Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1982, Az.: 3 StR 228/82
Unverhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord aus Heimtücke; Berücksichtigung besonderer kulturell-ethnischer Bewusstseinslage bei der Wertung der Schuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 228/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf vom 10.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 1032-1033 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 572-573
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Unverhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe bei Heimtückemord.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 8. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Georgios M... wegen heimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Der als Kind in einem Dorf auf der griechischen Insel T... aufgewachsene Angeklagte kam 1965 im Alter von 13 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland zu seinen dort als griechische Gastarbeiter arbeitenden Eltern. Er wurde in den Anschauungen des ländlichgriechischen Kulturkreises erzogen und blieb diesen verhaftet. Im Mai 1975 heiratete er, nach etwa sechsmonatiger Bekanntschaft, die durch den Bruder des Stiefvaters der jungen Frau vermittelt worden war, ein etwa gleichaltriges griechisches Mädchen, die Mitangeklagte Sotiria M.... In der Hochzeitsnacht schöpfte er den Verdacht, daß seine Ehefrau nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Da er diesen Verdacht, der ihn seelisch belastete, auch in den nächsten Jahren nicht mehr los wurde, bedrängte er seine Frau häufig, ihm die wahren Umstände zu offenbaren, bis sie Anfang März 1980 schließlich zugab, schon einmal vor der Ehe mit einem Mann geschlechtlich verkehrt zu haben. Ihre Behauptung, sie sei damals von diesem Mann vorher durch eine Tablette in einen willenlosen Zustand versetzt worden, glaubte ihr der Angeklagte nicht. Er verstand seine Ehefrau so, daß sie insgesamt acht- bis zehnmal mit jenem Mann verkehrt habe. Darüber war er sehr bestürzt und fühlte sich in seiner Ehre zutiefst verletzt. Er erklärte seiner Frau, daß entweder sie oder ihr früherer Liebhaber sterben müsse und erfuhr von ihr schließlich auch dessen Namen. Eifersucht, verletztes Ehrgefühl und Rachegefühle führten ihn zu dem Entschluß, diesen Griechen, sein späteres Opfer Ma..., den er etwa zwei Wochen danach ausfindig machte, zu erstechen. Nachdem sich dazu eine von ihm gesuchte Gelegenheit nicht gefunden hatte, stellte er Ma... eines Tages auf der Straße zur Rede. Dieser erklärte wahrheitswidrig, Sotiria M... sei auch nach ihrer Eheschließung mit dem Angeklagten noch zu ihm gekommen, er habe mit ihr auch den Analverkehr ausgeübt. Als der Angeklagte darauf Ma... an der Jacke packte und ihm ins Gesicht spuckte, versetzte dieser ihm einen Schlag in den Magen. Spätestens nach diesem Vorfall befand sich der Angeklagte in einer reaktiv-depressiven Grundstimmung.
Der Angeklagte und seine Ehefrau kamen nun dahin überein, daß sie Ma... in die eheliche Wohnung locken solle, damit der Angeklagte ihn dort töten könne. So geschah es. Frau M... veranlaßte Ma... am 3. April 1980 mit der wahrheitswidrigen Behauptung, sich von ihrem Mann, der sich in Griechenland in Urlaub befinde, scheiden lassen zu wollen, zu einem Besuch am selben Abend in ihrer Wohnung. Während Ma... sich von Frau M... im Wohnzimmer bewirten ließ, hielt sich der Angeklagte zunächst, mit einem Handbeil bewaffnet, in einem Schrank im Badezimmer auf. Als er nach etwa 20 Minuten sein Versteck verließ, sah er, daß Ma... bei seiner Ehefrau Annäherungsversuche machte, denen diese sich jedoch entzog. Trotz seiner Aufregung und Eifersucht kamen ihm zunächst Bedenken, die Tat auszuführen. Als seine Ehefrau aber erklärte, nach dem schlafenden Kind sehen zu wollen, und Ma... hinter ihr her zur Toilette ging, nutzte der Angeklagte, von dessen Anwesenheit Ma... nichts ahnte, die für sein ursprüngliches Vorhaben günstige Situation und tötete ihn unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit. Er versetzte seinem keiner Gefahr gewärtigen Opfer aus dem Hinterhalt heraus wuchtige Schläge sowohl mit der stumpfen wie mit der scharfen Seite des Beils auf den Kopf sowie die Herzgegend, bis der Tod eintrat.
Diese von dem Angeklagten in voll schuldfähigem Zustand begangene Tat hat das Schwurgericht als vorsätzliche heimtückische Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, also als Mord, gewürdigt. Es hat geprüft, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) vorliegen, welche die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen ließen, und hat dies verneint.
II.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge allein gegen den Strafausspruch. Sie beanstandet, daß das Schwurgericht die Strafe nicht entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert hat. Damit kann sie nicht durchdringen.
Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß "die besondere kulturell-ethnische Bewußtseinslage" (UA S. 78) des Angeklagten, aus der heraus er die Tat begangen hat, bei der Wertung seiner Schuld nicht außer Betracht bleiben darf. Die Rechtsprechung hat bei der Prüfung, ob Tötungsbeweggründe als "niedrig" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten sind, die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen berücksichtigt, denen ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Täter wegen seiner fortdauernden Bindung an die heimatliche Kultur verhaftet ist (vgl. BGH GA 1967, 244; BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH, Urteil vom 28. August 1979 -1 StR 282/79; BGH, Beschluß vom 27. November 1979 - 5 StR 711/79; BGH, Urteil vom 5. Mai 1981 - 1 StR 145/81 = Strafverteidiger 1981, 399). Ebenso kann die Bindung eines Mörders an solche Anschauungen und Wertvorstellungen auch im Rahmen der hier zu treffenden Wertung, ob die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, von Bedeutung sein. Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. September 1981 - 3 StR 35/81 - ausgegangen, in dem er das - in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilende - Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen bei einem Sachverhalt für möglich hielt, der durch schwerste beleidigende Herabwürdigungen des Täters von seiten seiner Ehefrau und dadurch gekennzeichnet war, daß dieser von einem gegen ihn gerichteten Tötungsplan seines Nebenbuhlers, des späteren Opfers, ausging. Zwar hat die Bindung eines Täters an fremdkulturelle Anschauungen und Wertvorstellungen, die dazu führt, die Beweggründe des Täters nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten, selbstverständlich nicht ohne weiteres zur Folge, daß damit auch außergewöhnliche Umstände vorlägen, die den Schuldgehalt eines heimtückisch begangenen Mordes so minderten, daß die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Sie kann aber im Einzelfall den Täter in eine Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung bringen, die ihn aus seiner Sicht nahezu zwingend zur Tat führt und die eine entsprechende Schuldminderung bedingt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber ersichtlich nicht.
Für diesen Angeklagten hatte zwar, wie das Landgericht feststellt, der an ihm begangene "Betrug", den er in der fehlenden Virginität seiner Ehefrau zur Zeit der Eheschließung sah, eine erhebliche Bedeutung: "eine Hinnahme dieser Geschehnisse ohne Konsequenzen" war ihm auf Grund seiner Herkunft und Erziehung nur schwer möglich (UA S. 78). Demgegenüber wägt das Landgericht aber folgendes ab: Trotz seiner seit der Hochzeitsnacht bestehenden Zweifel hat der Angeklagte mehrere Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt; aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Der "Betrug" an ihm war nicht von seinem Opfer begangen worden. Das Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und Ma... lag in einer Zeit, in der die späteren Eheleute sich noch nicht kannten; Ma... hatte also nicht die Ehe des Angeklagten während ihres Bestehens gestört. Er hatte sich auch nicht gegenüber anderen mit dem früheren Verhältnis gebrüstet. Dieses war über die Beteiligten hinaus nicht bekannt. Es wäre, hätte "der Angeklagte sich nicht mit detektivischen Methoden um die Aufspürung des Ma... bemüht", mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Episode geblieben, die der Vergessenheit anheim gefallen wäre (UA S. 79/80). Bei dem einzigen Zusammentreffen des Angeklagten mit Ma... vor der Tat hatte das Gespräch zwar, wie das Landgericht erwägt, "durch dessen herablassende und großspurige Art in einer als provozierend zu qualifizierenden Weise stattgefunden. Der Angeklagte hatte jedoch schon vorher den Gedanken an eine Tötung gefaßt und selbst das Zusammentreffen herbeigeführt. Auch nach dem Gespräch bestand für den Angeklagten kein Grund anzunehmen, Ma... werde in Zukunft ihn oder seine Familie belästigen. Drohungen oder Andeutungen in dieser Hinsicht hatte er nicht ausgestoßen, sondern sich im Gegenteil schnell entfernt. Trotz seiner im ländlichen Kulturkreis Griechenlands verwurzelten Anschauungen hat der Angeklagte keine Bedenken gehabt, das Gastrecht eines Besuchers eklatant zu verletzen" (UA S. 80/81).
Das Landgericht mißt die Gesamtheit dieser Umstände abwägend an den in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen beispielhaft erwähnten Tätersituationen, die außergewöhnliche Umstände im Sinne der bezeichneten Entscheidung aufweisen können (BGHSt 30, 105, 119). Es kommt zu dem Ergebnis, daß den dort angeführten in ihrer schwerwiegenden Wirkung vergleichbare Umstände nicht vorliegen. Diese Wertung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie trägt der Auffassung des Bundesgerichtshofes Rechnung, daß der passende Maßstab für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht dem § 213 StGB zu entnehmen ist, daß es sich vielmehr um einen "Grenzfall" handeln muß, in dem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre (BGHSt 30, 105, 118/119 mit Hinweis auf BVerfGE 45, 187, 266, 267) [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]. Eine Schuldminderung solches Grades war hier ersichtlich nicht gegeben.