Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.1985, Az.: 4 StR 410/85
Unrechte Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auf ein vollautomatisches Sturmgewehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 410/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 10.12.1984
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 WaffG
- § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG
- § 52 StGB
- § 349 Abs. 2 StPO
- § 349 Abs. 4 StPO
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Ernst K. aus D., geboren am ... 1941 in Re. (Sudetenland), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. August 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Dezember 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte u.a. nicht wegen "Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Überlassung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe an einen anderen" sondern wegen Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen verurteilt wird (§§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, 52 StGB).
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat auf den Ankauf und die Übergabe des vollautomatischen Sturmgewehrs zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) angewendet. Für tragbare Schußwaffen gilt nach § 6 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung; insofern sind die Vorschriften des Waffengesetzes lex specialis (BGH NStZ 1981, 104; StrVert 1984, 75). Das Verhalten des Angeklagten ist somit nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 (in Verb, mit §§ 1 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 1 d) WaffG strafbar. Ankauf und Überlassen des Sturmgewehrs stehen im übrigen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH NStZ 1984, 171; BGH, Urteil vom 24. April 1985 - 3 StR 45/85 je mit weit. Nachw.).
Der Senat hat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs, soweit sie die Anwendung des Waffengesetzes statt des KWKG betrifft, berührt den Strafausspruch nicht, weil § 52 a Abs. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 16 Abs. 1 KWKG aufweist; die Annahme eines minder schweren Falles hat das Landgericht für alle Taten ausdrücklich ausgeschlossen (UA 82). Allerdings entfällt die für die Überlassung des Sturmgewehrs gesondert verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Wegfall dieser Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht ohne diese Einzelstrafe bei der Summe der verhängten Einzelstrafen von über zwanzig Jahren und einer Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die ausgesprochenen neun Jahre erkannt hätte, zumal die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht vermindert (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Urteile vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 und vom 29. November 1984 - 4 StR §§ 1/84).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 1985 wird Bezug genommen.
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