Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1985, Az.: VII ZR 337/84
GmbH & Co. KG; Abgetretene Forderung; Ermächtigung des neuen Gläubigers; Eigenes schutzwürdiges Interesse; Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1985
- Aktenzeichen
- VII ZR 337/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 96, 151 - 157
- BauR 1986, 121
- GmbHR 1986, 315 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1986, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 850-851 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1986, 57
- ZIP 1986, 25-26
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Eine unverschuldete vermögenslose GmbH und Co. KG, die keine Aussicht auf Fortführung der Geschäfte hat, kann eine abgetretene Forderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses nicht einklagen (Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, trat am 22. Oktober 1982 der C.-Bank in B. zur Sicherung von Krediten zusammen mit anderen Außenständen eine Restwerklohnforderung von 48 500 DM gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 (künftig: die Beklagten) aus Bauvertrag ab. Am 13. Dezember 1982 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin mangels kostendeckender Masse abgelehnt. Unter dem 29. Dezember 1982 zeigte die C.-Bank den Beklagten die Abtretung an. Am 10. März 1983 versicherte der Geschäftsführer der GmbH, welche sich wie die KG inzwischen in Liquidation befindet, für die Klägerin eidesstattlich, die KG sei überschuldet und besitze keinerlei Vermögen. Nach Klageerhebung im Dezember 1983 ermächtigte die C.-Bank am 18. Januar 1984 die Klägerin, die abgetretene Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Die Klägerin hat zuletzt von den Beklagten verlangt, 35 532,22 DM nebst Zinsen an die C.-Bank zu zahlen. Die Beklagten sind der Forderung und der Prozeßführung durch die Klägerin entgegengetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Sicherungsabtretung die Befugnis des ursprünglichen Gläubigers, die übertragene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht berührt, sofern Zahlung an den neuen Gläubiger verlangt wird (BGHZ 32, 67, 71).
Es hält aber eine derartige Klage in Prozeßstandschaft dann für unzulässig, wenn Kläger eine überschuldete, vermögenslose Handelsgesellschaft mit nur beschränkt haftenden Gesellschaftern ist, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, so daß der Beklagte im Falle eines ihm günstigen Prozeßausgangs Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen kann.
Das ist richtig. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. etwa Senatsentscheidungen BGHZ 30, 162, 166; 32, 67, 71; 70, 389, 394 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; aus jüngster Zeit BGHZ 92, 347, 349 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83] m. Nachw.). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. vor § 50 Rdn. 41 m. Nachw.). Sie ist aber auch immer wieder auf Kritik gestoßen, die vor allem damit begründet wird, die gewillkürte Prozeßstandschaft ermögliche eine »gezielte Verschiebung der Prozeßrollen« (vgl. aus neuerer Zeit Frank ZZP 92 (1979), 321, 322 f.; Koch JZ 1984, 809, 810 f.).
Das ist allerdings keine Eigenheit der Prozeßstandschaft; schon die Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB eröffnet die gleichen Möglichkeiten einer Rollenveränderung. Die Rechtsprechung versagt daher auch derartigen Verschiebungen der Parteistellung vor dem Prozeß die Anerkennung immer dann, wenn sie zu nicht sach- und interessengerechten Ergebnissen führen (vgl. auch Senatsurteil NJW 1980, 991).
So ist Versuchen, durch Vorschieben einer unvermögenden Partei eine Forderung im Armenrecht durchzusetzen, dadurch begegnet worden, daß auf die Vermögenslage auch des Rechtsinhabers abgestellt worden ist; in aller Regel kann Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozeßführer noch der Rechtsinhaber imstande sind, die Prozeßführungskosten aufzubringen (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 = LM Nr. 4 zu § 114 ZPO bei gesetzlichem Forderungsübergang; Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 180/58 = LM Nr. 3 zu § 138 BGB a; BGHZ 47, 289, 292 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] bei Abtretung). Bereits das Reichsgericht hat entschieden, daß die Forderungsabtretung nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner und auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozeßkosten zu verwirklichen (RGZ 81, 175, 176). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat die Prozeßführungsbefugnis eines Gemeinschuldners aufgrund einer vom Konkursverwalter erteilten Ermächtigung sowohl dann verneint, wenn die Ermächtigung nur zu dem Zweck erteilt wurde, das Kostenrisiko zulasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen, als auch dann, wenn - etwa bei einer juristischen Person, die nach den Sachumständen keine Aussicht hat, ihren Betrieb nach Prozeßende fortzusetzen, - ein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen nicht zu erkennen ist (BGHZ 35, 180, 183, 185).
2. Ähnlich ist es im vorliegenden Fall. Der Klägerin fehlt zumindest das schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeßführung für die C.-Bank:
a) Nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG und der GmbH beantragt, aber mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die GmbH als persönlich haftende und allein vertretungsberechtigte Gesellschafterin der KG aufgelöst worden (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, RGBl. I 914). Der Zweck der GmbH ist seitdem lediglich auf ihre Abwicklung gerichtet (§ 70 GmbHG). Das bildet zwar nach der Entscheidung BGHZ 75, 178, 181 keinen Auflösungsgrund für die KG (dazu kritisch K. Schmidt BB 1980, 1497), führt aber unvermeidlich dazu, daß auch diese ihre werbende Tätigkeit aufgibt und alsbald aufgelöst wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin nach der eidesstattlichen Versicherung vom März 1983 damals mit etwa 2,5 Millionen DM verschuldet war und über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Sie hat denn auch nicht vorgetragen - was ihre Sache gewesen wäre (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 46 IV 2; Diederichsen KTS 1963, 94, 100) - daß sie seitdem noch werbend tätig gewesen sei, mag sie auch angeblich ihre Verbindlichkeiten bis Ende 1984 auf etwa 1 Millionen DM zurückgeführt haben. Vielmehr befindet sie sich in Liquidation.
b) Ob - wie das Berufungsgericht unter diesen Umständen annimmt - bereits die von der C.-Bank der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil mit ihr bezweckt ist, das Kostenrisiko zulasten der Beklagten zu vermindern oder auszuschließen, mag fraglich sein. Zwar dürfte die C.-Bank sich bei Erteilung der nachgereichten Klageermächtigung vom 18. Januar 1984 bewußt gewesen sein, daß bei Mißerfolg der Klage die Beklagten ihren Kostenerstattungsanspruch kaum würden durchsetzen können. Jedoch ergeben sich - ungeachtet des Erlöschens der Einziehungsbefugnis der Klägerin für sich selbst infolge der Abtretungsanzeige vom 29. Dezember 1982 (Nr. 9 Abs. 1 Satz 3 der Abtretungsbedingungen) - Verpflichtung und Ermächtigung der Klägerin, die Zahlungsansprüche auf eigene Kosten zugunsten der C.-Bank gerichtlich durchzusetzen, schon aus Nr. 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 der Abtretungsbedingungen, so daß es auf die nachgereichte Klageermächtigung nicht ankommen dürfte. Ob die Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bereits bei der Abtretung im Oktober 1982 vorlagen, ist nicht festgestellt, kann aber dahinstehen.
c) In jedem Fall fehlt es nämlich unter den feststehenden Umständen für die Prozeßstandschaft der Klägerin am unerläßlichen schutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin an der Prozeßführung zugunsten der C.-Bank. Mit der Liquidation der GmbH und der Klägerin erledigen sich ihre Verbindlichkeiten von selbst. Daß diese dann möglichst niedrig sind, liegt allein im Interesse ihrer Gläubiger, sieht man von einer möglichen persönlichen Einstandspflicht des Liquidators ab, der insofern aber nur mittelbar beteiligter Dritter ist.
Soweit Gläubigern sicherungshalber Außenstände abgetreten sind, ist es nach Offenlegung der Abtretung an sich deren Sache, die Forderungen einzuklagen. Grundsätzlich haben sie allerdings durchaus ein anzuerkennendes Interesse, den Rechtsstreit um das Sicherungsgut nicht selbst führen zu müssen und den Zedenten ermächtigen zu können, auf Leistung an sie zu klagen (vgl. BGHZ 32, 67, 71; BGH NJW 1981, 678, 679 m. Nachw.). Hierbei müssen aber auch die Interessen der verklagten Partei gewahrt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO). Der Umstand, daß ihr anstelle des eigentlich sachbefugten Gläubigers der Ermächtigte (wenn auch frühere Gläubiger) als Kläger gegenübertritt, darf ihre berechtigten Belange nicht unzumutbar beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. BGHZ 35, 180, 183/185; 38, 281, 287; 47, 289, 292; noch weitergehend Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 51 ZPO Anm. IV 4 a) bb).
Allerdings hat sicherlich niemand Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Dem Risiko, von einem Kläger in Anspruch genommen zu werden, der zwar die vorzuschießenden Prozeßführungskosten aufbringen, dagegen die gegnerischen Kosten nicht erstatten kann, ist - sieht man von der Ausnahmeregelung des § 110 ZPO ab - jeder Beklagte ausgesetzt. Auch ist nicht zu verkennen, daß selbst eine unzulässige Klage dem Beklagten nicht beitreibbare Kosten verursachen kann. Solche Überlegungen können jedoch nicht rechtfertigen, einen erkennbaren Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft hinzunehmen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO das Auseinanderfallen von Sachbefugnis und Prozeßführung nach Klageerhebung in Kauf genommen, ohne die Mithaftung des Rechtsnachfolgers für die Prozeßkosten vorzusehen. Die bloße Abtretung einer bereits eingeklagten Forderung verändert aber auch in der Regel nicht die Aussichten des Beklagten, im Falle des Obsiegens seine Kosten erstattet zu bekommen. Es bleibt lediglich der bei Prozeßbeginn sachbefugte Kläger weiter Verfahrenspartei. Zur Fortsetzung des Prozesses durch ihn bedarf es nach § 265 Abs. 2 ZPO keines besonderen Rechtsschutzinteresses.
Anders ist es, wenn eine Forderung vordem Prozeß abgetreten und die Abtretung im Interesse des neuen Gläubigers offengelegt wird, dann aber doch der sachlich nicht mehr berechtigte Zedent die Forderung auf eigenes Kostenrisiko einklagt. Für eine solche gewillkürte Prozeßstandschaft ist - wie dargelegt - ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Zedenten an der Prozeßführung unerläßlich. Ob das Interesse schutzwürdig ist, hängt auch davon ab, inwieweit die berechtigten Belange der verklagten Partei beeinträchtigt werden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß einer überschuldeten, vermögenslosen GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel ein schutzwürdiges eigenes Interesse fehlt, an ihre Hausbank abgetretene Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zugunsten der Bank einzuklagen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß hier für die Klägerin keinerlei Aussicht besteht, selbst nach Beitreibung aller berechtigten Forderungen die eigenen Verbindlichkeiten zu tilgen und damit die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zu schaffen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.