Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1985, Az.: 4 StR 529/85

Zugrundelegung ordnungsgemäßer Rückrechnungszeiten bei der Bemessung der Blutalkoholkonzentration (BAK)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1985
Aktenzeichen
4 StR 529/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 08.05.1985

Verfahrensgegenstand

gemeinschaftliche räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

1. Hans H. aus Z. geboren am ... 1952 in C.

2. Helmut St. aus Z., dort geboren am ... 1932

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15. Oktober 1985 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Mai 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Bestimmung der Blutalkoholwerte, die zur Tatzeit vorgelegen haben, den Maximalrückrechnungswert - unter Hinzurechnung eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 %o - mit stündlich 0,2 %o angesetzt hat. Höhere Rückrechnungswerte sind bei den hier in Frage kommenden Rückrechnungszeiten (beim Angeklagten H. von 4 1/2 Stunden und beim Angeklagten St. von 4 3/4 Stunden) ungerechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85). Bei Tatzeitblutalkoholwerten, die beim Angeklagten St. unter 3 %o und beim Angeklagten H. unter 1,7 %o liegen, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler (UA 16) die Anwendbarkeit des § 20 StGB - beim Angeklagten St. auch die Anwendbarkeit des § 21 StGB - ausgeschlossen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner