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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1985, Az.: 1 StR 279/85

Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für eine konkrete Gefährdung der Prostituierten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1985
Aktenzeichen
1 StR 279/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 12.11.1984

Fundstellen

  • MDR 1986, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 358-359
  • StV 1986, 294-295

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    An der Rechtsprechung, nach der auch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierten unter den Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen kann, ist festzuhalten.

  2. b)

    Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution kann auch in der Kontrolle der Einnahmen der Dirne liegen, wenn diese Kontrolle geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten Walter
Rechtsanwalt M. als Verteidiger für die Angeklagte Monika H.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten R.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Walter und Monika H., R., Gi. sowie Edelgard und Elvio P. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 1984 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch dahin ergänzt, daß die Angeklagte Gi. im übrigen freigesprochen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Walter H., R., Gi. sowie Edelgard und Elvio P. wegen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Angeklagte Monika H. wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich der Angeklagten Monika H., Gi. sowie Edelgard und Elvio P. zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revisionen der Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagte Monika H. hat ferner eine Aufklärungsrüge erhoben; diese ist jedoch nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

2

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

3

I.

Das Landgericht geht von folgenden Feststellungen aus:

4

Der Angeklagte Walter H. betrieb spätestens ab Anfang 1982 bis zu seiner Festnahme am 14. Februar 1984 gleichzeitig bis zu sechs als Sauna- Clubs getarnte Bordellbetriebe, in denen - überwiegend im Schichtbetrieb - zahlreiche Dirnen der Prostitution nachgingen. Der Angeklagte stattete die Clubräume mit Teppichböden, echten Teppichen, Spiegeln und Polsters- Sitzgruppen besonders behaglich aus; über Video-Anlagen konnten Pornofilme vorgeführt werden. Mit Zeitungsannoncen warb er immer wieder neue Dirnen und betrieb auf dieselbe Weise regelmäßig Kundenwerbung. Alle Clubs verfügten über einen Kontaktraum mit Bartheke, an der alkoholische Getränke verabreicht wurden. Der Geschlechtsverkehr wurde in sog. "Ruheräumen" oder - soweit diese noch nicht eingerichtet waren - in nahegelegenen Absteigen ausgeübt.

5

Die Dirnen durften den Umfang ihrer Prostitutionsausübung selbst bestimmen. Sie konnten ihre Tätigkeit im Club jederzeit aufgeben. Die Einteilung zum "Schichtdienst" nahmen sie weitgehend selbständig wahr, über ihre Einnahmen aus der Prostitution durften sie anfänglich frei verfügen. Da sich bei der täglichen Abrechnung zeigte, daß einige von ihnen das sog. "Stichgeld", die Niete für benachbarte Absteigen, die Telefongebühren und anteilige Werbungskosten nicht regelmäßig an den Angeklagten zahlen konnten, etwa weil "Freunde" bereits "abkassiert" hatten, und weil andererseits auch Besucher, die kein Interesse an einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt hatten, von vornherein abgeschreckt werden sollten, führte der Angeklagte bald in vier der Clubs ein "Bon-System" ein. Die männlichen Besucher des Clubs erwarben beim Betreten der Räume einen Bon für 150,- oder 200,- DM - je nach dein, ob Geschlechtsverkehr mit oder ohne Präservativ gewünscht wurde. Den Bon Übergaben sie dann der Dirne, mit der sie den Geschlechtsverkehr ausübten. Diese durfte für "Sonderleistungen" einen Aufpreis vereinbaren und bar kassieren, ohne über diese Nebeneinnahme Rechenschaft ablegen zu müssen. Die während der Schicht gesammelten Bons gab sie bei Schichtende zur Abrechnung; ihr wurde dann der Wert des Bons, abzüglich eines "Stichgeldes" von 50,- DM pro Bon gutgebracht. Das so errechnete Guthaben wurde ihr täglich nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Clubleitung (Miete, anteilige Werbungskosten, Telefongebühren, Zigaretten, Speisen usw.) in bar ausgezahlt.

6

Der Angeklagte R. war die "rechte Hand" des Angeklagten H. Er unterstützte ihn gegen ein monatliches Gehalt bei der Führung der Clubs, indem er nicht nur für Ordnung und Sauberkeit sorgte, Reparaturen ausführte und die Getränke einkaufte, sondern auch die von den Gästen zu entrichtenden Zahlungen und später die korrekte Handhabung des Bon-Systems überwachte und gelegentlich abrechnete. Ab und zu kassierte er auch bei anderen vom Angeklagten H. betriebenen Sauna-Clubs die abzuführenden Beträge. Ab Januar 1983 wurde er zur Verschleierung der wahren rechtlichen Verhältnisse als Geschäftsführer der vom Angeklagten H. beherrschten GmbH eingetragen, die zwei der Clubs betrieb.

7

Die Angeklagte Gi. übernahm in den ersten zehn Monaten des Jahres 1983 in einem der Clubs gegen Erlaß des "Stichgeldes" die Überwachung des Bon-Systems und die Abrechnung mit den anderen Dirnen.

8

Die Angeklagte Edelgard P. betrieb ab September 1983 zwei der vom Angeklagten H. eingerichteten Clubs gegen monatliche Mietzahlungen von Jeweils 15.000 DM. Sie erhöhte die Werbungskostenanteile der Dirnen, achtete darauf, daß ein "einfaches Prostitution geschäft" nicht über 20 bis 30 Minuten dauerte, und handhabte das Bon-System im übrigen so streng, daß sie trotz der hohen an den Angeklagten H. zu entrichtenden Leistungen ihren und ihres Freundes Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dieser Freund, ihr jetziger Ehemann und Mitangeklagter Elvio P., unterstützte sie aus eigenem finanziellen Interesse dabei und vertrat sie auch in Krankheitszeiten.

9

Die Angeklagte Monika H. leitete jeweils zeitweise insgesamt zwei der von ihrem Ehemann betriebenen Sauna-Clubs, in denen allerdings zu diesen Zeiten das Bon-System nicht praktiziert wurde.

10

II.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt mit Recht unter die §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumiert.

11

1.

Die Angeklagten haben die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit Üblicherwelse verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Tatbestandsmäßig sind insoweit nicht nur Maßnahmen, die im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung der Prostituierten führen (so ursprünglich KG in NJW 1976, 813;  1977, 2223;  MDR 1977, 862; vgl. aber KG JR 1978, 296 und 1920, 121, wo diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden ist). § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Horstkotte, JZ 1974, 84, 88; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 11; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 180 a Rdn. 11; KG JR 1978, 296 und 1980, 121), durch das nach dem Willen des Gesetzgebers - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber des Bordells - "typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen", pönalisiert werden sollen (BT-Drucks. 7/514 S. 9). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fällt darunter jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen eines Bordellbetriebs, soweit sie sich nicht auf die bloße Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränkt. Maßgebendes Kriterium ist, ob der Gesamtzustand des Betriebs geeignet ist, die Dirnen in der Prostitution festzuhalten und sie noch enger an diese zu binden (BGH, Urt. vom 14. Januar 1977 - 1 StR 639/76).

12

Eine derartige Eignung zu weiterer Verstrickung in die Prostitution wird nach gefestigter Rechtsprechung der Schaffung besonders günstiger Bedingungen für die Prostitutionsausübung beigemessen. Dies kann - wie im vorliegenden Fall - durch Herstellen einer gehobenen und diskreten Atmosphäre, durch die mit dem Saunabetrieb bewußt geschaffenen erhöhten Anreize zu sexuellen Kontakten, durch das Fernhalten unerwünschter, am Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht interessierter und weniger bemittelter Kunden, durch den Ausschank alkoholischer Getränke, durch Vorführung von Pornofilmen und durch ein den Geschlechtsverkehr von vornherein einschließendes Eintrittsgeld geschehen (vgl. BGH a.a.O. sowie Beschl. vom 14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77; KG JR 1978, 296 und 1980 121; OLG Köln NJW 1979, 728 [OLG Köln 05.12.1978 - 1 Ss 605/78]).

13

An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angriffe der Revision, die sich im Grunde gegen die gesetzliche Regelung als solche richten, festzuhalten. Daß die Pönalisierung von Förderungsmaßnahmen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verfassungswidrig sei, macht auch die Revision nicht geltend. Die Regelung entspringt dem mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden verständlichen Ziel, Abhängigkeiten der Prostituierten bereits im Vorfeld zu bekämpfen, ihre weite Verstrickung in dieses Gewerbe durch Maßnahmen von Bordell betreibern von vornherein zu verhindern. Es liegt auf der Hand, daß gerade besonders angenehme "Arbeits" bedingungen für die Dirnen noch vorhandene Hemmungen gegenüber der Ausübung der Prostitution abbauen und einen Anreiz zur Fortsetzung dieser Tätigkeit bilden können.

14

Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler auch bei allen Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bejaht.

15

2.

Zutreffend geht die Strafkammer ferner davon aus, daß das von dem Angeklagten Walter H. eingeführte und von den Angeklagten R., Gi. sowie Edelgard und Elvio P. praktizierte "Bon- System" den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a

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Abs. 1 Nr. 2 StGB) in der Form des Überwachens bei der Ausübung der Prostitution erfüllt.

17

Eine solche Überwachung erfordert keine Anweisungen. Sie kann auch darin bestehen, daß der Täter die Einnahmen der Prostituierten kontrolliert (BGH NStZ 1982, 379; BayObLG NJV 1977, 1209, 1210; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 181 a Rdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 6; Hörn in SK § 181 a Rdn. 11; Lackner, StGB 15. Aufl. § 181 a Anm. 3 b). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Dirne dieser Kontrolle freiwillig unterwirft; entscheidend ist, daß diese Maßnahme dem Ziel der Vorschrift, die Selbstbestimmung der Prostituierten zu schützen (BGH NStZ 1982, 507) zuwiderläuft, also geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. vom 12. Februar 1985 - 1 StR 835/84). Das ist zum Beispiel bei der bloßen Kontrolle durch Führen sog. "Strichlisten" zum Zwecke der Berechnung des abzuführenden "Stichgeldes" nicht der Fall (BGH a.a.O.). Hier wurden die Dirnen jedoch in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, indem sie das Entgelt für den Geschlechtsverkehr nicht von den Freiern, sondern bei Schichtende nach Abzug der dem Betreiber des Bordells geschuldeten Beträge durch diesen ausgezahlt erhielten. Es war der erklärte Zweck des "Bon-Systems", die pünktliche Erfüllung der Forderungen der Bordellbetreiber durch die Dirnen sicherzustellen. Es verbesserte die Position der Täter zu Lasten der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der bei ihnen tätigen Prostituierten, indem es den direkten Zugriff auf deren Einnahmen eröffnete, die freie Verfügung über den ungeschmälerten Lohn einschränkte und im Streitfalle das Risiko der Durchsetzung der für berechtigt gehaltenen eigenen Forderungen von den Angeklagten auf die Dirnen verlagerte. Daß Uhregelmäßigkeiten bei der Abrechnung nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgekommen sind, ändert nichts an der Schwächung der Freiheitssphäre der betroffenen Dirnen.

18

Bei der Angeklagten Edelgard P. ist im Übrigen auch die 2. Alternative der dirigierenden Zuhälterei (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderer Umstände der Prostitutionsausübung) erfüllt. Diese Angeklagte begrenzte von sich aus die Dauer des "einfachen Prostitutionsgeschäfts" auf 20 bis 30 Minuten und achtete darauf, daß diese Zeit nicht überschritten wurde (UA S. 41)

19

III.

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die umfassend erhobenen Sachrügen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

20

Das Landgericht hat allerdings versäumt, die Angeklagte Gi. von dem tatmehrheitlich angeklagten Vergehen nach § 180 a Abs. 4 StGB (Fall 3 der Anklage), dessen Voraussetzungen es nicht als gegeben ansah, ausdrücklich freizusprechen (vgl. zu diesem Erfordernis Hürxthal in KK § 260 Rdn. 21). Dieses Versäumnis konnte der Senat jedoch durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel hellen.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky