Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1985, Az.: 4 StR 552/85
Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 24.05.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 270
- NStZ 1986, 114
- StV 1986, 147-148
- VerkMitt 1986, 41
- r+s 1986, 110
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann zur Feststellung einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nach abgeschlossener Resorption ein stündlicher Abbauwert für die Rückrechnung von 0,1 o/oo zugrundegelegt werden.
Ebenso:
OLG Köln VRS 65, 367
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. November 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Raubes, Bedrohung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. September 1985 Bezug genommen.
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Angeklagten wurde fünf Stunden nach dem Tatgeschehen eine Blutprobe entnommen, die einen BAK-Wert von 0,98 Promille aufwies. Die Strafkammer ist hinsichtlich der Frage der Fahruntüchtigkeit ohne Rechtsfehler nach sachverständiger Beratung von einer abgeschlossenen Resorption ausgegangen und hat insoweit - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 246, 250) - einen stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zugrunde gelegt. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat sie dann jedoch fehlerhaft einen Abbauwert von lediglich 0,15 Promille je Stunde angenommen und darauf hingewiesen, daß nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen für eine Rückrechnung mit einem stündlichen Abbauwert von 0,29 Promille wegen der Konstitution des Angeklagten und der langen Trinkzeit kein Anlaß bestanden habe.
Zutreffend ist insoweit lediglich, daß es bei einer Rückrechnung über viele Stunden - wie im vorliegenden Fall - nicht geboten und nicht gerechtfertigt ist, für die gesamte Zeit einen maximalen Abbauwert zugrunde zu legen. Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern bereits dann ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde gelegt wird (Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, in BA 1985, 77 ff; vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 529/85). Für eine Rückrechnung zu Ungunsten des Angeklagten mit einem Wert von nur 0,15 Promille je Stunde - wie sie das Landgericht vorgenommen hat - fehlt es dagegen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Grundlage, da ein "individueller Abbauwert" sich nachträglich nicht mehr ermitteln läßt und auch ein dispositioneller oder aktueller (stündlicher) Abbauwert nur im Experiment festgestellt werden kann und dann auch nur für dieses Experiment gilt (Gerchow u.a., BA 1985, 77, 78/79; vgl. auch BGHSt 21, 157, 164).
Da nicht auszuschließen ist, daß die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Rückrechnung mit dem für den Angeklagten zu ungünstigen Abbauwert von 0,15 Promille je Stunde beruht, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Jähnke