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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1985, Az.: KZR 3/85

Prozesshindernis der rechtskräftigen Entscheidung; Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede; Schriftformerfordernis des § 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1985
Aktenzeichen
KZR 3/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.12.1984

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 1985
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Lohmann sowie
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Scholz-Hoppe und Dipl.Ing. Frhr. v. Maltzahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Erbin und Tochter der Frau Anni K. Diese war Eigentümerin eines Hausgrundstücks mit einer Gaststätte, in der sie fünf ihr gehörende Spielautomaten, nämlich eine Musikbox, zwei Geldspielgeräte und zwei Flippergeräte, betrieb. Im Jahre 1973 vereinbarte sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma B., daß sie ihr nach Beendigung des bestehenden Gaststättenpachtverhältnisses die fünf Automaten für 12.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer verkaufen und für die Dauer von 12 Jahren in der Gaststätte das ausschließliche Recht für die Aufstellung von Münzautomaten einräumen werde. Die Firma B. hielt diese Vereinbarung in einem nur von ihr unterschriebenen Bestätigungsschreiben vom 7. Mai 1973 fest.

2

Nachdem im März 1974 die Gaststätte neu verpachtet worden war, übersandte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Firma B. der Frau Anni K. mit Schreiben vom 20. März 1974 einen Scheck über 13.320,- DM zur Verwendung "für die Übernahme der Geräte und für das 12-jährige Aufstellrecht". Dieses Schreiben wurde auch von Frau Anni K. unterzeichnet.

3

Später kam es zwischen den Beteiligten zu Mißhelligkeiten. Nachdem die Beklagte in dem Verfahren 12 O 421/77 vor dem Landgericht Dortmund erfolglos Frau K. auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten 13.320,- DM verklagt hatte, nimmt sie nunmehr in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund 6 O 430/83 die Klägerin auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in Anspruch. Das Landgericht Dortmund hat diesen Rechtsstreit gemäß § 96 Abs. 2 GWB bis zur Entscheidung über die Frage der Gültigkeit des Automatenaufstellvertrages nach den §§ 34, 18 GWB durch das zuständige Kartellgericht ausgesetzt. Daraufhin hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Automatenaufstellvertrages geklagt.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.

5

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vereinbarung der Rechtsvorgänger der Parteien vom Mai 1973/März 1974 sei nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 34 GWB nichtig, da sie diesem Schriftformerfordernis nicht unterläge. Sie enthielte einen Kaufvertrag über die fünf Automaten verbunden mit einem Mietvertrag über die Standplätze für diese Geräte in der Gaststätte. Aus dem Zweck des Vertrages, der Rechtsvorgängerin der Beklagten das gewinnbringende Betreiben der gekauften fünf Geräte bzw. dafür aufgestellter Austauschgeräte zu ermöglichen, ergebe sich die vertragliche Nebenpflicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin, keine weiteren Automaten in der Gaststätte zu dulden. Auch wenn es sich hierbei um eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 18 GWB handele, unterliege sie nicht dem Formerfordernis des § 34 GWB; denn vertragliche Nebenverpflichtungen, die sich bereits aus dem Vertragszweck sowie aus Treu und Glauben ergäben, fielen nicht unter diese Formvorschrift und begründeten auch kein Formerfordernis für den übrigen Vertragsinhalt.

7

Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist und ihr insbesondere nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftigen Entscheidung entgegensteht. Zwar hat das Landgericht Dortmund in dem Verfahren 12 O 421/77, in dem die Beklagte die Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden Vereinbarung geltend gemacht und die teilweise Rückzahlung des gezahlten Preises verlangt hatte, die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Vereinbarung wirksam sei und insbesondere dem Formerfordernis des § 34 GWB genüge. Diese Ausführungen zur Wirksamkeit des Vertrages sind jedoch nicht mit in Rechtskraft erwachsen; sie betreffen vielmehr nur eine Vortrage für die Entscheidung über den eigentlichen Streitgegenstand des damaligen Verfahrens, nämlich den geltend gemachten Bereicherungsanspruch (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., vor § 322 Rdnr. 34 ff.).

9

2.

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, daß der streitige Vertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien über den Verkauf der Automaten und das 12-jährige ausschließliche Automatenaufstellrecht in der betreffenden Gaststätte nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB nichtig ist. Die zusammen mit dem Automatenaufstellrecht vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung stellt zwar eine wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar; das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, daß diese nicht formbedürftig ist und auch nicht zur Formbedürftigkeit des übrigen Vertrages führt.

10

Das Berufungsgericht ist zutreffend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen, daß vertragliche Nebenverpflichtungen, die sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck eines Vertrages sowie aus Treu und Glauben ergeben, nicht unter das Schriftformerfordernis des § 34 GWB fallen (BGHZ 53, 304, 308) und daß solche nicht formbedürftigen Nebenverpflichtungen auch hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts keinen Schriftformzwang gemäß § 34 GWB begründen. Dabei ist unerheblich, ob sich diese wettbewerbsbeschränkenden Nebenverpflichtungen lediglich aus dem Vertragszweck bzw. Treu und Glauben ergeben oder ob die Vertragsparteien sie außerdem noch ausdrücklich vereinbart haben (BGH, Urt.v. 18.5.1982 - KZR 15/81 - WuW/E BGH 1936 ff. = GRUR 1982, 635 ff. - Vertragszweck).

11

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Ausschließlichkeitsbindung nach den konkreten Besonderheiten des vorliegenden Falles lediglich eine derartige dem Vertrag immanente Nebenpflicht darstellt, die keinen Formzwang begründet. Den zu beurteilenden Vertrag hat es als Kaufvertrag über die fünf in der Gaststätte vorhandenen Automaten, verbunden mit einem Mietvertrag über diejenigen Flächen der Gaststätte, die von diesen Geräten eingenommen wurden und die für die Benutzung dieser Geräte freibleiben mußten, angesehen. Aus dem Vertragszweck, der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Betrieb von fünf Geräten zu ermöglichen, und aus der Tatsache, daß die Gaststätte verhältnismäßig klein war und keinen Platz für weitere Automaten hatte, hat es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Nebenverpflichtung der Rechtsvorgängerin der Klägerin hergeleitet, keine weiteren Automaten in der Gaststätte zu dulden.

12

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Automatenaufstellvereinbarung als Mietvertrag zu qualifizieren ist und daher - wie das Berufungsgericht außerdem gemeint hat - auch die Grundsätze zur Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters Anwendung finden; denn unabhängig von dieser Einordnung rechtfertigen die festgestellten Umstände, die Vereinbarung dahin auszulegen, daß nach Treu und Glauben die Aufstellung weiterer Automaten ausgeschlossen sein sollte.

13

Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach Treu und Glauben alles zu unterlassen hatte, was den Betrieb der verkauften fünf Geräte oder etwaiger Austauschgeräte in der Gaststätte verhinderte oder beeinträchtigte. Hier aus hat es auch zu Recht ihre Pflicht abgeleitet, keine weiteren Geräte zuzulassen. Die Aufstellung weiterer Geldspielgeräte kam schon deshalb nicht in Betracht, weil unter den verkauften Automaten zwei solche Geräte waren und nach § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Spielverordnung in der Fassung vom 28. November 1979 (BGBl I, 1991) in einer Schank- oder Speisewirtschaft höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Eine weitere Musikbox hatte bereits deshalb auszuscheiden, weil in einem Gastraum sinnvollerweise stets nur eine Musikbox zur selben Zeit spielen sollte, so daß eine weitere Musikbox den Betrieb derjenigen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beeinträchtigt hätte. Der Aufstellung weiterer sonstiger Automaten stand entgegen, daß, wie das Berufungsgericht unbeanstandet festgestellt hat, die Gaststätte so klein war, daß nur die fünf verkaufter Münzautomaten darin Platz hatten und die Aufstellung weiterer Geräte somit den Betrieb derjenigen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beeinträchtigt hätte.

14

Anders als in der von der Klägerin herangezogenen Senatsentscheidung vom 12. Mai 1976 (KZR 17/75, NJW 1976,1743) liegen hier somit besondere Umstände vor, wonach die Ausschließlichkeitsbindung eine sich nach Treu und Glauben aus dem Vertragszweck ergebende Nebenpflicht darstellt. Sie unterliegt daher nach den dargelegten Grundsätzen nicht dem Formerfordernis des § 34 GWB und begründet auch für den übrigen Vertragsinhalt keinen Formzwang. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Antrag auf Feststellung, daß der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Automatenaufstellvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB nichtig sei, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision war zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Pfeiffer
Lohmann
Kellermann
Scholz-Hoppe
v. Maltzahn