Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1983, Az.: III ZB 14/83
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Pflicht zur Vorsorge bei längerer Ortsabwesenheit einer Prozesspartei; Möglichkeit der Verweigerung der Wiedereinsetzung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsweggarantien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1983
- Aktenzeichen
- III ZB 14/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 12754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.07.1983 - AZ: 18 U 126/83
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei Anberaumung eines Termins zur "Verkündung einer Entscheidung" kann die betroffene Partei nicht ohne weiteres damit rechnen, daß nur ein Beweisbeschluß erlassen werde, sie muß vielmehr grundsätzlich auch auf die Verkündung eines Urteils gefaßt sein.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1983
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1983 - 18 U 126/83 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat gegen das am 25. Mai 1983 verkündete und am 31. Mai 1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal am 12. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zugleich hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung - vorgetragen: Er habe sich vom 28. Mai bis 1. Juli 1983 mit einem Wohnmobil auf einer Griechenlandreise befunden. Vor deren Antritt habe er nichts von dem Urteil des Landgerichts erfahren und - im Vertrauen auf die Auskunft eines Studenten der Rechtswissenschaft - auch nicht damit gerechnet, daß schon aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1983 im Verkündungstermin am 25. Mai 1983 ein klageabweisendes Urteil ergehen werde. Erst nach seiner Rückkehr habe er am 2. Juli 1983 das Urteil in seiner Post vorgefunden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe es schuldhaft versäumt, sich vor seiner Abreise bei seinem Prozeßbevollmächtigten nach dem Ergebnis des Verkündungstermins zu erkundigen und eine Anweisung für den Fall der Verkündung und Zustellung eines klageabweisenden Urteils zu erteilen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung zu Recht nicht erteilt worden. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können (Beschlüsse vom 10. Februar 1977 - III ZB 3/76 - VersR 1977, 433; vom 19. September 1977 - VIII ZR 118/76 = VersR 1977, 1098/99; vom 7. März 1979 - IV ZB 162/78 - VersR 1979, 573/74; vom 25. März 1982 - VII ZB 23/81 = VersR 1982, 652/53 m.w.Nachw.). Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen einem Betroffenen, der infolge Ortsabwesenheit von einer Zustellung nicht rechtzeitig erfahren hat, zur Verwirklichung der in Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgarantien Wiedereinsetzung zu gewähren ist (BVerfGE 34, 154; 41, 332), beschränken sich auf die Fälle des "ersten Zugangs" zum Gericht im Strafbefehls- und Bußgeldverfahren. Die dort entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn in einem Rechtsstreit Zustellungen erfolgen, nachdem beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt und mündlich verhandelt worden ist.
Der Kläger mußte hier damit rechnen, daß in dem Verkündungstermin am 25. Mai 1983 ein Urteil ergehen würde. Das gilt auch, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht - wie es nach dem Klägervortrag in einem früheren Verfahren geschehen war - ausdrücklich ein Urteil angekündigt, sondern nur den umfassenderen Begriff der "Entscheidung" benutzt hatte. Der Kläger durfte nicht auf die Auskunft eines am Verfahren nicht beteiligten Studenten der Rechtswissenschaft vertrauen, das Gericht werde nur zu einem Beweisbeschluß kommen. Er war vielmehr verpflichtet, sich vor Antritt seiner fast fünf Wochen dauernden Urlaubsreise bei seinen Prozeßbevollmächtigten zu erkundigen und dafür zu sorgen, daß die Berufungsfrist, die in der Zwischenzeit ablaufen konnte, eingehalten würde. Das hat der Kläger schuldhaft versäumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp