Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1953, Az.: VI ZR 94/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 94/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1953, 1431 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. des Freistaates Bayern, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten N., Zweigstelle R.,
2. der Witwe Magdalena G. in G., Haus Nr. ...
Prozessgegner
1. den Schreinermeister und Landwirt Peter K. in G., N.strasse ...,
2. den landwirtschaftlichen Arbeiter und Schreiner Wilhelm S., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Aus dem Zweck des Armenrechts, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen, ergibt sich, dass bei Geltendmachung eines fremden Rechts die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts in der Regel auch in der Person des materiell. Berechtigten gegeben sein müssen. Dies ist auch dann zu verlangen, wenn die von der Nebenintervenientin als Streithelferin einer Partei im Armenrecht zu verfolgende Revision nur die infolge Rechtsübergangs nach § 1542 RVO der Partei zustehenden Ansprüche betrifft.
Tenor:
wird der Nebenintervenientin für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert.
Die von der Nebenintervenientin als Streithelferin des Klägers eingelegte Revision betrifft nur die infolge Rechtsübergangs nach § 1542 RVO ihm zustehenden Ansprüche. Die Nebenintervenientin hat nicht einmal ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen des Klägers, da hierzu erforderlich wäre, dass sich das in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagten ergangene Urteil auf die Rechtslage der Nebenintervenientin auswirken würde und sie irgendwie verändern könnte (vgl. RGZ 111, 238; RG LZ 1933, 107419; RG Warn 1912 Nr. 350), was für die Nebenintervenientin nicht zutrifft. Aus dem Zweck des Armenrechts, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen, ergibt sich aber, dass bei Geltendmachung eines fremden Rechts die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts in der Regel auch in der Person des materiell Berechtigten gegeben sein müssen (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 114 II 1 b). Sie kommen für den Kläger nicht in Betracht. Auch der Nebenintervenientin kann daher das Armenrecht nicht bewilligt werden.