Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1985, Az.: 4 StR 529/85
Zugrundelegung ordnungsgemäßer Rückrechnungszeiten bei der Bemessung der Blutalkoholkonzentration (BAK)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 529/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 08.05.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftliche räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Prozessführer
1. Hans H. aus Z. geboren am ... 1952 in C.
2. Helmut St. aus Z., dort geboren am ... 1932
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15. Oktober 1985 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Mai 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bestimmung der Blutalkoholwerte, die zur Tatzeit vorgelegen haben, den Maximalrückrechnungswert - unter Hinzurechnung eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 %o - mit stündlich 0,2 %o angesetzt hat. Höhere Rückrechnungswerte sind bei den hier in Frage kommenden Rückrechnungszeiten (beim Angeklagten H. von 4 1/2 Stunden und beim Angeklagten St. von 4 3/4 Stunden) ungerechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85). Bei Tatzeitblutalkoholwerten, die beim Angeklagten St. unter 3 %o und beim Angeklagten H. unter 1,7 %o liegen, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler (UA 16) die Anwendbarkeit des § 20 StGB - beim Angeklagten St. auch die Anwendbarkeit des § 21 StGB - ausgeschlossen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner