Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1985, Az.: 5 StR 550/85
Unzureichende Erörterung einer eigennützigen auf Umsatz gerichteten Tätigkeit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1985
- Aktenzeichen
- 5 StR 550/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 27.02.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Seemann Sivapragasam S. aus B., geboren am ... 1954 in P. (Sri Lanka), zur Zeit in Haft
Sonstige Beteiligte
M., Kathirwelu (auch Kathiravelu) u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. September 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil bereits die Sachrüge durchgreift.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Das Handeltreiben setzt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Eigennützig handelt der Täter, wenn er vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil von seiner den Umsatz fördernden Tätigkeit verspricht (BGHSt 28, 308, 309; BGH GA 1981, 572). Diese Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 BtMG lassen sich dem angefochtenen Urteil auch seinem Zusammenhang nach nicht entnehmen. Das Landgericht stellt nur bei dem Angeklagten M. fest, daß er die Absicht hatte "das Rauschgift für viel Geld zu verkaufen" (UA S. 6). Dieser wandte sich an den Angeklagten S., weil er "möglicherweise" glaubte, wegen des mit dem Absatz des Rauschgiftes verbundenen Risikos die Unterstützung eines mit der europäischen Umgebung vertrauteren Landsmannes nötig zu haben. Da das Landgericht lediglich feststellt, daß der Angeklagte S. unter diesen Umständen bereit war, beim Absatz des Heroins mitzuwirken (UA S. 8), kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser ausschließlich von fremdnützigen Beweggründen zur Tat bestimmt worden ist.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache ist nach §§ 47 a, 109 a Abs. 1 JGG wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260, 262 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel