Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.1985, Az.: 3 StR 290/85
Mangelnde Erwägungen zum Zusammenhang zwischen brutalem Vorgehen des Täters und einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 290/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 06.03.1985
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Prozessführer
Matthias Helmut Kurt W. aus H., geboren am ... 1958 in G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 2. September 1985 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 1985 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sei. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht nimmt an, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Tatzeit - bei voller Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns - infolge des zuvor genossenen Alkohols in Verbindung mit seiner höchst problematischen Persönlichkeitsstruktur in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, zumal die Tatsituation besonders geeignet gewesen sei, sein Aggressionspotential zu aktivieren, und möglicherweise auch das kumulative Zusammenwirken von Affekt und Verwahrlosungssymptomatik eine Rolle gespielt habe (UA S. 34). Sowohl im Zusammenhang mit dem Ausschluß eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge als auch bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe wegen dieser Tat berücksichtigt das Landgericht zu seinen Lasten, daß er gegen B. überaus massiv tätlich geworden (UA S. 35) und "mit erheblicher Brutalität und unter wiederholter, zum Teil schwerer Gewaltanwendung" vorgegangen sei (UA S. 36), die den Rahmen des zwischen ihnen Üblichen überstiegen habe (UA S. 30). Bei dieser Erwägung hat es nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit das brutale Vorgehen gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beeinflußt war. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht diesem Umstand zu großes Gewicht zum Nachteil des Angeklagten beigemessen haben kann (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH, Urteile vom 1. September 1982 - 2 StR 49/82 - und vom 18. Januar 1984 - 2 StR 610/83).
Der Fehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er sich auch auf die Einzelstrafe wegen Unterschlagung und die Anordnung der Unterbringung ausgewirkt hat.
Krauth
Gribbohm
Ruß
Zschockelt