Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1985, Az.: 1 StR 835/84
Strafbarkeit wegen dirigierender Zuhälterei; Führen von Strichlisten als typische Überwachungsmaßnahme; Selbstbestimmung der Prostituierten als Rechtsgut; Merkmal des Überwachens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 835/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 17.09.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger der Angeklagten J.,
Rechtsanwalt ... aus O. als Verteidiger des Angeklagten L.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderung der Prostitution verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, daß die Angeklagten nicht wegen dirigierender Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft worden sind. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen boten die Angeklagten in ihrem unter der Bezeichnung "Freizeit-Center" geführten, als Sauna-Club getarnten bordellartigen Betrieb 16 Dirnen die Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution und zu einem Nebenverdienst durch Animieren der Gäste zum Sekttrinken. Sie erhielten 50 % des vermittelten Sektumsatzes. Den Preis für den Geschlechtsverkehr setzten die Angeklagten nach Absprache mit den Prostituierten in Übereinstimmung mit den in anderen derartigen Clubs üblichen Preisen auf zunächst 150,- DM, später auf 100,- DM fest; in der Preisgestaltung für sexuelle Sonderleistungen waren die Dirnen frei. Die Angeklagten kontrollierten die Höhe der Prostitutionserlöse sowenig wie die Einhaltung der Mindestpreise. Die Öffnungszeit von täglich 12 Stunden war in zwei Arbeitsschichten von jeweils sechs Stunden eingeteilt; in welcher Schicht sie anwesend waren, regelten die Prostituierten selbst; sie konnten nach Belieben tageweise fernbleiben oder ganz ausscheiden. Vom Prostitutionserlös hatten die Dirnen zunächst DM 50,- pro Freier als sogenanntes Stichgeld, später eine Tagespauschale zwischen DM 100,- und DM 200,- - unabhängig von der Anzahl der Freier - abzuführen. Für die Vornahme der sexuellen Handlungen hielten die Angeklagten von den Clubräumen durch eine Zugangstür räumlich getrennte Zimmer bereit. Die Zugangstür war grundsätzlich verschlossen. Zur Benutzung der Zimmer mußten die Dirnen sich jeweils den Schlüssel von den Angeklagten aushändigen lassen, die hierüber eine Strichliste führten, nach der abends abgerechnet wurde. Die Listen wurden auch nach der Umstellung auf einen Pauschalsatz weitergeführt. Konnte oder wollte eine Dirne ihre Zahlungen nicht täglich leisten, so notierten die Angeklagten die rückständigen Beträge und verrechneten diese am Monatsende mit den Sektprovisionen.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß der festgestellte Sachverhalt die Annahme dirigistischer Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht trägt.
Das Führen der Strichlisten durch die Angeklagten kann hier nicht als typische Überwachungsmaßnahme im Sinne des Tatbestandes angesehen werden: Es bezweckte nicht die Kontrolle der Prostitutionsausübung und des Prostitutionserlöses (vgl. BGH NStZ 1982, 379; Dreher/Tröndle StGB, 42. Aufl. § 181 a Rdnr. 6; Hörn in SK, § 181 a Rdnr. 11), sondern war eine Maßnahme, die lediglich zur Sicherstellung der Abführung des "Stichgeldes" oder der Tagespauschalen diente.
Wie der Senat schon früher dargelegt hat, will § 181 a StGB die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Menschen im Prostitutionsmilieu schützen. Rechtsgut ist die Selbstbestimmung der Prostituierten (BGH NStZ 1982, 507). Daher erfordert auch das Merkmal des Überwachens im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Handeln des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht vor. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, mit der Führung der Strichliste hätten sich die Angeklagten einen möglichst vollständigen Überblick über die Prostitutionseinnahmen verschaffen wollen und die Notierung der nicht bezahlten Entgelte habe die Dirnen in wirtschaftliche, zur Prostitutionsausübung nötigende Abhängigkeit gebracht, widerspricht den Urteilsfeststellungen.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath