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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1985, Az.: NotSt (B) 3/85

Verstöße eines Notars gegen seine Amtspflichten; Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung; Verdacht einer schweren Dienstverfehlung ; Verletzung von Treuhandaufträgen; Entfernung aus dem Amt; Missachtung von Mitwirkungsverboten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1985
Aktenzeichen
NotSt (B) 3/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.01.1985

Fundstelle

  • DNotZ 1986, 310-313

Verfahrensgegenstand

vorläufige Amtsenthebung

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der am ... 1922 geborene Beschwerdeführer ist seit 1957 Rechtsanwalt. Durch Urkunde vom 27. September 1962 wurde er auch zum Notar mit dem Amtssitz in Osnabrück bestellt.

2

Vor einer für den 29. August 1983 angesetzten Geschäftsprüfung teilte der Notar der Aufsichtsbehörde mit, daß seine Notariatsangestellte B. Veruntreuungen großen Ausmaßes begangen habe. Die Geschäftsprüfung und eine zusätzlich angeordnete Sonderprüfung ergaben, daß die Mitteilung zutraf. Der veruntreute Betrag beläuft sich nach bisherigen Erkenntnissen auf annähernd 900.000,- DM, der der Praxis verursachte Schaden auf mehr als 2 Millionen DM. Er ist durch Versicherungsleistungen und den Zugriff des Notars auf das Vermögen seiner früheren Angestellten und deren Ehemann zumindest überwiegend ausgeglichen.

3

Die durchgeführten Geschäftsprüfungen deckten nach Ansicht der Aufsichtsbehörde zugleich schwerwiegende Verstöße des Notars gegen seine Amtspflichten auf. Durch Verfügung vom 26. Januar 1984 ordnete der Präsident des Oberlandesgerichts deshalb die vorläufige Amtsenthebung des Notars gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO (wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung) an. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts hob diese Verfügung durch Beschluß vom 4. Juni 1984 auf; im Beschwerdeverfahren setzte der beschließende Senat am 9. August 1984 (NotZ 7/84) die Vollziehung der vorläufigen Amtsenthebung aus. Jenes Verfahren erledigte sich darauf durch Rücknahme der sofortigen Beschwerde. Inzwischen leitete der Präsident des Oberlandesgerichts durch Verfügung vom 12. Juli 1984 gegen den Notar das förmliche Disziplinarverfahren ein; zugleich enthob er ihn auf Grund der Vorschriften des Disziplinarrechts vorläufig seines Amtes. Gegenstand des Disziplinarverfahrens, in dem der Vertreter der Einleitungsbehörde nunmehr die Anschuldigungsschrift eingereicht hat, sind ebenfalls die durch die Geschäftsprüfungen des Jahres 1983 ermittelten Vorgänge.

4

Auch wegen der im Disziplinarwege verfügten vorläufigen Amtsenthebung hat der Notar das Oberlandesgericht angerufen und um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Maßnahme aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Notars.

5

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO, § 79 BDO; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotSt (B) 1/84 = DNotZ 1985, 489). Es hat in der Sache aber keinen Erfolg.

6

1.

Nach § 96 BNotO, § 91 Niedersächsische Disziplinarordnung (Nds DO) kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Welche sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, ist in dem Gesetz - ebenso wie in § 91 BDO - nicht ausdrücklich bestimmt. Der Senat hat deshalb für Fälle, in denen die dauernde Entfernung des Notars aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 BNotO) in Betracht kam, auf die für § 150 BRAO geltenden Grundsätze zurückgegriffen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 1984, DNotZ 1985, 487 und 489). Nach den vom Bundesverfassungsgericht dazu aufgestellten Maßstäben darf nach § 150 BRAO gegen einen Rechtsanwalt ein vorläufiges Berufsverbot verhängt werden, wenn seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten ist und die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerfGE 44, 105 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76];  48, 292) [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvR 352/78].

7

Hier ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts die dauernde Entfernung des Notars aus dem Amt nicht zu erwarten. Indessen darf gegen den Beschwerdeführer als Anwaltsnotar auch auf Entfernung aus dem Amt für bestimmte Zeit erkannt werden (§ 97 Abs. 3 BNotO). Die Erwartung einer solchen Sanktion kann die vorläufige Amtsenthebung gleichfalls rechtfertigen. Weder die Bundesnotarordnung noch die Niedersächsische Disziplinarordnung enthalten insoweit eine Einschränkung. Daß diese Regelung sachgerecht ist, ergibt ein Vergleich mit § 161 a BRAO. Danach darf gegen einen Rechtsanwalt das - weniger einschneidende - gegenständlich und zeitlich beschränkte Vertretungsverbot des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorläufig angeordnet werden, wenn seine Verhängung im Hauptverfahren zu erwarten ist. Gründe, welche ein sofortiges Einschreiten gebieten, auch wenn nicht die dauernde Entfernung aus dem Amt in Aussicht steht, können gegenüber einem Anwaltsnotar ebenfalls vorliegen. Voraussetzung des sofortigen Einschreitens ist - neben der zu erwartenden Sanktion - auch hier, daß konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bestehen. Jedoch kommt dem geringeren Gewicht der Verfehlung des Notars und der voraussichtlichen Dauer der Entfernung aus dem Amt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung maßgebendes Gewicht zu. Danach aber hat die hier verhängte vorläufige Maßnahme Bestand.

8

2.

Der Notar ist einer schweren Dienstverfehlung verdächtig. Der Verdacht gründet sich im wesentlichen auf die nachstehenden Sachverhalte; wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. Januar und vom 22. Juli 1985 sowie die Anschuldigungsschrift.

9

a)

Der Notar überließ die Verwahrungsgeschäfte aus Treuhandaufträgen seiner Angestellten Brinkmeyer, ohne sie zu überwachen und ohne sich um die Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften zu kümmern.

10

So unterblieb von 1981-1983 die Führung des Verwahrungs- und weitgehend auch des Massenbuchs; die letzte "zeitnahe" Unterschrift darin leistete der Notar Ende 1979. In der Zeit ab 1976 waren diese Bücher nicht ordnungsgemäß geführt. Die Abwicklung der Treuhandaufträge geschah nicht stets über besondere Anderkonten, die Abrechnung unterblieb in vielen Fällen oder erfolgte erst mit großer Verzögerung. Der Notar stellte der Angestellten zudem Blankoschecks und -überweisungen zur Verfügung. So ermöglichte er ihr die dargelegten umfangreichen Veruntreuungen. Ferner besteht der Verdacht, daß zwischen 1976 und 1980 Abbuchungen von Treuhandkonten zum Ausgleich anderweitiger Honorarforderungen vorgenommen wurden, ohne daß hierzu eine Ermächtigung der Beteiligten vorlag, sowie daß in fünf Fällen angefallene Zinsen nicht ausgekehrt wurden.

11

Der Notar hält diese Vorwürfe für "verbraucht", weil sie Gegenstand des Vorverfahrens waren und in ihm rechtskräftig festgestellt worden sei, daß sie eine Amtsenthebung nicht rechtfertigten. In der Sache räumt er sie durchweg ein und führt zu seiner Entlastung an, er habe seiner Angestellten vertraut und vertrauen dürfen. Das Ausmaß des ihr auch von anderen entgegengebrachten Vertrauens ergebe sich daraus, daß sie ihm Rahmen ihrer Manipulationen in seinem Namen einen Überbrückungskredit über 1,3 Millionen DM habe aufnehmen können, ohne daß er etwas davon erfuhr.

12

Daß im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens die dem Verwaltungsverfahren nach §§ 54, 50 BNotO zugrunde gelegten Umstände nicht mehr verwertet werden dürften, ist unzutreffend. Der Senat braucht dabei nicht zu erörtern, ob die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer dauernden Entfernung aus dem Amt entgegensteht, wenn die Disziplinarmaßnahme nur auf die im Verwaltungsverfahren bereits geprüften Gesichtspunkte gestützt werden kann. Jedenfalls andere Sanktionen - wie die hier in Betracht kommende Entfernung aus dem Amt für eine bestimmte Zeit - werden durch das vorgängige Verfahren nicht ausgeschlossen, weil jenes Verfahren keine allgemeine Sperre für Disziplinarmaßnahmen auslöst. Zudem sind im vorliegenden Disziplinarverfahren insbesondere Vorwürfe erhoben, die nicht die Art der Wirtschaftsführung des Notars betreffen. Ihre zutreffende Bewertung verlangt eine Gesamtwürdigung aller Einzelverfehlungen.

13

In der Sache vermag der Hinweis auf seine Vertrauensseligkeit den Notar nicht zu entlasten. Vielmehr offenbart sich in seinem Verhalten bei der Verwaltung ihm anvertrauter Gelder ein besonders ausgeprägtes Maß an Leichtfertigkeit auf einem Gebiet, das für die Amtsführung des Notars von wesentlicher Bedeutung und wo besondere Gewissenhaftigkeit unerläßlich ist.

14

b)

Dieses Verhalten hatte zwangsläufig die Verletzung von Treuhandaufträgen zur Folge. Nach den Ermittlungen besteht der Verdacht, daß jedenfalls in sechs Fällen über Treugelder verfügt wurde, bevor die vertraglich vereinbarten Bedingungen dafür vorlagen. Ferner beging der Notar auch selbst eine Reihe von Folgeverfehlungen. So versicherte er in fünf Fällen wahrheitswidrig, die - tatsächlich bereits veruntreute - Treugeldsumme befinde sich auf seinem Notaranderkonto. In einem weiteren Fall forderte er Zinsen wegen verspäteter Zahlung, obwohl der Betrag rechtzeitig eingegangen, aber zweckwidrig verwandt worden war. Unabhängig hiervon erklärte er zweimal der Wahrheit zuwider, der geschuldete Kaufpreis befinde sich auf seinem Konto; in Wirklichkeit ging er dort erst später ein. In allen Fällen besteht der Verdacht, daß der Notar vorsätzlich gehandelt hat.

15

c)

In der Grundstückskaufsache L./W. (UR-Nr. .../77) verzögerte ein Kanzleiverschulden die Vertragsabwicklung; der Notar errechnete daraus einen Zinsschaden für die Verkäuferin von 800,- DM. In einem Vermerk an seinen Sozius regte er an, den Schaden von der Käuferin begleichen zu lassen. Es besteht insoweit der Verdacht, daß der Notar versucht hat, den von ihm zu tragenden Schaden auf eine der Urkundsbeteiligten abzuwälzen.

16

d)

Der Notar ist weiter verdächtig, das Gebot mißachtet zu haben, sich in Fällen persönlicher Beteiligung der Amtsausübung zu enthalten (§ 16 BNotO, § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 BeurkG).

17

aa)

Unter UR-Nr. .../82 beglaubigte der Notar die Unterschrift von Klaus Sc., M., der in der Urkunde eine Grundschuld zugunsten des Notars bewilligte und deren Eintragung beantragte.

18

bb)

1977 beurkundete der Notar drei Grundstücksgeschäfte, bei deren Zustandekommen er als bevollmächtigter Rechtsanwalt einer der Vertragsparteien mitgewirkt hatte. Die Urkunden regeln ausdrücklich, welche der Parteien die entstandenen Anwaltskosten trägt.

19

cc)

Der Notar war in dieser Eigenschaft laufend für den Verleger F. und seine Unternehmen tätig; er errichtete zwei Urkunden und nahm achtzehn Unterschriftsbeglaubigungen des Verlegers vor. Zugleich gehörte er - mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde - gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 1.500,- DM einem Beirat an, den der Verleger als persönliches Beratergremium gebildet hatte. Den Verdacht, daß darin ein mit seiner Urkundstätigkeit unvereinbares ständiges Dienstverhältnis zu erblicken sei, sucht der Notar mit dem Hinweis zu entkräften, seine Unabhängigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen trifft dies indessen nicht zu, so daß die Frage, ob insoweit § 3 Abs. 3 Nr. 1 BeurkG eingreifen könnte (dazu Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 16 Rdn. 4, 44), auf sich beruhen kann. Für den Verleger Fromm war der Beratervertrag nur sinnvoll, wenn er dadurch jederzeit in sensiblen Bereichen den Rat des Notars gewährleistet sah. Gerade da die Berufung in den Beirat Ausdruck persönlichen Vertrauens war, konnte sich der Notar entsprechenden Wünschen des Verlegers auch nicht entziehen. Danach aber war er hinsichtlich des Gegenstandes, der Zeit und des Ortes seiner Berufsausübung insoweit dem Willen anderer unterworfen. Für das Vorliegen eines ständigen Dienstverhältnisses sprechen auch die Art und die Höhe der Vergütung. Diese wird regelmäßig gezahlt, ist nicht an die Häufigkeit der Zusammenkünfte des Beirats gebunden und mit jährlich 18.000,- DM nicht unbeträchtlich. Eine nur gelegentliche und völlig unbedeutende Beratertätigkeit pflegt nicht in dieser Weise honoriert zu werden. Dies entspricht auch der Auffassung der Aufsichtsbehörde, wie sich aus ihrem in die Genehmigung aufgenommenen Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG ergibt. Daß sich die Abhängigkeit des Notars nicht unmittelbar auf die sachliche Ausübung seines Amts bezog, läßt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG nicht entfallen. Ohne Bedeutung ist hier auch, daß die Beratertätigkeit dem Verleger persönlich zu leisten war, während die aufgeführten Amtsgeschäfte - soweit ersichtlich überwiegend - Angelegenheiten der von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Gesellschaften betrafen. Die Beratung erstreckte sich auf Fragen der Führung dieser Unternehmen; auf deren Rechtsform kommt es nach dem Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG deshalb hier nicht an.

20

dd)

Der Notar war zusammen mit anderen Generalbevollmächtigter von Dr. Kr. der eine Reihe von Kliniken betreibt. Er errichtete acht Urkunden, die Dr. Kr. als Beteiligten ausweisen und beglaubigte in einem Falle dessen Unterschrift. Der Notar meint, er habe in diesen Fällen amtieren dürfen, weil die Generalvollmacht nur für einen bestimmten, nicht eingetretenen Fall erteilt sei. Sie gelte nur, falls Dr. Kr. außerstande ist, seinen eigenen Willen frei zu bilden, ohne anderweitig Vorsorge für diesen Fall getroffen zu haben.

21

Weder der Text der Urkunde noch die praktische Handhabung durch die Beteiligten stimmen mit dieser durch Dr. Kr. im wesentlichen bestätigten Einlassung überein. Nach dem Text gilt die Vollmacht trotz eines im Innenverhältnis etwa erklärten Widerrufs als fortbestehend, solange die Ausfertigung vorgelegt wird. Diese Ausfertigung enthält keine Einschränkung ihres Geltungsumfangs. Hiernach ist nach dem erklärten Willen des Vollmachtgebers der Besitz der Vollmachtsurkunde der maßgebende Ausweis der Vertretungsbefugnis und ihres Umfangs. Daß der Vollmachtserteilung ein bestimmter Anlaß zugrunde lag und die Bevollmächtigten im Verhältnis zu Dr. Kr. Bindungen unterliegen sollten, steht dem nicht entgegen. Bindungen des Bevollmächtigten im Innenverhältnis sind nicht ungewöhnlich, weil auch eine Generalvollmacht häufig zu einem festumrissenen Zweck erteilt wird. Demgemäß hat der Notar auch in einem Fall die Generalvollmacht zum Abschluß eines Kaufvertrages für Dr. Kr. benutzt, ohne daß der von ihm bezeichnete Notfall vorgelegen hat. Da eine Generalvollmacht jedes amtliche Handeln des Notars für den Vollmachtgeber ausschließt (Jansen FGG 2. Aufl. Bd. III [1971] BeurkG § 3 Rdn. 40; Keidel/Kuntze/Winkler Freiw. Gerichtsb. Teil B 11. Aufl. [1978] BeurkG § 3 Rdn. 51; Stürner JZ 1974, 154, 155; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 16 Rdn. 34), besteht gegen den Notar auch insoweit der Verdacht einer Dienstverfehlung.

22

ee)

Zusätzlich war der Notar allein bevollmächtigt, Dr. Kr. in allen Angelegenheiten zu vertreten, welche die Paracelsus-Klinik in H.-U. betreffen. Am 13. Dezember 1979 beglaubigte der Notar eine Unterschrift von Dr. Kr. unter einer grundbuchlichen Löschungsbewilligung und Mithaft-Entlassung.

23

ff)

Bei mehreren Grundstücksgeschäften, an denen Dr. Kr. beteiligt war, vertrat der Notar einseitig dessen Interessen.

24

In einer Kaufangelegenheit M./W.-Kr. richtete er 1981 ein Schreiben an Dr. Kr., dem er das weitere Vorgehen gegenüber der anderen Vertragsseite erörterte und u.a. davon sprach, "unsere" Verhandlungsposition solle nicht offengelegt werden; daher erhalte die Gegenseite auch keine Durchschrift des Schreibens.

25

Im Rahmen der Bemühungen Dr. Kr.s, Hofgebäude und Park Hüffe zu erwerben, entwickelte der Notar - teils in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, teils als Notar handelnd - Strategien, um einen "Belästigungsverkauf" zu erreichen und den Pächter St. zur Aufgabe seines Besitzes zu nötigen. Beispielsweise schlug er am 23. Mai 1980 dem Eigentümer von V.-S. den Abschluß eines im Entwurf beigefügten notariellen Pachtvertrages vor. Gleichzeitig unterrichtete er Dr. Kr. hiervon und entwickelte dabei den Plan, "hart" mit St. umzugehen, damit der Eigentümer erkenne, daß der Pächter für ihn eine Belastung darstelle. Der Notar hat damit sein Amt und das Ansehen, das ihm entgegengebracht wird, mißbraucht, um einen Urkundsbeteiligten zu übervorteilen (Verstoß gegen § 14 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1 BNotO).

26

3.

Die Schwere der begangenen Verfehlungen des Notars gibt dringende Gründe für die Annahme, daß gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt, zumindest für bestimmte Zeit, erkannt werden wird.

27

Erweckt der Notar auch nur den Anschein, daß Treuhandgelder bei ihm gefährdet sind oder die Beachtung der Treuhandbedingungen nicht gewährleistet ist, leidet nicht allein das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufsstandes. Vielmehr zieht ein solcher Anschein die Funktionsfähigkeit des Grundstücksmarktes und eines Teils des Kapitalmarktes in Mitleidenschaft. Für beide sind Treuhandgeschäfte ein unentbehrliches Instrument der Vertragsabwicklung. Peinliche Genauigkeit bei Treuhandgeschäften ist für den Notar daher eine grundlegende Pflicht. Die Führung des Verwahrungs- und des Massenbuchs ist ein wichtiges Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht. Daher kommt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten Verstößen gegen die in §§ 11-14 DONot niedergelegten Pflichten große Bedeutung zu, weil sie dem Notar die Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Treuhandgeschäfte nehmen (Weingärtner/Schöttler DNot 3. Aufl. § 13 Rdn. 193).

28

Der Notar hat, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die ihn als Treuhänder treffenden Pflichten in kaum nachvollziehbarer Weise vernachlässigt. Sein Verschulden ist daher sehr groß. Lediglich unter präventiven Gesichtspunkten könnte sein Verhalten milder zu beurteilen sein, weil er - jedenfalls zunächst - einen erheblichen Eigenschaden erlitten hat und eine Rufminderung hinzunehmen hatte. Mit dem Oberlandesgericht ist daher anzunehmen, daß der Notar dieselben Verfehlungen wohl nicht wieder begehen wird.

29

Indessen hat der Notar nach dem gegenwärtigen Sachstand daneben gegen weitere zentrale Amtspflichten verstoßen. Die Mißachtung von Mitwirkungsverboten, welche seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen sollen, beeinträchtigt ebenfalls nachhaltig das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege. Im Falle Dr. Kr. ist der Notar zudem den Gefahren erlegen, denen § 3 Abs. 1 BeurkG entgegenwirken will; die einseitige Wahrnehmung der Interessen dieses Beteiligten lief dem Wesen seines Amtes zuwider und schuf die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung der anderen Beteiligten. Diese Pflichtverletzungen erhalten in der Zusammenschau mit den erörterten Verfehlungen im Verwahrungsbereich besonderes Gewicht. Sie lassen erkennen, daß es dem Notar insgesamt an dem Grundverständnis für seine Amtspflichten - so zutreffend das Oberlandesgericht - mangelt. Dabei bedarf es keiner Erörterung der zahlreichen Einzelverstöße. Bereits die dargelegten Pflichtwidrigkeiten begründen die Annahme, daß als angemessene Ahndung des begangenen Dienstvorgehens nur eine - wenn auch befristete - Entfernung aus dem Amt in Betracht kommt. Eine bloße Geldbuße liegt hier fern.

30

4.

Wichtige Interessen der Rechtspflege lassen es geboten erscheinen, vor einer endgültigen Entscheidung des Disziplinargerichts die verhängte einstweilige Maßnahme zu bestätigen.

31

Der Notar ist nach vorläufiger Würdigung seines Verhaltens gegenwärtig für sein Amt ungeeignet. Der Eignungsmangel ist schwerwiegend. Er zeigte sich in einer über Jahre sich hinziehenden Mißachtung grundlegend wichtiger Vorschriften. Das fehlende "Grundverständnis" des Notars für sein Amt hat zu Schäden im Bereich der von ihm übernommenen Treuhandgeschäfte geführt und infolge einseitiger Parteinahme zugunsten bestimmter Klienten die Interessen anderer Urkundsbeteiligter konkret gefährdet. Die Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße kann im Interesse der Rechtspflege auch nicht vorübergehend hingenommen werden, weil ein erneutes Versagen des Notars in der Öffentlichkeit als Versagen der Rechtspflege insgesamt erscheinen müßte.

32

Die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen des Notars - wenn auch nicht ohne weiteres auf dem Gebiet der Verwahrungsgeschäfte - aber erscheint nach wie vor groß. Die äußeren Ursachen hierfür bestehen fort. Diese sind in der gleichzeitig ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit zu erblicken, welche es dem Notar offenbar erschwert, gegenüber bestimmten Klienten die erforderliche Distanz zu wahren. Sein Verhältnis zu dem Verleger Fromm und zu Dr. Kr. hat der Notar bisher auch nicht geändert. Dafür, daß er allein auf Grund der bisherigen Amtsenthebung gelernt hätte, die Bedeutung der Mitwirkungsverbote oder anderer Dienstvorschriften zutreffend einzuschätzen, besteht kein Anhalt.

33

5.

Die Fortdauer der vorläufigen Amtsenthebung steht nicht außer Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden Sanktion. Das Oberlandesgericht hält nach dem vorliegenden Beweisergebnis eine Entfernung des Notars aus dem Amt von mindestens zwei weiteren Jahren für erforderlich. Dies erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des Ausmaßes seines Verschuldens, der Auswirkungen der Tat und der Notwendigkeit, nachhaltig auf den Notar einzuwirken, nicht als übersetzt. Die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsenthebung hält sich damit noch im Rahmen des für eine einstweilige Maßnahme Angemessenen; nachdem die Anschuldigungsschrift eingereicht ist, kann auch das Hauptverfahren zügig gefördert werden. Keine ausschlaggebende Rolle kann es hierbei spielen, daß die vorläufige Amtsenthebung auch die wirtschaftliche Lage des Notars und die Möglichkeiten erneuter Altersvorsorge beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen halten sich in Grenzen; da der Notar nach wie vor als Anwalt zugelassen und in einer großen Praxis tätig ist; im notariellen Bereich sind die Auswirkungen der Maßnahme durch die Bestellung eines Vertreters (§§ 39, 40 BNotO) gemildert.

34

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Krohn
Gribbohm
Jähnke
Dittmar
Lamers