Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1985, Az.: 2 StR 523/85
Bestimmung einer Person zur Fortsetzung der Prostitution; Bereits bestehende Bereitschaft zur Prostitutionsausübung; Berücksichtigung der kurzen Tatausübungszeit bei der Strafrahmenbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 22.05.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 33, 353 - 356
- JZ 1986, 203
- MDR 1986, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1987, 63-64
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Dreher Jan B. aus K., geboren am ... 1950 in U.
Amtlicher Leitsatz
Eines Verbrechens nach § 181 Nr. 1 StGB macht sich auch schuldig, wer eine Person, die bis dahin der Prostitution nachgegangen war, auf die im Tatabstand beschriebene Weise dazu bestimmt, diese Tätigkeit fortzusetzen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte überredete am 21. Juli 1984 die 15-jährige Anja W., für ihn der Prostitution nachzugehen. Er wandte sich an einen Bekannten, der mehrere Appartements mit "Telefondirnen" unterhielt, und ließ das Mädchen nach H. in ein solches Appartement bringen. Dort ging Anja vom 24. bis 28. Juli der Gewerbsunzucht nach. Der Angeklagte, der ihr am 25. Juli gefolgt war, hielt sie durch Zureden dazu an; er veranlaßte sie, über ihre Einnahmen Buch zu führen und das Geld an ihn abzuliefern.
In der Nacht vom 28. zum 29. Juli erklärte Anja dem Angeklagten im Verlauf eines Streits, daß sie die Prostitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter zurückkehren wolle. Darauf schlug sie der Angeklagte mehrfach heftig ins Gesicht, um sie weiterhin zur Prostitution zu bestimmen. Am nächsten Tag brachte er Anja in ein Appartement in W., wo das Mädchen noch bis zum 31. Juli der Gewerbsunzucht nachging.
Das Landgericht hat den Angeklagten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB), Menschenhandel (§ 181 Nr. 1 StGB), Zuhälterei (§ 181 a Abs. 2 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB) schuldig gesprochen. Es hat deswegen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und unter Einbeziehung einer anderen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten erkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist, soweit sie dem Schuldspruch gilt, unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Schuldspruch
Anlaß zur Erörterung besteht nur insoweit, als der Angeklagte wegen Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Dieses Delikts macht sich schuldig, wer einen anderen durch Gewalt, Androhung eines empfindlichen Übels oder List dazu bringt, daß er der Prostitution nachgeht. Das Landgericht sieht die Verwirklichung dieses Tatbestands darin, daß der Angeklagte das Mädchen mit Schlägen dazu bestimmte, weiterhin als Prostituierte für ihn zu "arbeiten". Diese rechtliche Wertung trifft zu.
Dem steht nicht entgegen, daß Anja bereits der Prostitution nachgegangen war, bevor der Angeklagte sie mit Gewalt zur Fortsetzung dieser Tätigkeit nötigte.
Freilich ist anerkannt, daß Opfer einer Straftat nach § 181 StGB (ebenso wie bei § 180 a Abs. 3 StGB) nur eine Person sein kann, die zum Tatzeitpunkt der Prostitution noch nicht oder nicht mehr "nachgeht". Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).
Wenn als Tatopfer nicht in Betracht kommt, wer der Prostitution "nachgeht", so soll damit zum Ausdruck gebracht sein, daß der strafrechtliche Schutz nicht solchen Personen gilt, bei denen - wie ihr Verhalten zeigt - die Bereitschaft zur Prostitutionsausübung schon besteht. Wer ohnehin willens ist, der Prostitution nachzugehen, unterfällt dem Schutzbereich des § 181 StGB nicht. Das Rechtsgut, das durch diese Bestimmung geschützt werden soll, ist die Freiheit der Willensentschließung und der sexuellen Selbstbestimmung (BGH NStZ 1983, 262 f; Laufhütte a.a.O. Rdn. 1). Dementsprechend ist der Straftatbestand ausgestaltet. Die Tathandlung besteht darin, daß mit Nötigungsmitteln oder List auf den Willen des Opfers eingewirkt wird.
Daraus folgt, daß die Anwendbarkeit des § 181 StGB - sofern dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen - allein davon abhängt, ob derjenige, der als Opfer in Frage kommt, im Zeitpunkt der Tathandlung den Willen hatte, der Prostitution nachzugehen. War dieser Wille vorhanden, dann ist für die Anwendung der Vorschrift - von Fällen des (untauglichen) Versuchs abgesehen - kein Raum. Der Täter kann den Tatbestand des § 181 StGB nicht dadurch erfüllen, daß er eine Person, die der Prostitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung oder List dazu veranlaßt, dies in einer bestimmten Art und Weise zu tun, etwa für einen anderen "Auftraggeber" als bisher tätig zu sein (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81; Horn a.a.O. § 180 a Rdn. 36), den Ort der Prostitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28; Horstkotte und Horn, jeweils a.a.O.) oder mehr als vorher zu "arbeiten" (Lenckner a.a.O. § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).
Andererseits werden durch § 181 StGB alle Personen geschützt, die im Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht oder nicht mehr den Willen haben, der Prostitution nachzugehen, also dazu - aus der Sicht des Täters - erst gebracht werden müssen. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle erfüllt. Anja hatte dem Angeklagten erklärt, daß sie die Prostitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter zurückkehren wolle. Darin kam ihr Entschluß zum Ausdruck, die Prostitutionsausübung nicht fortzusetzen. Wer aber den Willen aufgibt, noch weiterhin der Prostitution nachzugehen, tritt damit, auch wenn er sie bis dahin freiwillig ausgeübt hatte, erneut in den Schutzbereich des § 181 StGB ein. Die Freiheit seiner Willensentschließung und sexuellen Selbstbestimmung verdient keinen geringeren Schutz als das nämliche Rechtsgut desjenigen, der auf dieselbe Weise zur erstmaligen Aufnahme der Prostitution bestimmt werden soll. Der Angeklagte hat Anjas Entschluß, die Prostitution aufzugeben, nicht respektiert, sondern den entgegenstehenden Willen des Opfers mit Gewalt gebeugt und es so zur Fortsetzung der Gewerbsunzucht genötigt. Damit war der Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB verwirklicht. Das Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht wegen Menschenhandels verurteilt.
Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2.
Strafausspruch
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Die Strafzumessungserwägungen sind in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung). Hier hat das Landgericht aber einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen mußte, weil seine Bedeutung für die Bewertung der Tatschuld des Angeklagten offenkundig war. Der Tatzeitraum umfaßte nur 11 Tage und war damit ungewöhnlich kurz. Dieser Umstand hätte - wie die Revision mit Recht rügt - ebenso gewürdigt werden müssen, wie die damit zusammenhängende Tatsache, daß der Angeklagte aus der Prostitutionsausübung des Opfers keinen größeren finanziellen Vorteil gezogen hat (UA S. 9). Zwar wäre andererseits straferschwerend zu berücksichtigen gewesen, daß der Angeklagte tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat und das Alter des Mädchens bei § 180 a Abs. 4 StGB beträchtlich, bei § 180 Abs. 2 StGB noch deutlich unter der vom Gesetz jeweils gezogenen Schutzgrenze lag. Indessen kann das Revisionsgericht nicht seinerseits Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe gegeneinander abwägen oder gar "aufrechnen". Welches Gewicht diesen Umständen innerhalb der gesamten Strafzumassung zukommt, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Darüber zu befinden, wird demgemäß Aufgabe der Strafkammer sein, die - nach Zurückverweisung der Sache - die Strafe neu zumißt.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer