Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1985, Az.: VIII ZR 251/84
Vorbehaltsverkäufer; Verzug des Käufers; Befriedigung der Kaufpreisforderung; Erfüllungshalber; Zahlungsverpflichtung ; Rücktrittsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 251/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 96, 182 - 198
- MDR 1986, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 424-427 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 473 (amtl. Leitsatz)
- WM 1986, 20
- ZIP 1986, 95-100
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der Vorbehaltsverkäufer kann auch im Falle des Verzugs des Käufers mit einer zur Befriedigug der Kaufpreisforderung erfüllungshalber übernommenen Zahlungsverpflichtung (hier: eines Wechsels) sein Rücktrittsrecht ausüben.
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M. GmbH & Co. KG in S. Die Gemeinschuldnerin stellte Wohnwagen her, welche die Beklagte auf der Grundlage des vorformulierten Vertragshändlervertrages vom 28. August 1980 und darin in Bezug genommener Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin im Raum B. vertrieb. In Nr. V des Händlervertrages ist bestimmt:
»Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen), bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung unser Eigentum.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.«
Die Geschäftsabwicklung erfolgte in der Weise, daß die Beklagte der Gemeinschuldnerin für jeden der gelieferten Wohnwagen einen auf den Kaufpreis lautenden Dreimonatswechsel gab. Die Gemeinschuldnerin diskontierte die Wechsel bei ihren Finanzierungsbanken, denen sie das ihr verbliebene Vorbehaltseigentum an den Wohnwagen zur Sicherheit übertrug. Die Akzepte löste die Beklagte jeweils aus den von ihr erzielten Verkaufserlösen ein.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Herausgabe von ursprünglich acht, zuletzt nur noch fünf der gelieferten Wohnwagen an sich beansprucht, nachdem die entsprechenden Wechsel mangels Zahlung der Beklagten zu Protest gegangen waren. Zur Rechtfertigung seines Herausgabeverlangens hat er sich auf Nr. V des Vertrages vom 28. August 1980 und Nr. 2 Abs. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin berufen. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet:
»Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und die Firma M. GmbH & Co. KG ist berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen.«
Die Beklagte hat im Hinblick auf das Sicherungseigentum der diskontierenden Banken die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Im übrigen hat sie sich darauf berufen, der Kläger könne nicht die Rückgabe der Wohnwagen verlangen, ohne zuvor den Rücktritt von den betreffenden Kaufverträgen erklärt zu haben. Schließlich hat sie gegenüber den nach ihrer Berechnung noch in Höhe von 94 378,19 DM offenstehenden Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung des Vertragshändlervertrages in Höhe von insgesamt 94 805,09 DM erklärt und die Auffassung vertreten, damit seien die Kaufpreisforderungen erloschen und die Wohnwagen endgültig in ihr Eigentum übergegangen.
Der Kläger hat demgegenüber - unwidersprochen - vorgetragen, von den gesicherten Banken zur Erhebung der Herausgabeklage ermächtigt worden zu sein, und ferner mit Schriftsatz vom 26. April 1983 geltend gemacht, selbst wenn die vorgenannten Vertragsbestimmungen sein Herausgabebegehren nicht zu rechtfertigen vermöchten, weil sie einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhielten, sei in der Erhebung der Herausgabeklage der von der Beklagten vermißte Rücktritt nach § 455 BGB zu sehen, so daß ein Besitzrecht, das die Beklagte dem Herausgabeanspruch hätte entgegenhalten können, jedenfalls aus diesem Grunde erloschen sei. Die Aufrechnungsforderungen hat er dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Noch im Verlauf des ersten Rechtszuges hat der Kläger die Klage hinsichtlich eines der herausverlangten Wohnwagen (EX 670) zurückgenommen, weil die Beklagte den Kaufpreis dafür zwischen Einreichung und Zustellung der Klage gezahlt hatte. Stattdessen hat er Ersatz der durch die Teilklagerücknahme entstandenen Kosten verlangt, die er mit 165,48 DM beziffert hat. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich mit der Herausgabe der Fahrzeuge bereits bei Klageeinreichung in Verzug befunden, weil er sie - was unstreitig ist - bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 dazu aufgefordert habe. Die Kosten der Teilklagerücknahme stellten daher einen von der Beklagten zu ersetzenden Verzugsschaden dar.
Nachdem die Parteien die Herausgabeklage hinsichtlich eines weiteren Wohnwagens übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des jeweils zugehörigen Wechsels zur Herausgabe der verbleibenden sechs Wohnwagen und antragsgemäß zur Zahlung der Teilklagerücknahmekosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß - wegen der im Berufungsrechtszug auf einen weiteren Wohnwagen erstreckten Klagerücknahme - die Verurteilung zur Herausgabe dieses Wohnwagens entfalle.
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet. Im übrigen hatte sie keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
A. Die Herausgabeklage
I. Das Landgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt angesehen, weil er das Herausgabeverlangen auf die unbestritten gebliebene Ermächtigung der Diskontbanken stützen könne und damit im Rahmen zulässiger gewillkürter Prozeßstandschaft handele. Mit dieser von der Beklagten in den Rechtsmittelzügen nicht mehr angegriffenen Auffassung befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. März 1952 - II ZR 209/51 = LM Nr. 1 zu § 185 BGB und Senatsurteil vom 5. Februar 1964 - VIII ZR 156/62 = LM Nr. 24 zu § 985 BGB). Die Klage ist somit auch dann zulässig, wenn die Diskontbanken Sicherungseigentum an der Vorbehaltsware erlangt haben sollten.
II. Die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten wegen dreier früherer Wechsel und von Schadensersatzansprüchen, mit denen die Beklagte gegen die Kaufpreisforderung für die streitigen Wohnwagen die Aufrechnung erklärt hat, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Begründetheit des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB hängt somit allein noch davon ab, ob der vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und - bejahendenfalls - die Beklagte sich nicht mehr auf ein Besitzrecht (§ 986 BGB) berufen kann.
1. Beide Vorinstanzen sind, ohne dies allerdings näher zu begründen, davon ausgegangen, daß der nach Nr. V des Vertragshändlervertrages vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht durch Bedingungseintritt, nämlich Zahlung des Kaufpreises, erloschen ist. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allein die Hingabe der Wechsel durch die Beklagte führte - was auch dem Wortlaut der genannten AGB-Klausel entspricht - noch nicht zum Erlöschen der Kaufpreisforderung. Die Begebung von Wechseln bedeutet im kaufmännischen Verkehr im Zweifel nur eine Leistung erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 2 BGB; BGH Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 55/74 = WM 1975, 1255, 1256 unter II). Erfüllt ist die ursprüngliche Schuld durch die zahlungshalber erbrachte Leistung erst, wenn der Gläubiger aus dieser Leistung Befriedigung erlangt. Endgültige Befriedigung aus einem Wechsel tritt aber erst ein, wenn ihn der Annehmer eingelöst hat, was hier unstreitig nicht der Fall ist. Nur ausnahmsweise kann die Grundforderung auch ohne Einlösung als erloschen angesehen werden, wenn der Wechselnehmer durch die Weitergabe des Wechsels einen Gegenwert - wie etwa hier den Diskonterlös - erhalten hat und er diesen sowohl nach dem der Weitergabe zugrundeliegenden Rechtsverhältnis als auch - etwa wegen Präjudizierung der Rückgriffsansprüche (Art. 53 WG) - nach Wechselrecht behalten darf (BGH aaO; Köhler WM 1977, 242, 251; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 14. Aufl. Einl. WG Rdn. 42; Zöllner, Wertpapierrecht 13. Aufl. S. 118 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 11. Aufl. S. 152). Für das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation ist hier jedoch nichts ersichtlich.
a) Mit der Frage, ob das Besitzrecht der Beklagten etwa schon infolge einer Erklärung des Klägers als Konkursverwalter nach § 17 KO entfallen sein könnte (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl aaO Einl. WG Rdn. 39 m. w. Nachw.), haben die Vorinstanzen sich mit Recht nicht auseinandergesetzt, weil der Kläger selbst den Standpunkt vertreten hat, er habe die vollständige Erfüllung der Kaufverträge der Beklagten gegenüber nicht verweigert und sei von ihr zu einer diesbezüglichen Erklärung bislang auch nicht aufgefordert worden.
b) Ein Besitzrecht des Vorbehaltskäufers besteht nicht mehr, wenn der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers gemäß § 455 BGB vom Vertrag zurückgetreten oder eine nach § 326 BGB gesetzte Nachfrist abgelaufen ist (Senatsurteil vom 1. Juli 1970 = BGHZ 54, 214, 216) [BGH 01.07.1970 - VIII ZR 24/69]. Außerdem kann es - wie der Senat in dieser Entscheidung (aaO S. 222) und in den Urteilen vom 24. Januar 1961 (BGHZ 34, 191, 197) und 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 96, 98) ausgeführt hat - fehlen, wenn die Vertragsparteien ein Recht des Verkäufers zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware vereinbart haben und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücknahmerechts eingetreten sind.
c) Auf ein solches Rücknahmerecht hat der Kläger offensichtlich die mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 geforderte Rückgabe der Wohnwagen »zur Verwahrung« und in erster Linie auch die Herausgabeklage gestützt. Beide Vorinstanzen haben das Herausgabeverlangen allerdings nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft, sondern allein auf den erst in zweiter Linie geltend gemachten Rücktritt nach § 455 BGB abgehoben.
aa) Dies greift die Revision mit dem Hinweis an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in der Herausgabeklage einen stillschweigenden Rücktritt des Klägers von den Kaufverträgen gesehen. Der Kläger habe - gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin - die streitigen Wohnwagen lediglich aufgrund des vorbehaltenen Eigentums herausverlangt, ohne zugleich von den Kaufverträgen zurückzutreten.
Damit verkennt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung - insoweit anders als das Landgericht - nicht schon in der Herausgabeklage selbst gesehen hat. Vielmehr hat es das im Schriftsatz vom 26. April 1983 enthaltene Vorbringen des Klägers, jedenfalls sei in der Herausgabeklage der Rücktritt von den Kaufverträgen zu sehen, als Ausdruck dessen rechtsgeschäftlichen Rücktrittswillens und damit als Rücktrittserklärung gewertet. Diese tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
bb) Gleichwohl war es fehlerhaft, daß die Vorinstanzen das Klagebegehren nicht in erster Linie an der vertraglich vereinbarten Rücknahmeklausel, die auch für den geltend gemachten Zahlungsanspruch von Bedeutung ist (s. unten B), gemessen haben. Denn nach dem Inhalt seines Vorbringens hat der Kläger den Rücktritt an die Rechtsbedingung geknüpft, daß ein vorläufiges Rücknahmerecht nicht wirksam vereinbart sei, und demnach - was das Landgericht im Grunde nicht verkannt hat - die Rücktrittsfolge prozessual nur hilfsweise in das Verfahren einführen wollen. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen der bloßen Rücknahme (Fortbestand der Kaufverträge und der beiderseitigen Verpflichtungen hieraus) und des Rücktritts (Auflösung der Kaufverträge) waren die Vorinstanzen an die ihnen vom Kläger aufgegebene Prüfungsreihenfolge gebunden.
cc) Das Abweichen hiervon erweist sich indessen - jedenfalls im Hinblick auf den Herausgabeanspruch - im Ergebnis als unschädlich, weil der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Rücknahmeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin berufen konnte.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Rücknahmeklausel überhaupt Vertragsinhalt geworden ist. Die Parteien haben textlich unterschiedliche AGB-Formulare vorgelegt, die jeweils ihren Rechtsbeziehungen zugrunde liegen sollen. Lediglich das vom Kläger vorgelegte Formular enthält die zitierte Rücknahmeklausel, nicht aber das von der Beklagten zu den Akten gereichte, mit »Geschäftsbedingungen (Bestandteil des bestehenden Händlervertrages) der Firma M. KG« überschriebene Exemplar. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welches der beiden Klauselwerke Vertragsinhalt geworden ist. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil die Rücknahmeklausel jedenfalls im Hinblick auf §§ 9, 24 Satz 2 AGBG das Herausgabeverlangen des Klägers nicht zu stützen vermöchte.
d) Inwieweit Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Vorbehaltsverkäufers, die ihm einen Anspruch auf einstweilige Rücknahme der Vorbehaltsware bei grundsätzlichem Fortbestand des Kaufvertrages einräumen, überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standzuhalten vermögen, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teils werden sie mit jedem Inhalt für unzulässig gehalten (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 4. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 654; Reich, AK-BGB § 455 Rdn. 18; Reinicke/Tiedke, Kaufrecht 2. Aufl. S. 255), teils grundsätzlich als zulässig angesehen (Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts Rdn. 97; Reinking/Eggert, Der Autokauf 2. Aufl. Rdn. 78; Thamm BB 1980, 1191, 1192; derselbe in: Der Eigentumsvorbehalt im Deutschen Recht 4. Aufl. S. 52; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 9 Rdn. E 27; Palandt/Putzo, BGB 44. Aufl. § 455 Anm. 5 a; wohl auch Bunte, Handbuch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen S. 143). Eine dritte Meinung unterscheidet nach den klauselmäßig verankerten Gründen für das Rücknahmerecht und dem Inhalt der Klausel im übrigen (Graf Lambsdorff/Hübner, Eigentumsvorbehalt und AGB-Gesetz Rdn. 176-182; vgl. auch Graf von Westphalen ZIP 1980, 726, 730). Höchstrichterlich ist die Frage - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Der erkennende Senat ist zwar in den unter A II 2 b) erwähnten Entscheidungen von der Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung von Rücknahmeklauseln ausgegangen. Er hat sich indessen noch nicht damit befaßt, mit welchem Inhalt solche Klauseln vor dem AGB-Gesetz bestehen können. Diese Frage bedarf auch hier keiner generellen Entscheidung.
aa) Da das Berufungsgericht die Auslegung von Nr. 2 Abs. 7 der für die Prüfung zugrunde zu legenden Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin unterlassen hat, kann der Senat sie selbst vornehmen.
Die Klausel macht das Erlöschen des Besitzrechts des Käufers und demgemäß das Recht des Verkäufers, Herausgabe verlangen zu können, davon abhängig, daß »die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt (wird)« (Satz 2). Nach Satz 1 soll die Fälligkeit dieser gesamten Restschuld, »auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen«, und damit die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung ohne weiteres eintreten, wenn der Käufer »seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (nachkommt)«.
Wollte man, wofür nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang der Klausel manches spricht, unter dem Begriff »Restschuld« die restlichen Schulden aus allen der Geschäftsverbindung zugrundeliegenden Geschäften verstehen, so bedeutete dies, daß der Vorbehaltskäufer sein Besitzrecht an der Vorbehaltsware selbst dann verlöre, wenn er zwar die Tilgung des Kaufpreises aus dem betreffenden Vorbehaltskauf nachholte, nicht jedoch zugleich alle sonstigen, bei normalem Verlauf unter Umständen nicht einmal fälligen Forderungen erfüllte. Bei einem solchen Verständnis der Klausel spräche einiges dafür, sie schon wegen einer die Interessen des Verwenders eindeutig in den Vordergrund stellenden Übersicherung als unangemessen anzusehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 188/83 = WM 1985, 167, 168 f.).
Ob die Klausel (nur) in diesem Sinne beurteilt werden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die darin getroffene Fälligkeitsregelung unwirksam, so daß es an dem in der Klausel formulierten Anknüpfungspunkt für den Wegfall des Besitzrechts des Käufers fehlt.
Sie erfaßt nach ihrem objektiven Bedeutungsinhalt in erster Linie Fälle, in denen der Käufer seine Zahlungsverpflichtung zu verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten zu erfüllen hat und mit dem zunächst fälligen Teil in Rückstand gerät. Ob auch ein Sachverhalt wie der vorliegende, in dem der Kaufpreis nicht in Teilen, sondern in einem Betrag zu einem bestimmten Termin zu entrichten war, unter die Regelung fällt und ob eine Formularbestimmung, die das Fortbestehen des Besitzrechts nur an einen solchen Sachverhalt knüpft, der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhielte, kann dahinstehen. Denn eine Klausel, die - wie hier - einschränkungslos und textlich unteilbar auch Fälle erfaßt, auf die das AGB-Gesetz die Anwendung der Klausel versagt, ist insgesamt unwirksam. So liegt der Fall hier.
Die in der Rücknahmeklausel im Vordergrund stehende Regelung, daß die bei normalem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld sofort fällig sein soll, wenn der Käufer mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung in Rückstand gerät, ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 9 AGBG, weil sie die Vorfälligkeit der Restschuld an eine auch unverschuldete Zahlungssäumnis knüpft.
bb) Diesen Regelungsgehalt der Klausel ergibt die bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz allgemein gebotene objektive Auslegung. Gemessen an der danach maßgeblichen Verständnismöglichkeit des Durchschnittskunden erfaßt die Formulierung »Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach« nicht nur den Zahlungsverzug im Sinne von §§ 284, 285 BGB, also eine vom Schuldner zu vertretende Nichtzahlung, sondern auch den unverschuldeten Zahlungsrückstand. Dieses Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verfallklauseln, in denen die Fälligkeit von Restforderungen an den bloßen »Zahlungsrückstand« geknüpft war (BGH Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84 = WM 1985, 604, 605 und Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/84 = WM 1985, 945 unter I). Zwar handelte es sich in beiden Fällen um Verbandsklagen nach § 13 AGBG, bei denen das Ergebnis in Anwendung des Prinzips der sogenannten »kundenfeindlichsten« Auslegung gewonnen worden war. Das steht dem im vorliegenden Individualprozeß gewonnenen Auslegungsergebnis jedoch nicht entgegen, weil die hier zu beurteilende Klausel jeden Anhalt dafür vermissen läßt, sie wolle sich Wirksamkeit tatsächlich nur für den verschuldeten Zahlungsrückstand beilegen. Daß sie im Gegenteil eine möglichst vollständige Sicherung des Verwenders zum Gegenstand haben soll, ergibt sich vielmehr aus dem umfassenden Katalog der Gründe, die der Verletzung der Zahlungspflicht gleichgestellt sind, nämlich die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens sowie im übrigen jegliche Verletzung der »sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen«, ohne daß auch hier etwa nach Art, Schwere oder Verschulden des Vertragsverstoßes unterschieden wird. Angesichts dieser Eindeutigkeit des Klauselinhalts bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vertretenen Auffassung, wonach grundsätzlich Verfallklauseln, die bei nicht rechtzeitiger Zahlung einzelner Raten die Forderung sofort fällig stellten, dahin ausgelegt wurden, daß die Fälligkeit nicht eintreten sollte, wenn die Zahlungssäumnis unverschuldet war (RG JW 1919, 570, 571; BGH Urteil vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56 = NJW 1957, 1759, 1760). Daher kann auch dahinstehen, ob eine solche restriktive Auslegung nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes noch zulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84 = WM 1985, 542, 544 unter II 3 a, bb).
cc) Läßt die Klausel eine Vorfälligkeit der Forderungen des Verkäufers somit schon bei einem unverschuldeten Zahlungsrückstand des Vorbehaltskäufers eintreten, so stellt sie sich als unangemessene Benachteiligung des letzteren im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz dar.
Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welcher der die Vertragsgestaltung für sich beanspruchende Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Daß eine Formularbestimmung, die - wie hier - die sofortige Fälligkeit auch an einen unverschuldeten Zahlungsrückstand knüpft, unangemessen in diesem Sinne ist, hat der Senat im Urteil vom 19. Juni 1985 (aaO) für den nicht kaufmännischen Bereich bereits entschieden. Für den kaufmännischen Verkehr kann nichts anderes gelten. Auch dort sind keine beachtlichen Gründe ersichtlich, die eine verschuldensunabhängige Sanktion der in Rede stehenden Art noch als hinnehmbar erschienen ließen.
3. Läßt sich demnach der Verlust des Besitzrechts der Beklagten nicht aus der Rücknahmeklausel ableiten, so kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, das Besitzrecht der Beklagten sei erloschen, weil der Kläger nach § 455 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Das ist der Fall.
a) Nach § 455 BGB ist der vom Kläger erklärte Rücktritt allerdings nur wirksam, wenn die Beklagte sich »mit der Zahlung« in Verzug befand. Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, durch die Nichteinlösung der zur Bezahlung der Wohnwagen hingegebenen Wechsel sei die Beklagte jeweils in Zahlungsverzug geraten, ohne daß es einer Mahnung bedurft habe (§ 284 Abs. 2 BGB).
Die Revision meint, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Beklagte habe sich wegen der Nichteinlösung der Wechsel mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befunden. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich dies jedoch nicht. Ihm kann nicht entnommen werden, ob das Berufungsgericht den von ihm bejahten Zahlungsverzug auf die Wechselverpflichtung oder (auch) auf die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises bezogen hat. Das spielt für die Entscheidung indessen auch keine Rolle.
aa) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Beklagte durch die Vorlage und Nichteinlösung der Wechsel nicht mit ihrer Kaufpreisschuld in Verzug geraten ist. Der Gläubiger, der - wie hier die Gemeinschuldnerin - einen Wechsel erfüllungshalber in Zahlung genommen hat, ist verpflichtet, seine Befriedigung zunächst aus dem Wechsel zu suchen. Demgemäß kann der Schuldner gegenüber der Kausalforderung den - der Stundung entsprechenden - Einwand der Wechselhingabe erheben (Senatsurteil vom 29. April 1974 - VIII ZR 200/72 = WM 1974, 570, 571; Miller aaO S. 94; Baumbach/Hefermehl aaO WG Einleitung Rdn. 41; Hueck/Canaris aaO S. 150 f. unter III 1). Dieser Einwand entfällt erst, wenn der Versuch der Befriedigung aus dem Wechsel fehlschlägt. Dies ist, weil die Wechselschuld eine Holschuld ist (Baumbach/Hefermehl aaO Art. 38 WG Rdn. 1; Zöllner aaO S. 101 unter III), erst dann der Fall, wenn der Wechsel nach Verfall ohne Erfolg zur Zahlung vorgelegt wird (Hueck/Canaris aaO S. 151). Wann der Wechsel vorgelegt und damit die Kausalforderung fällig bzw. ihre Stundung beendet wird, ist nicht von vornherein kalendermäßig bestimmt. Die Vorlage kann am Zahlungstag oder einem der folgenden Werktage erfolgen (Art. 38 Abs. 1 WG). Jedenfalls nach § 284 Abs. 2 BGB konnte die Beklagte daher mit der Kaufpreisschuld nicht schon durch die Nichteinlösung der Wechsel in Verzug geraten (Baumbach/Hefermehl aaO Art. 38 WG Rdn. 4; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht § 33 I 3, S. 265). Um sie mit ihrer Kaufpreisschuld in Verzug zu setzen, wäre vielmehr nach erfolgloser Vorlage der Wechsel eine Mahnung erforderlich gewesen (§ 284 Abs. 1 BGB). Insoweit hat das Berufungsgericht indessen keine Feststellungen getroffen. Der Kläger selbst hat eine Aufforderung zur Zahlung der den Wechseln zugrundeliegenden Kaufpreisforderungen auch nicht schlüssig behauptet. In seinem Schreiben vom 6. Dezember 1982, auf das er sich in seinem Schriftsatz vom 26. April 1983 zum Beweis seines Herausgabeverlangens bzw. seiner Zahlungsaufforderung beruft, hat er lediglich die Auskehrung des Kaufpreises für den Fall beansprucht, daß die Beklagte zwischenzeitlich Wohnwagen verkaufen sollte.
bb) In Verzug geraten ist die Beklagte dagegen mit ihrer Wechselschuld gemäß § 284 Abs. 1 BGB durch die erfolglose Vorlegung der Wechsel (Baumbach/Hefermehl aaO Art. 38 WG Rdn. 4; Stranz, Wechselgesetz 14. Aufl. Art. 38 Anm. 11); die Vorlage eines Wechsels zur Zahlung ist Mahnung (Jacobi aaO § 33 I 2, S. 264).
b) Da somit lediglich ein Verzug der Beklagten mit ihrer Wechselschuld feststeht, stellt sich die in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - bisher nicht behandelte Frage, ob die Anwendung des § 455 BGB - wie die Revision meint - einen Verzug mit der Kaufpreisschuld voraussetzt oder ob es ausreicht, wenn der Käufer mit einer zum Zwecke der Befriedigung der Kaufpreisforderung erfüllungshalber übernommenen neuen Verbindlichkeit in Verzug gerät. Diese Frage ist für den Regelfall - so auch hier - im Sinne der zweiten Alternative zu bejahen. Der Wortlaut des § 455 BGB mag zwar für die Auffassung der Revision sprechen. Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt ihre Anwendung indessen auch dann, wenn der Käufer mit der erfüllungshalber übernommenen Zahlungsverpflichtung - wie hier mit der Einlösung der Wechselschuld - in Verzug gerät. § 455 BGB will dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers Rechnung tragen, indem er ihm gestattet, ohne die nach § 326 BGB erforderliche Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, sobald der Vorbehaltskäufer mit seiner Zahlungspflicht in einer den Verzug begründenden Weise säumig wird und damit ein Alarmsignal setzt, das dem Vorbehaltsverkäufer die Gefährdung seines vertraglichen Gegenanspruches anzeigt (vgl. BGHZ 54, 214, 220) [BGH 01.07.1970 - VIII ZR 24/69]. Insoweit kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob der Vorbehaltskäufer mit der Zahlung des Kaufpreises als solchem oder mit einer abstrakten Zahlungsverpflichtung säumig ist, die er, wie hier durch die Annahme der Wechsel, eigens zum Zwecke der Befriedigung der Kaufpreisforderung übernommen hat. Durch die Erfüllung dieser Verpflichtung würde gleichzeitig die Kaufpreisforderung getilgt und die nach § 455 BGB vermutete aufschiebende Bedingung für den Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers eintreten. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, ihre Nichterfüllung trotz insoweit erfolgter Mahnung einem Verzug mit der Kaufpreiszahlung im Anwendungsbereich des § 455 BGB gleichzusetzen.
c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Gemeinschuldnerin nach der Diskontierung der Wechsel im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht mehr Gläubigerin des Wechselanspruchs war und die in der Vorlage liegende Mahnung daher nicht von ihr, sondern von den vorlegenden Diskontbanken ausging. Durch die Bezahlung der Wechselschuld erlischt die Kaufpreisschuld und damit der Eigentumsvorbehalt auch dann, wenn sich der Wechsel nicht mehr in der Hand des ersten Wechselnehmers befindet (Baumbach/Hefermehl aaO WG Einl. Rdn. 42; Hueck/Canaris aaO § 20 III 3 a); Zöllner aaO § 15 III 6 und § 19 II 4a) aa); Miller aaO S. 97). Ob deshalb vor der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 455 BGB von einer gesonderten Mahnung hinsichtlich der Kaufpreisschuld schlechthin auch dann abgesehen werden kann, wenn Wechsel- und Kaufpreisforderung sich auf Dauer in der Hand verschiedener Gläubiger befinden, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist diese dann entbehrlich, wenn sich im Zeitpunkt der Vorlage beide Forderungen in der Hand eines Gläubigers vereinigt haben. So liegt es hier. Nach Nr. 44 Satz 1 AGB-Banken (ähnlich Nr. 47 Abs. 7 AGB-Sparkassen) gelten mit jeder Übertragung von Wechseln an eine Bank zugleich auch die diesen zugrunde liegenden Forderungen sowie alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der Sicherheiten als auf die Bank übertragen (vgl. dazu Canaris aaO Rdn. 2742 ff.; Hefermehl, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken S. 118; Helm aaO S. 69-74; Miller aaO S. 179 unter 3). Befanden sich somit im Zeitpunkt der Vorlage sowohl die Wechselforderungen als auch die jeweils zugehörigen Kaufpreisansprüche in der Hand der vorlegenden Banken, so gilt nichts anderes, als wenn sie beide bei der Gemeinschuldnerin als erster Wechselnehmerin verblieben wären.
d) An der Ausübung des der Gemeinschuldnerin nach § 455 BGB zustehenden Rücktrittsrechts war der als Konkursverwalter an ihrer Stelle handelnde Kläger nicht etwa wegen der Abtretung der Kaufpreisforderungen gehindert.
Dabei mag dahinstehen, ob - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich ist (BGH Urteile vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 = NJW 1973, 1793, 1794 = WM 1973, 1270, 1271 m. w. Nachw. und 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 = WM 1985, 1106) - die Gemeinschuldnerin mit der sicherheitshalber erfolgten Abtretung der Kaufpreisforderungen zugleich auch das Recht zur Ausübung des Rücktritts von den Kaufverträgen an die Diskontbanken übertragen hat. Das wäre der Fall, wenn es sich dabei um ein »gegenwärtiges« (jetzige Fassung: »bestehendes«) bzw. »künftiges« Recht aus dem Grundgeschäft im Sinne von Nr. 44 Satz 1 AGB-Banken handelte. Auch das bedarf indessen keiner Entscheidung. Selbst wenn nämlich die Gemeinschuldnerin aufgrund einer derartigen Abtretung zeitweilig ihr Gestaltungsrecht nach § 455 BGB an die Diskontbanken verloren haben sollte, so war der Kläger zu seiner Ausübung (wieder) befugt, nachdem die Banken ihm unstreitig die Ermächtigung zur klageweisen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs erteilt hatten. Denn diese enthielt zugleich die Befugnis zur Ausübung aller Gestaltungsrechte, von denen die Begründetheit des Herausgabeverlangens abhängt.
4. Erweist sich der Herausgabeanspruch daher jedenfalls infolge des wirksamen Rücktritts sowohl nach § 985 BGB als auch nach § 346 BGB als begründet, so war die Revision insoweit zurückzuweisen.
B. Die Zahlungsklage
Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung richtet.
Die Zahlungsklage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unbegründet. Mit ihr begehrt der Kläger Ersatz der anteiligen Prozeßkosten, die dadurch entstanden sind, daß er die Herausgabeklage hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls herausverlangten Wohnwagens EX 670 zurückgenommen hat, nachdem die Beklagte den Kaufpreis zwischen Einreichung und Zustellung der Klage bezahlt hatte.
1. Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Zahlung am 4. Februar 1983, also nach Anhängigkeit der Klage, durch Mahnungen des Klägers vom 6. und 20. Dezember 1982 in Verzug befunden, so daß sie die durch die insoweit erforderlich gewordene Klagerücknahme entstandenen Kosten erstatten müsse. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Berufung enthalte keine Angriffe gegen die Verurteilung zur Zahlung.
2. Weder die Begründung des Berufungsgerichts noch die des Landgerichts bilden eine tragfähige Entscheidungsgrundlage.
Das Berufungsgericht hätte, da die Berufung der Beklagten insgesamt zulässig war, das Zahlungsbegehren des Klägers sachlich-rechtlich prüfen müssen, weil die vom Landgericht gegebene Begründung von dessen und des Berufungsgerichts Standpunkt aus unzutreffend ist. Ersatz der anteiligen Prozeßkosten kann der Kläger nach § 286 Abs. 1 BGB nur beanspruchen, wenn sich die Beklagte schon zur Zeit der Klageeinreichung (28. Januar 1983) mit der Herausgabe des streitigen Wohnwagens in Verzug befand. In Verzug geraten konnte sie jedoch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem sie das Besitzrecht an dem Wohnwagen verlor. Nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen trat dieser Rechtsverlust aber erst mit dem Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag ein, nach der Meinung des Landgerichts mit Zustellung der Klage und nach der des Berufungsgerichts mit Zugang des Schriftsatzes des Klägers vom 26. April 1983. Danach konnte sich also die Beklagte vom Standpunkt der Vorinstanzen aus bei Klageeinreichung noch nicht in Verzug mit der Herausgabe des Wohnwagens befunden haben.
3. Die Entscheidung der Vorinstanzen hätte sich daher im Ergebnis nur dann halten lassen können, wenn die Beklagte aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin ihr Besitzrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verloren hätte, weil die Mahnungen des Klägers vom 6. und 20. Dezember 1982 sie dann tatsächlich in Verzug gesetzt hätten. Dies war wegen der Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht der Fall.