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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1985, Az.: 5 StR 25/85

Hinterziehung von Einkommenssteuer; Zurechnung von Wirtschaftsgütern in Treuhandverhältnisse an den Treugeber; Verwertung von Ergebnissen der Überwachung des Telefonverkehrs; Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung; Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für Prostituierte; Zuführung zur Prostitution

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1985
Aktenzeichen
5 StR 25/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.04.1984

Fundstelle

  • StV 1986, 297

Verfahrensgegenstand

Förderung der Prostitution u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Tatbestand des § 180a I Nr. 2 StGB kann bereits durch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierte erfüllt werden.

  2. 2.

    Der Tatbestand der Zuführung zur Prostitution nach § 180a IV StGB wird schon durch das Herbeiführen einer Situation erfüllt, die dem Mädchen die Prostitution erleichtert.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1985
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus H. und
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten S.
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten C.
Justizamtsinspektor v. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit dieser Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuern in zwei Fällen verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten S. sowie die Revision des Angeklagten C. werden verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S. zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Förderung der Prostitution, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Lohnsteuerhinterziehung in drei Fällen, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie zur Begünstigung verurteilt. Der Angeklagte C. ist wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung, wegen Anstiftung zu diesen Vergehen, wegen Bestechung, wegen unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Erwerbes einer Waffe und wegen unerlaubten Erwerbes von Munition verurteilt worden.

2

Die Revision des Angeklagten S. hat nur Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Einkommensteuerhinterziehung verurteilt worden ist; die Revision des Angeklagten C. ist in vollem Umfang unbegründet.

3

I.

Zur Revision des Angeklagten S.

4

1.

Soweit der Angeklagte S. wegen Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der Steuerzeiträume 1979/1980 (Fall II 3 der Urteilsgründe = Nr. 4 der Anklageschrift) und 1981/1982 (Fall II 4 der Urteilsgründe = Nr. 5 der Anklageschrift) verurteilt worden ist, war der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben. Der Angeklagte hat zu den Nummern 4 und 5 der Anklageschrift behauptet: Er habe im Jahre 1973 von G. 250.000 US-Dollar erhalten und im selben Jahre mit G. vereinbart, das Geld "für ihn" verzinslich anzulegen; "auf Kapital" habe er im Sommer 1982 257.000 US-Dollar zurückgezahlt; die "für" G. "erwirtschafteten" Zinsen seien Mitte 1985 in Form einer Pauschalsumme von 600.000,- DM abzuführen (UA S. 113-114). Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob diese Einlassung zutrifft (UA S. 114). Er ist der Ansicht, daß die Einlassung im Hinblick auf die §§ 90, 159 AO 1977 unerheblich sei (UA S. 114, 154). Demgemäß hat sich das Landgericht bei der Feststellung der hinterzogenen, auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) entfallenden Einkommensteuern nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang Einkommen aus Kapitalvermögen herrührte, das der Angeklagte S. als Treuhänder für G. verwaltete.

5

Damit hat das Landgericht sachliches Recht unrichtig angewandt. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977). Das gilt auch für die Erträge aus treuhänderisch verwaltetem Kapital (Offerhaus in: Hübschmann/Hepp/Spitaler 8. Aufl. § 39 AO Rdn 78; vgl. auch § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Treuhänder braucht sie deshalb in seiner eigenen Steuererklärung nicht anzugeben. Nach § 159 AO 1977 rechnet die Finanzbehörde zwar Rechte, die auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten, diesem regelmäßig zu, wenn er seine Behauptung, nur Treuhänder zu sein, nicht auf Verlangen durch Nachweis des Treuhandverhältnisses belegt. Die Urteilsgründe ergeben aber nicht, daß das Finanzamt (bisher) ein solches Verlangen ausgesprochen hat. Der Tatrichter wäre allerdings aus sachlichrechtlichen Gründen nicht gehindert gewesen, die Einlassung, mit der der Angeklagte S. das Treuhandverhältnis geltend gemacht hat, wegen ihres späten Zeitpunkts (UA S. 113), ihrer Unbestimmtheit und ihrer Unvollständigkeit (UA S. 114, 155) für unglaubwürdig und deswegen für widerlegt zu halten; doch ergeben die Urteilsgründe nicht, daß er solche Erwägungen angestellt hat. Der Senat weist für die künftige Verhandlung darauf hin, daß ein Treuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO Abmachungen und tatsächliche Beziehungen voraussetzt, aus denen sich ein Handeln in fremdem Interesse und die Abhängigkeit des Treuhänders von den Weisungen des Treugebers unzweideutig ergeben (Offerhaus a.a.O. § 39 AO Rdn 83; Kuhn-Kutter-Hofmann, 14. Aufl., § 39 AO Anm. 3).

6

Da die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist, braucht der Senat nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge einzugehen, die sich dagegen wendet, daß das Landgericht die Vernehmung des Zeugen G. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt hat.

7

2.

Die Angriffe, die sich gegen die Verwertung von Ergebnissen der Überwachung des Telefonverkehrs richten, sind nicht begründet. Der Tatrichter hat die Ergebnisse derjenigen Überwachungsmaßnahmen (§ 100 a StPO) verwertet, die das Amtsgericht Hamburg mit Beschluß vom 30. November 1981 (Bd. I Bl. 41 d.A.) angeordnet hatte. Nach den Gründen dieses Beschlusses war der Beschwerdeführer S. verdächtig, einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) anzugehören, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Straftaten der Steuerhinterziehung, der Förderung der Prostitution, der Hehlerei, des Glücksspiels, der Vorteilsgewährung und der Bestechung zu begehen.

8

Diese Anordnung der Telefonüberwachung war rechtmäßig. Ihr haben bestimmte Tatsachen zugrunde gelegen, die den Verdacht eines Vergehens nach § 129 StGB begründeten. Das weisen die damals vorgelegten Ermittlungsberichte der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Sonderband 2, Bl. 24 ff; vgl. auch die Nachweise in Bd. I Bl. 3 ff d.A.) hinreichend aus. Die Verwertbarkeit der Erkenntnisse, die sich aus der am 30. November 1981 angeordneten Telefonüberwachung ergeben haben, ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer nicht wegen eines Vergehens nach § 129 StGB, sondern wegen anderer Straftaten angeklagt und verurteilt worden ist. Es genügt, daß die Taten, wegen deren er aufgrund der genannten Erkenntnisse überführt worden ist - Förderung der Prostitution, Lohnsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Betrieb des "Café C." sowie Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und zur Begünstigung - zu den Delikten gehören, von denen bei der Anordnung der Telefonüberwachung angenommen worden war, sie seien im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangen worden (vgl. BGHSt 28, 122, 127). Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, daß auch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage und zur Begünstigung auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützt worden ist. Mit dieser Anstiftung sollten dem Spielhallenbesitzer D. die Vorteile einer Steuerhinterziehung erhalten werden; D. stand bei der Anordnung der Telefonüberwachung ebenfalls im Verdacht, Mitglied der kriminellen Vereinigung zu sein (Bd. I Bl. 40 d.A.).

9

Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter die Ergebnisse der vor dem 30. November 1981 durchgeführten Telefonüberwachung bei der Überführung des Beschwerdeführers verwertet hat; daß diese Ergebnisse gleichwohl Einfluß auf das Urteil gehabt haben, ist jedenfalls nicht bewiesen.

10

3.

Nachdem der Angeklagte S. es abgelehnt hatte, den Zeugen und Rechtsanwalt Dr. H. von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, und das Einverständnis des Angeklagten und des Verteidigers zur Entlassung dieses Zeugen erklärt worden war, durfte die Strafkammer gemäß § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO davon absehen, den Zeugen zu befragen, ob er zur Sache aussagen wolle. Die Entscheidung BGHSt 15, 200 betraf einen anderen Sachverhalt (Verschwiegenheitspflicht einer Ärztin gegenüber der Nebenklägerin).

11

4.

Auf der wiederholten Verlesung eines Teiles der Anklageschrift kann das Urteil hier nicht beruhen.

12

5.

Die das Tonband Nr. 76 betreffende Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil das Landgericht nach dem eigenen Vorbringen der Revision (Revisionsbegründung vom 1.10.1984, S.50) beschlossen hatte, dieses Tonband abzuspielen.

13

6.

Unbegründet sind schließlich die im Zusammenhang mit dem Zeugen D. erhobenen Verfahrensbeschwerden: Da das Verfahren wegen des Anklagepunktes 7 (eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers über wirtschaftliche Interessen auf S.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, war es ohne weiteres ersichtlich, daß es auf die Beteiligung des Beschwerdeführers S. an dem auf S. gelegenen "C.-Café" nicht ankam, das Beweisthema also aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos war. Die Erwägung, der Beschwerdeführer könnte bei der Anstiftung zur falschen Aussage und zur Begünstigung von eigenen wirtschaftlichen Interessen geleitet worden sein, liegt dem Urteil nicht zugrunde; die Strafkammer hat uneigennützige Beweggründe des Beschwerdeführers angenommen (UA S. 180, vgl. auch UA S. 58, 117, 128).

14

7.

Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

15

a)

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierten den Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen kann (BGH Urteil vom 14. Januar 1977 - 1 StR 639/76; Beschluß vom 14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77 -; Urteil vom 17. September 1985 - 1 StR 279/85 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt -). An dieser Rechtsprechung, der das angefochtene Urteil entspricht, hält der Senat fest. Im übrigen hat der Angeklagte S. nicht nur - u.a. durch öffentliche Werbung (UA S. 10) - besonders günstige Arbeitsbedingungen für die Prostitutionsausübung geschaffen, sondern auch Bestimmungen über die Arbeitszeit getroffen (UA S. 14-15) und den Rahmen des Dirnenlohns festgelegt (UA S. 16). Das waren Maßnahmen, die über das bloße Gewähren von Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

16

b)

Der Tatrichter hat ferner zutreffend angenommen, daß der Tatbestand zur Zuführung zur Prostitution nach § 180 a Abs. 4 StGB schon durch das Herbeiführen einer Situation erfüllt wird, die dem Mädchen die Prostitution erleichtert, und nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß das Mädchen von sich aus gebeten hat, ihm die Prostitutionsausübung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1982, 454; BGH bei Holtz MDR 1981, 453; BGH Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 388/76 -).

17

c)

Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe bei den Straftaten nach § 180 a StGB mit Unrechtsbewußtsein gehandelt (UA S. 94-95), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

8.

Mit den beiden gegen den Angeklagten S. verhängten Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung war auch die gegen diesen Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe aufzuheben. Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen weist keinen Rechtsfehler auf.

19

II.

Zur Revision des Angeklagten C.

20

1.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

21

a)

Daß die Observation des Treffens zwischen dem Beschwerdeführer C. und dem Verwaltungsbeamten S. auf den Überwachungsbeschlüssen vom 6. Oktober 1981 "basiert" hat, ist nicht bewiesen.

22

b)

Die Verwertung von Ergebnissen der am 30. November 1981 angeordneten Telefonüberwachung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hatte die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers C. am 30. November 1981 mit dem Verdacht begründet, der Beschwerdeführer gehöre einer kriminellen Vereinigung an, die sich u.a. auf die Begehung von Straftaten der Bestechung richte (Bd. I Bl. 40 d.A.). Daß Beweggrund für die abgeurteilte Bestechung eigene geschäftliche Interessen des Beschwerdeführers gewesen sind, schloß die Verwertung der Telefon überwachung ebenso wenig aus wie der Umstand, daß der Angeklagte C. nicht wegen eines Vergehens nach § 129 StGB angeklagt und schuldig gesprochen worden ist. Es genügt, daß die Bestechung zu den Delikten gehörte, wegen deren bei der Anordnung der Telefonüberwachung angenommen worden ist, sie seien im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangen worden (vgl. BGHSt 28, 122, 127).

23

c)

Zur Verlesung einer persönlichen Erklärung des Beschwerdeführers C., die dieser selbst nicht verlesen haben wollte, brauchte sich die Kammer nicht gedrängt zu fühlen.

24

2.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers C. hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat braucht insoweit nur hervorzuheben, daß der Vorteil, den der Beschwerdeführer durch seine Begünstigungshandlungen dem D. erhalten wollte, in der Aufrechterhaltung des Zustandes bestand, den D. durch seine Steuerhinterziehung herbeigeführt hatte (vgl. Hübner in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 8. Aufl., § 369 AO Rdn 101). Daß die Bestechung keinen minder schweren Fall darstellte, bedurfte angesichts der intensiven Anstrengungen des Angeklagten C. und der Höhe des Bestechungsgeldes keiner ausführlichen Begründung. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer C. bei den Aussagedelikten und bei der Bestechung infolge seiner körperlichen Abhängigkeit vom Opium (UA S. 83) unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, sind aus dem Urteilszusammenhang nicht ersichtlich.

25

III.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen in vollem Umfange zu verwerfen.

Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki