Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1985, Az.: KVR 6/84
„Mischwerke“
Gemeinschaftsunternehmen; Kooperative; Konzentrative; Fusion; Auswirkung auf Marktverhältnisse; Kartellverbot; Fusionskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1985
- Aktenzeichen
- KVR 6/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12837
- Entscheidungsname
- Mischwerke
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.02.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 96, 69 - 88
- MDR 1986, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1874-1877 (Volltext mit amtl. LS) "Mischwerke"
- NJW-RR 1986, 916 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1986, 113-119
Verfahrensgegenstand
Mischwerke
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Sonderregelung der §§ 23 ff GWB über die Fusionskontrolle schließt jedenfalls bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen die Anwendbarkeit des § 1 GWB nicht aus.
- b)
Die Unterscheidung zwischen kooperativen und konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen bietet eine - jedoch nicht allein entscheidende - Abgrenzungshilfe dafür, ob nach den hierfür maßgebenden Gesamtumständen des Einzelfalles die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens allein den Fusionstatbestand erfüllt oder auf Grund der Auswirkungen auf die Marktverhältnisse auch dem Kartellverbot des § 1 GWB unterliegt.
- c)
Zur Bedeutung der vom Bundeskartellamt im Tätigkeitsbericht 1978 S. 24 aufgestellten Verwaltungsgrundsätze über die Nichtanwendung des § 1 GWB bei bestimmten konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1985
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl. Ing. Frhr. v. Maltzahn
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 1984 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 1.500.000,- DM.
Gründe
I.
1.
Die Beteiligten zu 2. bis 5., die T. GmbH, die Lü. Betonstein- und Mischwerke GmbH & Co. KG und die Asphaltmischwerke Ki. GmbH gründeten als Kommanditisten zusammen mit der Oberbergischen Asphaltmischwerke Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin, im Jahre 1969 die Beteiligte zu 1. (hier "OAM alt" genannt). Die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Kommanditkapital der "OAM alt", die mit der Beteiligung der von den Kommanditisten gleichzeitig gegründeten Komplementär-GmbH übereinstimmte, betrug für die Beteiligte zu 3. 56,5 %, für die T. GmbH 16,8 %, für die Beteiligte zu 5. 9,15 % und für die übrigen vier Kommanditisten zwischen 2,3 und 7,65 %.
Gegenstand der "OAM alt", die am 1. Juni 1969 mit ihren Geschäften begann, war die Gewinnung, Produktion und der Handel mit Bau- und Bauhilfsstoffen aller Art. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, in der die Kommanditisten entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis vertreten waren und in der die Komplementärin kein Stimmrecht hatte, bedurften einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen (§ 7 der Satzung).
Den Gesellschaftern war untersagt, im Absatzgebiet der Gesellschaft Mischanlagen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung zu betreiben oder betreiben zu lassen oder sich an Unternehmen dieser Art direkt oder indirekt zu beteiligen (§ 9 Abs. 1). Ausgenommen davon waren lediglich Mischanlagen, die ein Gesellschafter vorübergehend für einzelne Bauvorhaben betrieb, doch mußte er auch in diesem Fall zunächst der Gesellschaft anbieten, das Mischgut zu liefern (§ 9 Abs. 2).
Am 17./25. Januar 1979 schloß die "OAM alt" mit den Beteiligten zu 2. bis 5. und der Ki. GmbH gleichlautende Betriebsüberlassungsverträge. Diese Gesellschafter betrieben Anlagen für die Erzeugung von bituminösem Mischgut und stellten nunmehr ausweislich der Betriebsüberlassungsverträge der "OAM alt" die Produktionskapazität ihrer Mischwerke mit Wirkung vom 1. Juni 1969 zur Verfügung, und zwar die Beteiligte zu 3. für sechs Werke und die übrigen Gesellschafter für jeweils ein Werk. Nach der vertraglichen Regelung sollten die Mischwerke im Außenverhältnis unter dem Namen der OAM geführt werden (§ 1), die auch den Vertrieb des Mischgutes übernahm (§ 3). Der "OAM alt" oblag ferner die Beschaffung aller zur Herstellung des Mischgutes erforderlichen Einsatzstoffe, wobei sie jedoch verpflichtet war, von dem Gesellschafter eingegangene Abnahmeverpflichtungen einzuhalten und im übrigen den Gesellschafter bzw. die mit ihm verbundenen Unternehmen bevorzugt bei der Lieferung der Einsatzstoffe heranzuziehen (§ 4). Für Betriebsablauf, Maschinentechnik und Personaleinsatz sowie für Pflege und Instandsetzung war der jeweilige Gesellschafter als der Betreiber des Werkes verantwortlich (§ 2). Im übrigen erklärte der Gesellschafter als Betreiber des jeweiligen Werkes im Vertrage sein Einverständnis damit, daß aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses ein oder mehrere seiner Werke stillgelegt werden durften (§ 6). Im Falle kurzfristiger Stillegung sollte sich die für die Vorhaltung der Mischwerke vereinbarte Festmiete auf 75 % verringern.
Durch Vertrag vom 10. April 1979 übertrug die "OAM alt" der We.-Gr.-Union GmbH, Gu. (folgend: WGU) den Kommissionsverkauf des aus acht Mischwerken gewonnenen Mischgutes, womit die WGU im Jahre 1979 70 % des Mischgutes der OAM vertrieb. Die Preisgestaltung für die Ware stand der "OAM alt" zu (§ 3). Die OAM war im übrigen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die WGU ins Absatzgebiet der Mischgutwerke für Dritte verkaufte (§ 2).
Die Anteile der WGU, die ein Rationalisierungskartell ist und für ihre Mitglieder Natursteine für den Straßenbau vertreibt, hält zu über 50 % das Unternehmen Werhahn & Nauen, Neuß (folgend: W & N), eine 100 %ige Tochter der Wilhelm Wer. KG. Ferner sind Mitglieder der WGU die Beteiligten zu 4. und 5., die - wie die Beteiligte zu 3. - zugleich auch Eigentümer von Natursteinbetrieben sind.
An der Beteiligten zu 3. ist W & N mit 49,99 % beteiligt, während die restlichen Anteile von 50,01 % von der Deu.-Mischwerke GmbH, Köln, gehalten werden, die eine 100 %ige Tochter der St.-Bau AG ist, die ihrerseits zu 49,99 % wiederum von der Wilhelm Wer. KG gehalten wird.
Mit Schreiben vom 1. April 1980 teilte das Bundeskartellamt der "OAM alt" mit, daß in erster Linie § 9 des Gesellschaftsvertrages gemäß § 1 GWB unwirksam sei; denn die Verpflichtung der Gesellschafter, keine Mischanlagen zu betreiben, sei eine Beschränkung der Gründerunternehmen in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit untereinander wie auch gegenüber der "OAM alt", und die weitere Verpflichtung, bei einem eigenen Bauvorhaben im Absatzgebiet der Gesellschaft grundsätzlich Mischgut von dieser zu beziehen, sei eine wettbewerbsbeschränkende Bezugsbindung der Gesellschafter. Ferner hielt das Bundeskartellamt die "OAM alt" für ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen und den Gesellschaftsvertrag insgesamt für unwirksam. Die Gesellschafter, die im Bereich der Mischgutherstellung oder im vorgelagerten Bereich der Natursteingewinnung tätig seien, hätten vorhandene, regionale Mischgutkapazitäten aus den jeweiligen Betrieben ausgegliedert und der "OAM alt" zugeordnet. Die der "OAM alt" unterstellten Betriebseinheiten seien nicht direkt eingebracht, sondern dieser nur zur Verfügung gestellt worden. Indem auf diese Weise die Gesellschafter in Wahrheit diese Betriebseinheiten weiterhin eigenverantwortlich betrieben, erhielten sie sich weitgehend die Möglichkeit der Einwirkung. Die OAM, die keine eigenen Anlagen betreibe, übernehme als Agentur nur die Preisgestaltung, die Rechnungslegung und das Delkredere für ihre Gesellschafter. Die Gesellschaftsgründung habe eine Beendigung des ursprünglich scharfen Wettbewerbs zwischen den Mischgutherstellern zum Ziele gehabt. Das Preisniveau im Vertriebsgebiet der Gesellschaft habe aufgrund der Verteilung des Gesamtbedarfs durch Quotenregelung stabilisiert bzw. verbessert und die einzelnen Betriebseinheiten der Gesellschafter hätten gleichmäßiger ausgelastet werden sollen (Stillegung von Anlagen). Durch das im Vertrage zwischen der "OAM alt" und der WGU vorgesehene außerordentliche Kündigungsrecht der "OAM alt" im Falle eines Verkaufs von Mischgut durch die WGU für Dritte habe erreicht werden sollen, daß in dem Absatzgebiet kein anderes Mischgut zusätzlich angeboten werde.
2.
Am 4. Dezember 1980 beschlossen die Gesellschafter der "OAM alt", die vom Bundeskartellamt für unwirksam gehaltenen Regelungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages ersatzlos aufzuheben. Ferner gab die "OAM alt" zum 31. Dezember 1980 ihre Beteiligung an der AMW Wes.-Mischwerke GmbH u. Co. KG, einer benachbarten Mischgut-Kooperation, auf; außerdem legten die bei der AMW tätig gewesenen beiden Geschäftsführer der "OAM alt" ihr jeweiliges Amt bei der AMW nieder.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1981 zeigten die Beschwerdeführerinnen ein Zusammenschlußvorhaben - nach Maßgabe des neuen Gesellschaftsvertrages ("OAM neu") und von Kaufverträgen über Mischwerke der Beteiligten zu 2. bis 5. - an.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1. ("OAM neu") ist die O. Asphaltmischwerke Beteiligungsgesellschaft mbH nach wie vor Komplementärin, deren alleinige Gesellschafter wie bisher die Kommanditisten der Beteiligten zu 1. sind. Die Einlagen der Kommanditisten in der Beteiligten zu 1. sollen sich, wie die Beteiligten - nach Wegfall der Te. GmbH - mit Schreiben vom 11. Februar 1983 ergänzend mitgeteilt haben, künftig wie folgt verteilen:
| Kommanditeinlage | prozentuale Beteiligung | |||
|---|---|---|---|---|
| Beteiligte zu 2. | = | DM | 240.000,- | 16 % |
| Beteiligte zu 3. | = | DM | 735.000,- | 49 % |
| Beteiligte zu 4. | = | DM | 240.000,- | 16 % |
| Beteiligte zu 5. | = | DM | 285.000,- | 19 % |
| DM | 1.500.000,- | 100 % |
Nach dem Gesellschaftsvertrag der "OAM neu" bedürfen die Geschäftsführer zu allen über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 7). Die Gesellschafterversammlung faßt jedoch - anders als bisher - ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jeder Kommanditist eine Stimme hat und die Komplementärin wie bisher über keine Stimme verfügt (§ 8). Die Gewinnverteilung bestimmt sich in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung nach der Höhe der Kommanditeinlagen (§ 5).
Entsprechend der Stimmrechtsregelung bei der "OAM neu" ist für die Komplementär-GmbH vorgesehen, daß jeder Gesellschafter eine Stimme hat und daß die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht höhere Mehrheiten vorsieht. Der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Liquidation der Gesellschaft.
Die "OAM neu" soll nach den beabsichtigten Kaufverträgen folgende Mischwerke erwerben, und zwar von
| der Beteiligten zu 3. | die Mischwerke A. (Umsatz 1981: 2,64 Mio DM), Hu. (Umsatz 1981: 2,74 Mio DM) und T. (Umsatz 1981: 3,57 Mio DM), |
|---|---|
| der Beteiligten zu 5. | das Mischwerk Kl. (Umsatz 1981: 2,09 Mio DM), |
| der Beteiligten zu 4. | das Mischwerk N. (Umsatz 1981: 2,93 Mio DM), |
| der Beteiligten zu 2. | das Mischwerk W. (Umsatz 1981: 1,68 Mio DM). |
Die Mischwerke der Beteiligten zu 4. und 5. sowie die Mischwerke T. und Hu. der Beteiligten zu 3. sind innerhalb von Steinbrüchen für Grauwacke errichtet, die im Eigentum des jeweiligen Gesellschafters stehen und nach wie vor von den Gesellschaftern betrieben werden. Diese vier Gesellschafter haben außerdem auf ihrem Gelände Brecheranlagen für die Gewinnung von Edelsplitt. Das Mischwerk A. der Beteiligten zu 3. liegt nicht auf dem Gelände eines Natursteinbetriebes, ist jedoch auf einen derartigen, im Eigentum von W & N stehenden Betrieb ausgerichtet. Das Mischwerk W. ist innerhalb eines einem Dritten gehörenden Natursteinbetriebes errichtet.
An die "OAM alt" lieferten die vier Natursteinbetriebe im Jahre 1982 zwischen 8,1 % und 16/6 % ihrer Jahresgesamtproduktion, was bezogen auf die Gesamtproduktion der vier Betriebe 11,5 % ausmacht. Verarbeitet hat die OAM im Jahre 1983 insgesamt 243.000 t Gestein, wovon 197.000 t auf Grauwacke, 4.100 t auf Diabas, 4.500 t auf Basalt, knapp 1.000 t auf Dolorit, Moräne etc. und der Rest auf Natursand/Füller entfielen. Von ihren Gesellschaftern bzw. von der W & N bezog die Beteiligte zu 1. 138.000 t Grauwacke. Der Gesamtumsatz der Beteiligten zu 1. betrug im Jahre 1980: 21,7 Mio DM.
Während die Beteiligten zu 2., 4. und 5. keine weiteren Mischwerke besitzen, verfügen die Beteiligten zu 3. sowie die De.-Mischwerke GmbH, Köln, bzw. die St.-Bau AG über sechs (1980) bzw. sieben (1981) weitere Mischwerke, die in einem im Umkreis von 50 km um die Mischwerke der OAM-Kommanditisten befindlichen Gebiet (Gebiet II) liegen und von denen vier bzw. fünf Werke in das Absatzgebiet der Beschwerdeführerin zu 1. geliefert haben, das aus dem Umkreis von 25 km um die Mischwerke der Kommanditisten gebildet wird (Gebiet I). Außerdem ist die Beteiligte zu 3. an weiteren Mischgutkooperationen unmittelbar beteiligt, die in dem beschriebenen Gebiet II von 50 km um die OAM Mischwerke insgesamt zwölf Werke betreiben und die teilweise - mit Ausnahme von drei Mischwerken - erhebliche Mengen bituminösen Mischgutes in das Absatzgebiet I der OAM liefern. Die Deu.-Mischwerke GmbH, Köln, ist ferner an Mischgutkooperationen beteiligt, die fünf Werke betreiben, jedoch nur wenig Mischgut in das Gebiet I liefern.
Insgesamt wurden im Jahre 1981 1.263.000 t bituminöses Mischgut in das Gebiet I eingeliefert, wovon 433.000 t auf 13 mittelständische Unternehmen, das von den Beteiligten zu 2., 4. und 5. erzeugte Mischgut eingeschlossen, entfielen, 311.000 t von der Beteiligten zu 3. bzw. der Deu.-Mischwerke GmbH oder der St.-Bau AG stammten und 519.000 t von Mischgutunternehmen geliefert wurden, an denen die vorgenannten Unternehmen des Deu.-St.-Konzerns beteiligt sind.
Die im Straßenbau tätige Strabag bezog von der "OAM alt" im Jahre 1980 357 t, 1981 381 t, 1982 1.099 t und 1983 235 t bituminöses Mischgut. Die Beteiligte zu 2. hat ihren Bedarf an bituminösem Mischgut überwiegend bei der Beteiligten zu 1. gedeckt; die Beteiligte zu 5. bezog weniger als die Hälfte ihres Bedarfes von ihr.
3.
Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 21. Februar 1983 untersagt:
1.
Gemäß § 37 a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GWB die Durchführung der bestehenden Gesellschaftsverträge der Beschwerdeführerin zu 1. und ihrer Komplementärin in der Fassung vom 4. Dezember 1980 sowie der in Ausführung dieser Gesellschaftsverträge zwischen der Beschwerdeführerin zu 1. und den Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 5. geschlossenen Betriebsüberlassungs/Mischkostenverträge in der Fassung vom 17./25. Januar 1979;2.
Gemäß § 37 a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GWB und gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GWB das am 2. Dezember 1981 angemeldete Zusammenschlußvorhaben in der mit Schreiben vom 11. Februar 1983 mitgeteilten geänderten Fassung.
Zur Begründung der unter 1. ausgesprochenen Untersagung hat das Bundeskartellamt ausgeführt: Nicht nur das ursprüngliche Vertragswerk von 1969 sei, wie im Schreiben vom 1. April 1980 dargelegt, unwirksam gewesen, sondern auch das modifizierte Vertragswerk in der Fassung vom 4. Dezember 1980 verstoße gegen § 1 GWB. Die Unwirksamkeit ergebe sich vor allem aus den Betriebsüberlassungsverträgen zwischen der "OAM alt", eines kooperativen Zusammenschlusses ihrer Mischgut produzierenden Gesellschafter, und diesen. Da das Führen der Tagesgeschäfte einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten in der Verantwortung des einzelnen Gesellschafters verblieben sei, beschränkten sich die Aufgaben der "OAM alt" im wesentlichen auf den Vertrieb des Mischgutes sowie den gemeinsamen Einkauf der benötigten Einsatzstoffe, also auf die klassischen Funktionen eines Kartellorgans. Indem die "OAM alt" auch für das durch die WGU vertriebene Mischgut den Preis festlege, werde für die Nachfrageseite die Zahl der Angebotsalternativen durch Ausschluß von Preiswettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern verkleinert. Gehe man davon aus, daß das Interesse aller Gesellschafter auf eine optimale Auslastung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet sei, könne die "OAM alt" nur dann ihre Vertriebsaufgaben wirkungsvoll vornehmen, wenn sie die gegenläufigen individuellen Interessen ausgleiche, was jedoch nur bei einem Ausschluß des Wettbewerbs zwischen den Gesellschaftern erreicht werden könne. Die Beschränkung des Wettbewerbs sei der gemeinsame Zweck des einheitlichen Vertragswerkes. Dieses Vertragswerk sei geeignet, die Marktverhältnisse auf dem Markt für bituminöses Mischgut spürbar zu beeinflussen. Die "OAM alt" bzw. ihre Gesellschafter verfügten im Absatzgebiet über eine Tagesproduktion von 4.560 t aus acht, in unmittelbarer Nähe gesellschaftseigener Natursteinvorkommen gelegenen Produktionsstätten und hätten im Vergleich zu den Wettbewerbern ein erhebliches Produktions- und Absatzpotential.
Die unter Nr. 2 ausgesprochene Untersagung des Vertragswerkes, bestehend aus den Gesellschaftsverträgen und den Kaufverträgen, hat das Bundeskartellamt in erster Linie als ebenfalls nach § 1 GWB unwirksam angesehen und dazu ausgeführt: Der beabsichtigte Eigentumserwerb der "OAM neu" an den Mischwerken ihrer Gesellschafter sei nichts anderes als der Versuch, das bisher unter § 1 GWB fallende Vertragswerk in einen Fusionstatbestand umzugestalten. An die Stelle der Betriebsüberlassungsverträge sollten jetzt die Kaufverträge treten, ohne daß sich etwas an den tatsächlichen wirtschaftlichen Abläufen ändere. Die bisher dargelegten Gründe betreffend das Vertragswerk der "OAM alt" würden deshalb in gleicher Weise für das Vertragswerk der "OAM neu" gelten. Im übrigen werde der unverändert kooperative Charakter der "OAM neu" durch die umfangreichen Aktivitäten der Beteiligten zu 3. unterstrichen. Dieser komme es darauf an, Unternehmen mit Mischwerken, die in dem vorgelagerten wie dem nachgelagerten Produktionsbereich tätig seien, einzubinden.
Die Untersagung zu Nr. 2 hat das Bundeskartellamt ferner auf § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GWB gestützt: Die Beteiligte zu 3., deren Umsatz unter Berücksichtigung der ihr verbundenen Unternehmen über 500 Mio DM liege und die die "OAM neu" beherrsche, sei auf dem Markt für bituminöses Mischgut marktbeherrschend. Es sei zu erwarten, daß diese Marktstellung aufgrund eines Erwerbes der drei Mischwerke von den Beschwerdeführerinnen zu 2., 4. und 5. durch die "OAM neu" verstärkt werde.
Die Beteiligten haben allein gegen die Untersagung zu Nr. 2 Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Aufhebung der Untersagung zu Nr. 2 begehren.
Das Bundeskartellamt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Nach Auffassung des Kammergerichts unterliegt das Vertragswerk der "OAM neu" - bestehend aus den Gesellschaftsverträgen der Beteiligten zu 1. sowie ihrer Komplementärin, ferner aus den Kaufverträgen der Beteiligten zu 1. mit ihren Kommanditistinnen - dem Kartellverbot des § 1 GWB. Der Anwendung des § 1 GWB, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, stehe die Anmeldung der Verträge als Fusionsvorhaben nicht entgegen; jedenfalls bei einem kooperativen Gemeinschaftsunternehmen - wie hier - schließe die Fusionskontrolle die Würdigung nach § 1 GWB nicht aus. Wie schon die bisherigen Verträge ("OAM alt") so würden auch die neuen Verträge ("OAM neu") zu einem gemeinsamen Zweck im Sinn des § 1 GWB abgeschlossen; sie dienten der Koordinierung der von Haus aus gegensätzlichen Interessen der Gesellschafter. Diese Koordinierung entfalle auch nicht deshalb, weil etwa die Beteiligten endgültig aus dem Markt ausgeschieden seien. Hierauf könnte zwar die Vertragsgestaltung mit der Gründung der Beteiligten zu 1. als neue selbständige Unternehmenseinheit hindeuten. Doch zeige die Betrachtung der Vorgänge im einzelnen und insbesondere die Berücksichtigung der Interessenlage der einzelnen Gesellschafter, daß die von § 1 GWB mißbilligte Koordinierung der entgegengesetzten Interessen durch die "OAM neu" nach wie vor vorgenommen werde. Das entspreche auch - wie bei der "OAM alt" - den Zielvorstellungen der Gesellschafter. Dabei bestehe schon nach der wirtschaftlichen Gesamtsituation - mit einem Rückgang der Nachfrage - eine Notwendigkeit der Gesellschafter zur Einigung, um ihre gegensätzlichen Interessen, nämlich an der Auslastung ihrer eigenen Steinbrüche und damit an einer optimalen Auslastung der jeweiligen Mischgutbetriebe, zu koordinieren. Eine Ausgliederung der Mischwerke, wie sie die Gesellschafter jetzt vornehmen wollten, sei bei vernünftiger kaufmännischer Überlegung nur dann möglich, wenn gleichzeitig zwischen ihnen Einigkeit bestehe, wie bisher die Interessen jedes einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen. So sei für die Beteiligten zu 3. und 5. in ihrer Eigenschaft als Straßenbauunternehmen bzw. für die ihnen verbundenen im Straßenbau tätigen Unternehmen der Mischgutbetrieb - als Mittelstück ihrer von der Natursteingewinnung über die Mischgutproduktion bis zum Straßenbau reichenden Tätigkeit - ebenso wichtig wie der Steinbruch. Die Verhaltenskoordinierung in der "OAM neu" bewirke - wie schon in der "OAM alt" - eine Wettbewerbsbeschränkung; der Preiswettbewerb werde zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossen, was zu einer spürbaren Marktbeeinflussung führe. Die "OAM neu" sei ferner geeignet, die Verhältnisse auf dem der Mischgutproduktion vorgelagerten Markt für gebrochene Natursteinmaterialien zu beeinträchtigen, da sich die Koordinierung über die Verteilung der eingehenden Aufträge auf die einzelnen Mischwerke auch auf diesem Teil des Marktes für Natursteinmaterialien auswirke.
Demgegenüber, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, könnten sich die Beteiligten nicht darauf berufen, daß nach den Verwaltungsgrundsätzen des Bundeskartellamts auf bestimmte konzentrative Gemeinschaftsunternehmen § 1 GWB nicht angewandt werde. Bei der "OAM neu" handle es sich nicht um ein konzentratives, sondern um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
III.
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist allein die Untersagung nach Ziff. 2 des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 21. Februar 1983, die Untersagung zu Ziff. 1 ("OAM alt") ist von den Beteiligten nicht angefochten worden. Die Untersagung nach Ziff. 2 hat das Kammergericht dahin ausgelegt, daß von diesem Verbot das gesamte Vertragskonzept ("OAM neu"), wie es dem - in Ziff. 2 angeführten - am 2. Dezember 1981 angemeldeten Zusammenschlußvorhaben in der mit Schreiben von 11. Februar 1983 mitgeteilten geänderten Fassung zugrundeliegt, erfaßt wird. Das entspricht der - zur Auslegung der Tragweite des Verbots heranzuziehenden (BGHZ 67, 104, 108 - Vitamin B 12) - Begründung des Bundeskartellamts, die es zutreffend auf die Beurteilung des Gesamtvertragswerks abgestellt und die Untersagung in erster Linie auf § 1 GWB und nur hilfsweise auf § 24 GWB gestützt hat.
IV.
Ohne Rechtsverstoß ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß jedenfalls bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen die Sonderregelung der §§ 23 ff GWB über die Fusionskontrolle nicht die Anwendbarkeit des § 1 GWB ausschließt.
Bei dem Kartellverbot des § 1 GWB einerseits und bei der Fusionskontrolle nach §§ 23 ff GWB andererseits geht es grundsätzlich um zwei verschiedene Sachverhalte, die sich nur in einigen Bereichen überschneiden (BGHZ 81, 56, 66 - Transportbeton Sauerland). Die Ausgestaltung des zugrundeliegenden Gesamtvertragswerks (vgl. BGHZ 65, 30, 34, 35, 40 - ZVN), insbesondere des Gesellschaftsvertrags, ist zwar für beide Sachverhalte von Bedeutung; doch kommt es darüber hinaus auf weitere Umstände an, die sich in ihrer Bedeutung für die Tatbestandsvoraussetzungen des Kartellverbots und der Fusionskontrolle nicht decken (BGHZ 81, 56, 65 - Transportbeton Sauerland). So kommt es für die Fusionskontrolle wesentlich auf die tatsächlich bestehenden Macht- und Interessenverhältnisse sowie darauf an, ob der Zusammenschluß zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung - im übrigen grundsätzlich unabhängig von einer graduellen Abstufung (vgl. BGHZ 76, 55, 73 - Elbe-Wochenblatt) - führen wird. Demgegenüber sind Größe und Marktmacht der beteiligten Unternehmen für das Kartellverbot nur als - wenn auch wichtige - Anhaltspunkte für die Frage von Bedeutung, ob eine durch die Verträge bewirkte Wettbewerbsbeschränkung die Eignung zur spürbaren Beeinflussung des Marktes besitzt. Es ist daher eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls - nämlich der Ausgestaltung des Gesamtvertragswerks und darüber hinaus der zusätzlichen, für die jeweiligen Tatbestände weiter maßgebenden wettbewerblichen Umstände und Parameter -, ob die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, dem bestimmte unternehmerische Aufgaben und Funktionen übertragen worden sind) allein den Fusionstatbestand - mit dessen Bedeutung für das Entstehen oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung - erfüllt oder auf Grund der Auswirkungen auf die Marktverhältnisse auch dem Kartellverbot des § 1 GWB unterliegt. Für die Beurteilung dieser Frage kann die in der Rechtslehre getroffene Unterscheidung zwischen kooperativen Gemeinschaftsunternehmen (mit einer durch die Vertragsgestaltung und -durchführung herbeigeführten Abstimmung der Interessen der beteiligten Unternehmen) und konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen (mit einer allein durch den Beteiligungserwerb - mit einem mehr oder minder bestimmenden Einfluß - ermöglichten Interessendurchsetzung) zwar eine Abgrenzungshilfe bieten; allein entscheidend kann sie - abgesehen von der Vielgestaltigkeit möglicher Übergangsformen im konkreten Einzelfall - schon deshalb nicht sein, weil es neben der gewählten äußeren Form für den Ausgleich der Interessen maßgeblich auf die materiellen Auswirkungen - auf die Wettbewerbs- und Marktverhältnisse (§ 1 GWB) bzw. auf die Wettbewerbs- und Marktstellung (§ 24 Abs. 1 GWB) - ankommt. Es ist daher zumindest mißverständlich, in diesem Zusammenhang von einem Konzentrationsprivileg zu sprechen, das - wie die Rechtsbeschwerde meint - den Anwendungsbereich des § 1 GWB bestimme und begrenze. Es ist vielmehr, wie ausgeführt, auch für den Bereich der Gemeinschaftsunternehmen grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, ob die Bestimmung des § 1 GWB eingreift.
Auch nur in dem angeführten Sinn - nämlich als Abgrenzungshilfe, wenn auch mit einer Selbstbindung der Behörde, in diesen Fällen zunächst nicht einzuschreiten (vgl. BGHZ 77, 366, 378, 379 [BGH 24.06.1980 - KVR 6/79]- Kanalguß) - sind die vom Bundeskartellamt aufgestellten Verwaltungsgrundsätze über die Nichtanwendung des § 1 GWB bei bestimmten konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen (Tätigkeitsbericht 1978 S. 24) zu bewerten. Danach wird vom Bundeskartellamt bei einem funktionsfähigen Gemeinschaftsunternehmen, das die wesentlichen Unternehmensfunktionen aufweist, marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaft tätig ist, und wenn die Muttergesellschaften ihrerseits auf dem sachlichen Markt des Gemeinschaftsunternehmens nicht oder nicht mehr tätig sind, die Bestimmung des § 1 GWB a nicht angewendet auf die Gründung dieses Gemeinschaftsunternehmens, ferner auf Wettbewerbsverbote, soweit sie in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über den Gegenstand des Unternehmens hinausgehen, sowie auf andere wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden, die für die Funktionsfähigkeit des Unternehmens erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen, deren Vorliegen zumindest aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Behörde unter Beachtung des Art. 3 GG zu einer Nichtanwendbarkeit des § 1 GWB hätte führen können, bei der "OAM neu" gegeben waren, brauchte das Kammergericht - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht vorab, also vor Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GWB zu untersuchen. Bei beiden Fragestellungen geht es um die Anwendung des § 1 GWB, wobei die Reihenfolge der Prüfung für das Ergebnis nicht ausschlaggebend ist. Unterschiede ergeben sich nur dadurch, daß sich eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GWB erübrigt, wenn auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen der Verwaltungsgrundsätze für ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen eine Heranziehung des § 1 GWB jedenfalls auf Grund der Selbstbindung der Behörde unter Beachtung des Art. 3 GG ausscheidet. Umgekehrt erübrigt sich die Prüfung nach den Verwaltungsgrundsätzen, wenn bereits das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GWB festgestellt worden ist. Dagegen muß gleichwohl eine Prüfung nach Maßgabe der Verwaltungsgrundsätze erfolgen, wenn vorab der Tatbestand des § 1 GWB festgestellt worden ist. Das hat aber auch das Kammergericht nicht verkannt. Dafür, daß sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - aus der vom Kammergericht gewählten Reihenfolge der Prüfung ein irriges Vorverständnis für die Beurteilung der "OAM neu" als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen ergeben hätte, ist nichts ersichtlich.
V.
1.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Kammergerichts, die "OAM neu" erfülle nicht die in den Verwaltungsgrundsätzen des Bundeskartellamts aufgestellten Voraussetzungen eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens, das danach nicht dem Anwendungsbereich des § 1 GWB unterstellt werde. Das Kammergericht, so hat die Rechtsbeschwerde weiter ausgeführt, habe zwar anerkannt, daß mit der "OAM neu" ein Gemeinschaftsunternehmen mit Vollfunktion errichtet worden sei; es habe sich jedoch irrig nicht an der objektiven, die Gesellschafter bindenden Vertragsstruktur orientiert, sondern eine subjektive Interessenbewertung zugrundegelegt, die auf einer unrichtigen subjektiven Beurteilung wirtschaftlicher Zusammenhänge, auf der unsubstantiierten Erwartung künftigen Verhaltens und einer unzutreffenden Analyse der Gesellschaftermotivation beruhe; den entscheidenden strukturellen Veränderungen der Marktsituation und der Zusammenarbeit der Gesellschafter habe das Kammergericht keine Rechnung getragen. Das Kammergericht habe ferner irrig angenommen, daß sich die "OAM neu" überwiegend für die Muttergesellschaften betätige. Die "OAM neu" werde zwar auf einer nachgeordneten Stufe eines Teils der Muttergesellschaften tätig, aber nicht für diese; die "OAM neu" stelle in ihren Betrieben unter Hinzuziehung vielfältiger anderer Vorprodukte mit eigenem Personal ein vollkommen neues Erzeugnis her und vertreibe dieses eigenständig. Eine Unternehmensfunktion der Mutterunternehmen habe die "OAM neu" weder übernommen noch ihren Geschäftsbetrieb auf die Mutterunternehmen ausgerichtet.
Diese Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
2.
Das Kammergericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß eine Berufung auf die vom Bundeskartellamt aufgestellten Verwaltungsgrundsätze über die Nichtanwendung des § 1 GWB durch die Behörde auf bestimmte konzentrative Gemeinschaftsunternehmen erfordert, daß kumulativ alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Auffassung des Kammergerichts ist das nicht der Fall, weil
a)
die "OAM neu" nach ihrer Vertragsstruktur - durch die Übertragung von Einkauf, Produktion und Verkauf von bituminösem Mischgut - zwar als Gemeinschaftsunternehmen mit Vollfunktion errichtet worden sei, aber gleichwohl nicht als neue selbständige Planungseinheit angesehen werden könne, da die Gesellschafter - ungeachtet der Vertragsstruktur - ihre Interessen und ihr Verhalten abstimmten, so daß es sich im Ergebnis um die Bildung eines kooperativen Gemeinschaftsunternehmens handle;
b)
ferner die "OAM neu" überwiegend auf der vor- und nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaften tätig sei; aus der hierfür maßgebenden Sicht des Gemeinschaftsunternehmens verarbeite dieses überwiegend Rohstoffe aus den Steinbrüchen seiner Gesellschafter und decke überwiegend den Bedarf der Beteiligten zu 2. an Mischgut für den Straßenbau.
3.
Das Kammergericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß allein die - nach Auffassung des Bundeskartellamts gegen § 1 GWB verstoßende - Ausgestaltung der "OAM alt" und deren - nach Beanstandung durch das Bundeskartellamt erfolgte - Umgestaltung zur "OAM neu" sowie deren Anmeldung als Fusionsvorhaben noch nicht für eine bloße Umgehung des Kartellverbots sprechen; es ist vielmehr angemessen und häufig auch geboten, daß die Beteiligten durch eine entsprechende Umgestaltung den geltend gemachten Beanstandungen Rechnung tragen.
Das Kammergericht hat daher auch mit Recht anerkannt, daß es sich nach der förmlichen Vertragslage bei der "OAM neu" um die Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens mit Vollfunktion handelt. Wenn es gleichwohl das Vorliegen der vom Bundeskartellamt in seinen Verwaltungsgrundsätzen aufgestellten Voraussetzungen für ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen bei der "OAM neu" verneint hat, so beruht das nicht auf der Einbeziehung eines - wie die Rechtsbeschwerde meint - neuen zusätzlichen Merkmals, nämlich des Erfordernisses einer "neuen selbständigen Planungseinheit". Das Kammergericht ist vielmehr davon ausgegangen, daß das vom Bundeskartellamt als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen angesehene "funktionsfähige Unternehmen mit den wesentlichen Unternehmensfunktionen, das marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaft tätig ist", auch als selbständige Wirtschaftseinheit eigenständig plant und handelt, also eine neue selbständige Planungseinheit darstellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und entspricht dem Wesen eines selbständigen funktionsfähigen Unternehmens. Diese Auslegung wird auch der durch die Verwaltungsgrundsätze angestrebten Abgrenzung konzentrativer Gemeinschaftsunternehmen (mit einer allein durch den Beteiligungserwerb ermöglichten Interessendurchsetzung und -abstimmung) und kooperativer Gemeinschaftsunternehmen (mit einer durch die Vertragsgestaltung und Praktizierung herbeigeführten Abstimmung der Interessen der beteiligten Unternehmen) gerecht.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch zu Unrecht dagegen, daß das Kammergericht bei dieser Beurteilung nicht ausschließlich auf die Vertragsstruktur abgestellt, sondern darüber hinaus die zugrundeliegenden Interessen der Gesellschafter berücksichtigt hat, die nach den Feststellungen des Kammergerichts in und durch die "OAM neu" abgestimmt und koordiniert werden. Darin liegt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine unzulässige Heranziehung bloßer subjektiver Bewertungen, sondern eine zulässige und gebotene Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen (vgl. BGHZ 65, 30, 34, 35 - ZVN). Die maßgebenden Interessen und deren Koordinierung durch das Gemeinschaftsunternehmen müssen nicht notwendig in dem zugrundeliegenden (Gesamt-)Vertragswerk ausdrücklich geregelt werden; es genügt, wenn sich die Gesellschafter darüber einig sind, daß das Vertragswerk den bezweckten Erfolg herbeiführe; die Einigung über den danach bezweckten Erfolg braucht nicht notwendig Gegenstand einer vertraglichen Bindung zu sein (vgl. BGHZ 65, 30, 38, 39 - ZVN).
4.
Die dem Vertragswerk zugrundeliegenden Interessen der einzelnen Gesellschafter hat das Kammergericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; seine Bewertung dieser Interessen läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, ebensowenig seine weitere Feststellung, die Gesellschafter seien sich bei der Gestaltung des neuen Vertragswerks darüber einig gewesen, daß die Interessen der einzelnen Gesellschafter auch innerhalb der "OAM neu" berücksichtigt und entgegengesetzte Interessen ausgeglichen würden.
Hierzu hat das Kammergericht im einzelnen ausgeführt:
Die Gesellschafter hätten zwar durch die neue Gestaltung der Verträge die "OAM neu" in den Stand gesetzt, die Mischwerke insofern selbständig zu führen, als der "OAM neu" künftig alle betrieblichen Entscheidungen vom Einkauf der Rohstoffe über den Produktionsablauf bis zum Vertrieb des Mischgutes obliegen und sie ihr eigenes Personal einsetzt. Das ändere jedoch nichts daran, daß die Mehrzahl der Gesellschafter im Hinblick auf den dem einzelnen bisher gehörenden Mischgutbetrieb nach wie vor eigene Interessen habe und daß diese auch bei einer Übereignung der Mischanlagen nicht wegfielen.
Die Mischgutwerke T., Hu., N. und Kl., die innerhalb des Gebietes I dicht beieinander liegen, seien in unmittelbarer Nähe von Steinbrüchen auf einem Gelände errichtet worden, das im Eigentum von einzelnen Gesellschaftern, den Beteiligten zu 3. bis 5., steht. Damit seien diese drei Gesellschafter im Hinblick auf die vier Mischwerke an den Entscheidungen der "OAM neu" über die Verteilung der eingehenden Aufträge individuell interessiert; gleiches gelte für die Beteiligte zu 3. für ihr Werk A.. Zwar liege dies nicht im Steinbruch der Beteiligten zu 3.; es sei jedoch auf einen Steinbruch ausgerichtet, der im Eigentum von W & N, also einer Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3., steht.
Das Interesse jedes einzelnen der drei Gesellschafter gehe dahin, daß das zur Erfüllung der Aufträge benötigte Mischgut in dem Mischwerk erzeugt werde, das in unmittelbarer Nähe seines Steinbruchs bzw. des W & N-Steinbruchs liegt, und daß die "OAM neu" die Grauwacke jeweils aus diesen Steinbrüchen bezieht. Das Interesse des einzelnen Gesellschafters gehe erst recht dahin, daß die "OAM neu" nicht das im Steinbruch gelegene Mischwerk stillege und damit die Lieferung von Grauwacke insoweit endgültig entfalle.
Das Interesse der einen Steinbruch betreibenden Gesellschafter sei im übrigen nicht nur unmittelbar auf den Verkauf von Edelsplitt gerichtet, sondern es gehe dem Gesellschafter auch um die Auslastung der Förderanlagen und vor allem um die Auslastung der in den Steinbrüchen installierten Brecheranlagen.
Das Interesse jedes einzelnen Gesellschafters, der ein Mischwerk besitzt und gleichzeitig Eigentümer eines Steinbruches ist bzw. der mit einem Unternehmen verbunden ist, dem ein Steinbruch gehört, gehe also wegen der unmittelbaren Auswirkungen auf den Natursteinbetrieb auf eine optimale Auslastung des Mischgutwerkes. Dieser Interessenlage sei mit der Gründung der "OAM alt" - insbesondere durch § 4 der Betriebsüberlassungsverträge - Rechnung getragen worden. Dafür, daß die Interessenlage für die drei Gesellschafter der "OAM neu", die Steinbrüche betreiben bzw. mit derartigen Unternehmen verbunden sind, nunmehr abweichend zu bewerten sei, sei nichts ersichtlich. Es sei also gerade nicht so, daß die Gesellschafter der "OAM neu" lediglich über eine kapitalistische Beteiligung verfügten und es ihnen künftig gleichgültig sei, welcher der auf die "OAM neu" übertragenen Mischgutbetriebe ausgelastet sei und welcher nicht. Im Zweifel wäre auch kein Gesellschafter bereit, das Mischwerk an einen Dritten zu veräußern, wenn sich dieser nicht zur Abnahme von Edelsplitt aus dem Steinbruch verpflichtete.
Da sich somit die eindeutige Interessenlage der Gesellschafter im Hinblick auf die Auslastung ihrer Steinbrüche unmittelbar auf ihre Interessen bezüglich einer optimalen Auslastung der Mischgutbetriebe auswirke, bestünden zwischen den Gesellschaftern Interessengegensätze, die früher in der "OAM alt" überbrückt worden seien und jetzt in der "OAM neu" ausgeglichen werden sollten. Diese Gegensätze würden um so intensiver, je mehr die Nachfrage nach Baustoffen zurückgehe, was im Straßenbau in den letzten zwölf Jahren nahezu 50 % ausgemacht und für die OAM zu einem Rückgang um 40 % in den letzten fünf Jahren geführt habe.
Nach der wirtschaftlichen Gesamtsituation bestehe hier wie schon bei der "OAM alt" eine unmittelbare Notwendigkeit zur Einigung zwischen den Gesellschaftern, um unverändert die gegensätzlichen Interessen zu koordinieren. Daran ändere auch die Satzung der "OAM neu" nichts. Auch wenn die Gesellschafter im Vertrage vorgesehen hätten, daß der laufende Geschäftsbetrieb allein der Geschäftsführung obliege und daß der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nur Geschäfte bedürften, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, so sei angesichts der festgestellten, seit 1969 unveränderten Interessenlage der Gesellschafter davon auszugehen, daß sie wie bisher auch künftig darüber einig seien, die Interessen des einzelnen Gesellschafters bei der Verteilung der Aufträge auf die Mischwerke angemessen zu berücksichtigen und auszugleichen.
Demgegenüber kann sich die Rechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht auf ihre eigene abweichende Wertung berufen. Die tatrichterliche Würdigung enthält keine Widersprüche, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Den Umstand, daß durch Nachfragerückgang Überkapazitäten entstanden sind und mutmaßlich weiter entstehen werden, hat das Kammergericht berücksichtigt und gerade darin einen der Gründe für eine Kooperation der Beteiligten gesehen. Wenn es aus dem Nachfragerückgang nicht auch auf ein schwindendes Interesse der Gesellschafter an ihren Mischanlagen geschlossen hat, so liegt das im Bereich der - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren - tatrichterlichen Würdigung.
Danach konnte das Kammergericht ohne Rechtsverstoß die "OAM neu" als (kooperatives) Gemeinschaftsunternehmen werten, das ungeachtet der Vertragsstruktur nicht den Anforderungen der Verwaltungsgrundsätze als ein funktionsfähiges Unternehmen mit den wesentlichen Unternehmensfunktionen, nämlich insbesondere als selbständige Planungseinheit genügt.
5.
Nach den weiteren Feststellungen des Kammergerichts greifen die Verwaltungsgrundsätze auch deshalb nicht ein, weil die "OAM neu" überwiegend auf der vor- und nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaften tätig sei. Den dagegen vorgebrachten Rügen der Rechtsbeschwerde braucht nicht mehr im einzelnen nachgegangen zu werden, da aus den dargelegten Gründen bereits eine Berufung auf die Verwaltungsgrundsätze ausscheidet.
VI.
Bei diesem - von ihm festgestellten - Sachverhalt konnte das Kammergericht die Anwendung des § 1 GWB ohne Rechtsverstoß bejahen.
1.
Nach Auffassung des Kammergerichts werden die Gesellschafts- und Kaufverträge der "OAM neu" zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen. Das Vertragswerk der "OAM neu", so hat das Kammergericht ausgeführt, diene dazu, den Einkauf der zur Gewinnung von bituminösem Mischgut erforderlichen Rohstoffe, die Produktion und sodann den Vertrieb des Mischgutes zu vereinheitlichen. Während bisher nur der Einkauf und der Vertrieb vereinheitlicht gewesen seien, hätten die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. nunmehr auch für die Produktion ein gemeinsames Vorgehen beschlossen. Die Vereinheitlichung der Produktion von Mischgut in der Hand der "OAM neu" wollten die Gesellschafter dadurch sicherstellen, daß sie ihre Mischwerke der "OAM neu" zu Eigentum übertragen. Dieses Vertragswerk der "OAM neu" ziele wie die bisherigen Verträge darauf ab, die von Hause aus gegensätzlichen Interessen der Gesellschafter zu koordinieren. Diese Beurteilung, die sich im einzelnen auf die zu Ziff. V erörterte und nicht zu beanstandende Interessenbewertung stützt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Nach Auffassung des Kammergerichts bewirkt die Verhaltenskoordinierung in der "OAM neu" eine Wettbewerbsbeschränkung; das Vertragswerk insgesamt ist nach Ansicht des Kammergerichts geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Kammergerichts bestand vor der Gründung der "OAM alt" ein scharfer, möglicherweise sogar ruinöser Preiswettbewerb, hervorgerufen durch den Nachfragerückgang und das dadurch bewirkte Anwachsen von Überkapazitäten der Mischwerke mit der ständig wachsenden Gefahr von Lieferungen in Überschneidungsgebiete und von Preissenkungen. Dieser Preiswettbewerb sollte durch die "OAM neu" wie schon vorher durch die "OAM alt" dadurch ausgeschlossen werden, daß die Gesellschafter über die "OAM neu" nur mit einem einheitlichen Preis auf den Markt kommen und dadurch die Angebotsalternativen für die Nachfrager spürbar beschränkt werden.
Demgegenüber kann sich die Rechtsbeschwerde nicht darauf berufen, daß ein solcher Wettbewerbsverzicht der Gesellschafter stets bei einem konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen vorliege, ihm also gewissermaßen wesensnotwendig zugehöre. Das würde voraussetzen, daß das Gemeinschaftsunternehmen nicht nur - wie hier nach den Feststellungen des Kammergerichts - der Koordinierung der Interessen der Gesellschaften und damit der gemeinsamen Zweckverfolgung einer Preisberuhigung am Markt dient, sondern selbständig plant, entscheidet und handelt, also als selbständige Wirtschaftseinheit in Erscheinung tritt, deren Gesellschafter auf die bloße Wahrnehmung ihrer Kapitalbeteiligungen beschränkt sind. Das ist aber hier nach den - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Kammergerichts nicht der Fall.
Ob darüber hinaus, wie das Kammergericht gemeint hat, sich das Vertragswerk der "OAM neu" auch auf den vorgelagerten Markt für gebrochene Natursteinmaterialien und auf den nachgelagerten Bereich des Straßenbaues wettbewerbsbeschränkend auswirkt, zumindest zu Wettbewerbsverzerrungen führt, bedarf danach keiner weiteren Prüfung.
VII.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten war danach mit der Kostenfolge des § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Verfahrenswert: 1.500.000,- DM.
v. Gamm
Theune
Mees
v. Maltzahn