithin auf den Unfallzeitpunkt abzustellen, in dem sich der Forderungserwerb durch den Sozialversicherungsträger regelmäßig vollzieht (vgl. BGHZ 48, 181, 183 ff m.w.Nachw.). Eine so enge Analogie zu § 67 Abs. 2 VVG sei jedoch nicht geboten; im Vordergrund stehe der Ausschluß des Rückgriffs, nicht die Verhinderung des Forderungsübergangs. Sinngemäß könne § 67 Abs. 2 VVG deshalb auch für Fälle herangezogen werden, in denen die Voraussetzungen für den Ausschluß des Rückgriffs erst während der Geltendmachung der Regreßforderung durch den Sozialversicherungsträger vorlägen. Für die Rechtssicherheit sei das nicht untragbar; auch für andere rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwände genüge das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.

10

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg.

11

1.

Wie in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1972 (VI ZR 40/71 = a.a.O.) kann der erkennende Senat auch im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen lassen, ob bereits ein Verlöbnis die den Rückgriffsausschluß rechtfertigende Familienzugehörigkeit begründen kann. Hier lagen die Ausschlußvoraussetzungen jedenfalls mit der Eheschließung vor; daß die Beteiligten erst nach dem Unfall geheiratet haben, ist ohne Einfluß.

12

Schon in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1972 (VI ZR 40/71 = a.a.O.) hat der Senat dazu Stellung genommen, ob die Voraussetzungen, unter denen dem Sozialversicherungsträger der Rückgriff entsprechend § 67 Abs. 2 VVG versagt ist, im Unfallzeitpunkt vorliegen müssen oder später eintreten können. Er hat dazu ausgeführt, ungeachtet der Sachgründe zugunsten solchen Ausschlusses auch bei erst späterem Eintritt jener Voraussetzungen sei jedenfalls im Grundsatz auf den Zeitpunkt des Unfalls abzustellen, um Manipulationen auszuschließen. Ausnahmsweise könne jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn die Beteiligten erst nach dem Unfall geheiratet und die häusliche Gemeinschaft deshalb hergestellt hätten. Für diese Fallgruppe seien Manipulationen nicht zu erwarten; jedenfalls könne ihnen auch anders begegnet werden. Der Senat hat deshalb in dem dort entschiedenen Fall, in dem der auf Rückgriff in Anspruch genommene Beklagte zwar nach dem Unfall, aber vor seiner Inanspruchnahme mit der Versicherten die Ehe geschlossen hatte, dem klagenden Sozialversicherungsträger den Rückgriff verwehrt.

13

Im Streitfall ist die Ehe zwischen den Beteiligten zwar erst geschlossen worden, nachdem die klagende Krankenversicherung Zahlungsbefehle über die Klageforderung erwirkt hatte; doch tragen jene Erwägungen, an denen der Senat festhält, auch hier die Abweisung der Klage. Dazu bedarf es entgegen der Meinung der Revision keiner Ausweitung des dort eingenommenen Standpunkts. Entscheidend ist folgendes: Einerseits sind die Sachgründe, die für den Ausschluß des Rückgriffs sprechen, dieselben, ob nun das Familien- und Gemeinschaftsverhältnis bereits beim Unfall bestand oder erst bei Inanspruchnahme des Verantwortlichen hergestellt war. Andererseits wird die Rechtssicherheit nicht untragbar belastet, wenn für jene Fallgruppe, in der die häusliche Gemeinschaft infolge einer Heirat hergestellt wird, ausnahmsweise auch die Fälle in den Rückgriffsausschluß einbezogen werden, in denen die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen wird.

14

a)

Das Schutzbedürfnis des Versicherten und seiner Familie ist in solchen Fällen nicht geringer. Selbst wenn sich Versicherungsleistungen, deretwegen der Rückgriff genommen wird, auf einen Zeitraum beziehen, für den die Familien- und Haushaltszugehörigkeit noch nicht begründet war, so wird doch die "Familienkasse" mit jenen Rückgriffsansprüchen belastet. Auch der Familienfriede ist durch solchen Rückgriff nicht weniger gefährdet als durch einen Regreß, der die Zeit nach Herstellung dieser Beziehungen betrifft. Auch die Revision zieht das im übrigen nicht in Zweifel.

15

b)

Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil das darin liegende Verhalten des Sozialversicherungsträgers als anstößig empfunden wird, so daß etwa deshalb für den Rückgriffsausschluß an einen Zeitpunkt angeknüpft werden müßte, der vor der Inanspruchnahme des Schädigers durch den Sozialversicherungsträger liegt. Entscheidend für den Ausschluß ist der den Versicherten und seine Familie belastende Erfolg solcher Inanspruchnahme und sein Mißverhältnis zum sozialen Schutzzweck der Versicherungsleistung. Jenes zu mißbilligende Ergebnis des Rückgriffs tritt auch dann ein, wenn die Ausschlußvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den Rückgriff vorliegen.

16

c)

Bei aller Anerkennung des Bedürfnisses nach festen zeitlichen Bezugspunkten für die Anwendung der Ausschlußregeln ist innerhalb der hier besprochenen Fallgruppe auch unter dem Gesichtspunkt von Rechtssicherheit und Praktikabilität eine solche Differenzierung nicht geboten. Der Senat hat erwogen, vornehmlich zur Abwehr von Manipulationen das Regreßverbot auf solche Fälle zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Unfalls die Beziehungen zwischen Verletztem und Schädiger in Richtung auf die spätere Eheschließung schon zumindest verfestigt waren, oder vom Verbot solche Versicherungsleistungen auszuschließen, die auf die Zeit vor der Eheschließung entfallen. Er hat von solchen Einschränkungen jedoch abgesehen. Manipulationen, durch die der Rückgriffsausschluß "erschlichen" werden könnte, scheiden im Blick auf die eng gezogenen Grenzen für diese Fallgruppe praktisch aus. Nachteile für den Sozialversicherungsträger, der Manipulationen häufig nur schwer wird nachweisen können, wirken sich daher in dieser Fallgruppe für ihn nicht oder doch kaum aus. Auch wird für ihn die Rechtslage nicht unübersichtlich, selbst wenn berücksichtigt wird, daß seine Versicherungsleistungen häufig während längerer Zeiträume zu erbringen sind (a.A. offenbar Wussow WI 1972, 118 ff). Die Eheschließung, verbunden mit dem Zusammenleben der Eheleute in einem Haushalt, verwehrt den Rückgriff ex nunc, allerdings schlechthin ohne Rücksicht auf den Zeitraum, auf den er sich bezieht; daß dies durch das Schutzbedürfnis des Versicherten und seiner Familie gerechtfertigt wird, ist bereits ausgeführt worden. Treten jene Voraussetzungen erst nach vollzogenem Regreß ein, so besteht weder rechtlich noch in der Sache Anlaß, die wirtschaftlichen Folgen des Rückgriffs, der sich auf ein nach § 1542 RVOübergegangenes Recht stützen konnte, wieder rückgängig zu machen; jene Interessenkollision, die der Ausschluß des Rückgriffs verhindern soll, tritt bei solcher Fallgestaltung nicht hervor. Erst wenn die Ausschlußvoraussetzungen vorliegen, kann der Sozialversicherungsträger seine Rechte von nun an wegen kollidierender Interessen nicht mehr durchsetzen; dabei verbleibt es, auch wenn die Ehe später wieder aufgelöst werden sollte. Der Sozialversicherungsträger kann sich somit für seinen Regreß an klaren, unschwer zu handhabenden Maßstäben orientieren. Die Beurteilung der Rechtslage ist für ihn nur wegen der Möglichkeit erschwert, daß die Ausschlußvoraussetzungen während der Durchsetzung seiner Rückgriffsansprüche eintreten können; doch ist solche Belastung dem Sozialversicherungsträger zuzumuten. In der in Rede stehenden Fallgruppe sind derartige Fallgestaltungen ohnehin nicht häufig.

17

Zudem wird sich solche Möglichkeit ganz überwiegend vor Einleitung des Regreßverfahrens zuverlässig übersehen lassen. Insoweit halten sich die Verfahrensrisiken innerhalb des einem Gläubiger zugemuteten Rahmens. Auch sonst wird der Kläger nicht davor bewahrt, seine Ansprüche im Prozeß aufgrund von Umständen abgewehrt zusehen, die erst im Verlauf des Verfahrens eingetreten sind. Die Prozeßordnung hält Möglichkeiten für ihn bereit, das Kostenrisiko in solchen Fällen zu beschränken. Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in solchen Fällen aufgrund analoger Anwendung des § 94 ZPO die Kosten des Rechtsstreits ohne Rücksicht auf das prozessuale Vorgehen des klagenden Sozialversicherungsträgers immer übernehmen müsse. § 94 ZPO regelt für seinen näher beschriebenen, begrenzten Anwendungsbereich die Verteilung von Prozeßkosten des Beklagten, die durch ein prozessuales Unterlassen des Klägers veranlaßt worden sind. Die Vorschrift betrifft deshalb - auch ihrem Rechtsgedanken nach - einen gänzlich anderen Sachverhalt. Einer solchen Analogie bedarf es aber auch nicht, da der Sozialversicherungsträger bei solcher Fallgestaltung die Möglichkeit hat, alsbald nach Eintritt der Ausschlußvoraussetzungen von seinem Klageanspruch Abstand zu nehmen und eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes zu erreichen.

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d)

Die Abweichung von dem Grundsatz, nach dem für die Ausschlußvoraussetzungen auf den Unfallzeitpunkt abzustellen ist, für die hier in Rede stehende Fallgruppe verletzt auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Sie ist lediglich die Folge daraus, daß die Richtigkeitsvorstellungen, die in § 67 Abs. 2 VVG gesetzgeberischen Ausdruck gefunden haben und der Übertragung jener Vorschrift auf den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen, für diese Fallgruppe wegen ihrer Sonderstellung im Bereich des Tatsächlichen sich vollkommener verwirklichen lassen als in Fällen, in denen die Gefahr einer Manipulation - sei es des Versicherten oder Schädigers sei es des Sozialversicherungsträgers - nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden kann. Die in dieser sachlichen Besonderheit gerechtfertigte Ausnahmeregelung diskriminiert weder andere Fallgruppen noch beschwert sie die Sozialversicherungsträger ohne sachlichen Grund.

Richter Nüßgens
Richter Dunz
Richter Dr. Steffen
Richter Dr. Kullmann
Richter Dr. Ankermann