Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1985, Az.: VII ZB 11/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Verschulden der Fristversäumung bei Krankheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1985
- Aktenzeichen
- VII ZB 11/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.07.1985
- OLG Karlsruhe - 09.07.1985
Fundstelle
- VersR 1986, 95-96 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Frau Rita W., G. straße ..., Rh.-N.,
Prozessgegner
Elektroinstallateur Günter D., We. straße ..., P.,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
am 24. Oktober 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. und 9. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 14.974,40 DM.
Gründe
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie unter Abweisung der weitergehenden Klage und ihrer Widerklage zur Zahlung von 7.394,86 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, am 7. Januar 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt. Nachdem ihre damaligen Prozeßbevollmächtigten wiederholt - zuletzt bis zum 9. April 1985 - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreicht hatten, haben sie mit Schriftsatz vom 20. März 1985 angezeigt, daß ihr Mandat beendet sei. Die Beklagte hat am 3. Mai 1985 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen Antrag sowie ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17. Mai 1985 am selben Tage begründet.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschlüsse vom 4. und 9. Juli 1985 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte an Eides Statt versichert, sie sei seit "Anfang Februar 1985 ... gesundheitlich sehr angeschlagen" gewesen. Da ihr Ehemann befürchtet habe, daß sie sonst "gesundheitlichen Schaden" nehme, habe er ihr die Anwalts- und Gerichtspost erst am Abend des 2. Mai 1985, nämlich erst ausgehändigt, als sie "wieder einigermaßen hergestellt" gewesen sei. Deshalb habe sie auch erst an diesem Tage erfahren, daß die Berufung bis zum 9. April 1985 hätte begründet sein müssen und daß dies nicht geschehen sei. Bis dahin habe sie geglaubt, daß der Anwalt, der bisher für sie tätig gewesen sei, die Begründungsfrist gewahrt habe. Ebensowenig habe sie bis dahin gewußt, daß dieser Anwalt sogar das Mandat niedergelegt habe.
2.
Danach nimmt das Berufungsgericht mit Recht an, daß die Beklagte die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hat. Was die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer sofortigen Beschwerde zusätzlich an Eides Statt versichert hat, vermag daran nichts zu ändern.
Mit dem Berufungsgericht mag dabei davon ausgegangen werden, daß die Beklagte erst am 2. Mai 1985 vom Ablauf der wiederholt verlängerten Begründungsfrist und von der Niederlegung des Mandats seitens ihres Anwalts erfahren hat. Die Beklagte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß sie unverschuldet außerstande gewesen sei, sich rechtzeitig mit ihrem früheren Anwalt in Verbindung zu setzen, um die Niederlegung des Mandats und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verhindern.
a)
Da die Beklagte von dem Urteil des Landgerichts und von der hiergegen eingelegten Berufung gewußt hat, war sie verpflichtet, unverzüglich dafür zu sorgen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter sich jederzeit zu etwa nötig werdenden Rückfragen an sie wenden konnte. Das gilt gerade auch in den Fällen, in denen eine Partei ihren Aufenthaltsort oder ihre Anschrift wechselt (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 44/77 = VersR 1978, 422; zur zeitweiligen Urlaubsabwesenheit vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1982 - VII ZB 23/81 = VersR 1982, 652; ferner BGH, Beschl. vom 29. September 1983 - III ZB 14/83 = VersR 1983, 1082, jeweils mit Nachw.).
b)
Hier hat die Beklagte mit ihrer Beschwerdebegründung zwar glaubhaft gemacht, daß sie Ende Januar 1985 in einen Neubau gezogen und erst im Mai 1985 einen Telefonanschluß erhalten habe. Das hätte sie aber nicht hindern dürfen, ihrem Anwalt alsbald, nämlich bevor sie seit Anfang Februar 1985 "gesundheitlich sehr angeschlagen" war, den Wohnsitzwechsel sowie den Umstand anzuzeigen, daß sie im Augenblick telefonisch nicht erreichbar sei.
c)
Vor allem aber hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß sie außerstande gewesen sei, von sich aus ihren Anwalt nach dem Stande der Sache zu fragen. Zwar kann es in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorkommen, daß eine Partei eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist infolge eines durch Krankheit verursachten seelischen Erregungszustands unverschuldet versäumt (BGH, Beschl. vom 23. Januar 1985 - IV b ZB 55/84 = VersR 1985, 393). Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die unsubstantiierte, inhaltsleere Erklärung, sie sei "gesundheitlich sehr angeschlagen" gewesen, reicht dafür nicht aus.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 14.974,40 DM.
Recken
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer