Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1985, Az.: 1 StR 449/85
Verwerflichkeit eines Mordes zur Verdeckung von Hausfriedensbruch und Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 449/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 18.12.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Anton B. aus W., geboren am ... 1952 in K., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten des zur Verdeckung einer Straftat begangenen Mordes schuldig gesprochen und zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Lebenslange Freiheitsstrafe hat es unter Berufung auf BVerfGE 45, 187, 264 und BGHSt 30, 105 deshalb nicht verhängt, weil sie unverhältnismäßig sei. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
II.
Der Angeklagte hatte abends zwischen 22 Uhr und 24 Uhr an der Wohnungstür der im selben Haus wohnenden 82jährigen Frau P. geklingelt, um mit ihr wegen des Hausputzes zu sprechen; der Angeklagte hatte diese Verrichtung auf Anraten seines Bewährungshelfers schon mehrmals für Frau P. besorgt. Frau P. ließ den Angeklagten wegen der ungewöhnlichen Zeit nicht in ihre Wohnung eintreten und teilte ihm dies durch die einen Spalt weit geöffnete Tür mit. Darüber verärgert, wuchtete der Angeklagte mit dem Fuß die Tür auf und drang in die Wohnung ein. Als Frau P. wegen des gewaltsamen Eindringens mit Anzeige drohte, packte der Angeklagte die Frau und stieß sie über den Flur in die Küche, wo sie zu Boden fiel. Frau P. drohte ihm nunmehr erneut mit Anzeige und beschimpfte ihn als Gewaltverbrecher. Daraufhin erwürgte er sie, weil er befürchtete, die Anzeige werde zum Widerruf einer ihm gewährten Strafaussetzung führen.
Die Persönlichkeit des Angeklagten ist abnorm, doch erreicht die Abnormität nicht Krankheitswert; der Angeklagte war uneingeschränkt schuldfähig.
Als zu verdeckende Straftaten nimmt das Landgericht Hausfriedensbruch und Körperverletzung an. Ihretwegen einen Menschen zu töten, sei auch im vorliegenden Fall besonders verwerflich. Trotzdem lasse die Tatsache, daß der Angeklagte in friedlicher Absicht zu Frau P. ging, in Verbindung mit seiner Lebensgeschichte (der 32 Jahre alte Angeklagte lebte und lebt nahezu isoliert) und seiner abnormen Persönlichkeit die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheinen, so daß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden sei.
III.
Zu Unrecht hat das Landgericht nur zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß hier ein Fall vorläge, dem "nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt" (BVerfGE 45, 187, 266 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]) [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]; der "Entlastungsfaktore" aufwiese, die den "Charakter außergewöhnlicher Umstände haben" (BGHSt 30, 105 [BGH 19.05.1981 - GSSt - 1/81], 118/119). Der passende Maßstab für solche Umstände ist nicht dem § 213 StGB zu entnehmen, vielmehr muß es sich um einen "Grenzfall" handeln (vgl. BGH NStZ 1983, 553; NJW 1983, 55 [BGH 08.09.1982 - 3 StR 228/82]; BGH, Urteil vom 26. August 1982 - 4 StR 357/82).
Davon kann hier nicht gesprochen werden. Weder die Entstehung der Tat noch ihre Ausführung noch Lebensgeschichte und Persönlichkeit des Angeklagten lassen die lebenslange Strafe als unverhältnismäßig erscheinen. Was das Landgericht für seine Entscheidung anführt, geht - auch in der Zusammenschau - über die Bedeutung gewöhnlicher Zumessungsgründe nicht hinaus.
Ulsamer
Maul
Schikora
Foth